Ist ein hinreichender Tatverdacht gegeben?

Juristische Definition von einem hinreichenden Tatverdacht:

"Ein hinreichender Tatverdacht liegt vor, wenn bei der vorläufigen Tatbewertung die Verurteilung des Beschuldigten wahrscheinlicher ist, als ein Freispruch (so BGHSt 15, 155, 158)." 

Fallbeispiel:

Am Tag nach dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft teilte die hier zuständige Gerichtsvollzieherin schriftlich mit, dass es nicht auszuschließen sei, dass die Ladung den Schuldner überhaupt gar nicht erreicht hat, insbesondere da auch eine Abfrage beim Einwohnermeldeamt keine aktuelle Adresse ergeben hätte.

Es ist jedoch nachweisbar, dass der Schuldner hier gewohnt hat (mittlerweile wohnt er woanders und hier ist das Einzugsdatum bekannt --> Zeitlich nach dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft).

Vier Tage nach dem nicht stattgefundenen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft lies sich der Schuldner sein Bauchtattoo fertig stechen.

Der Schulder hatte schon rund ein Jahr zuvor mehrfach innerhalb kurzer Zeit schriftlich den Plan geäußert, sein Bauchtattoo endlich fertig stechen lassen zu können (er wollte es sich sogar selbst direkt schon als Weihnachtsgeschenk 2022 schenken und dies trotz Kenntnis über eigene finanzielle Probleme zu der Zeit).

Dazu verdient er seit rund einem Jahr monatlich gutes Geld, bekommt vom Arbeitgeber den Führerschein bezahlt & hatte vom Arbeitgeber auch ein kleines Darlehen erhalten, um andere Schulden tilgen zu können (nur die Schulden bei mir wollte er anscheinend nicht tilgen).

Außerdem könnte der Schuldner - außer durch eine mögliche Aussage (das hat der Schuldner noch nucht gesagt, aber könnte es dann tun: "Ich hatte diese Absicht nicht!") - nicht glaubhaft nachweisen, dass dieser NICHT in der Absicht der Zwangsvollstreckungsvereitelung den Termin im Tattoostudio vereinbart hat.

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