In folgender Situation möchte ich wissen, ob und wie es rechtlich Aussieht, wenn Kinder auf dem Grundstück des Nachbarn, das nicht durch einen Zaun oder eine Tür abgegrenzt ist, mit Straßenkreide Trittplatten bemalt haben.
In der Situation befindet sich die Trittplatte auf dem Grundstück des Nachbarn, ist aber noch vor einem Zaun. Der Zaun ist also einem Meter vor dem Weg und grenzt den Weg zum Garten des Nachbarn ab.
Die Situation sieht so aus: Es steht zunächst eine Reihenhaus-Reihe in dem Gebiet. Diese Reihenhäuser sind hinten im Garten mit einem privaten Verkehrsweg verbunden. Auf der Gegenüberliegenden Seite gibt es auch nochmal eine Reihe mit Reihenhäusern.
Nun ist es so, das ein Nachbar ca. einem Meter von dem Weg aus erst etwas Beet angelegt hat, eine Trittplatte und dann ein Zaun mit Tor. Der Weg in den Garten des Nachbarn ist mit Trittplatten so bestückt, dass zwischen den Trittplatten einige Pflanzen wachsen, also ist das kein Weg. Die Trittplatten sind zwar zum "drauftreten" gut konzipiert, doch vertragen es nicht so gut, wenn Kinder mit Straßenmalkreide draufmalen.
Zusammenfassend ist die Situation so, dass Kinder auf der Trittplatte mit Straßenkreise gemalt haben un die Kinder waren also damit auf dem Grundstück des Nachbarn. Der Teil des Grundstücks ist allerdings auch durch den privaten Weg erreichbar und die Kinder werden nicht daran gehindert, das Grundstück dort zu betreten.
Was darf der Nachbar an der Stelle von dem "Künstlern" erwarten? Die Künstler sind im Alter von 2 bis 8 Jahre. Welche Ansprüche kann der Nachbar an die Eltern der Künstler gelten machen? Kann der Nachbar ein generelles Verbot zum betreten seines Grundstückes aussprechen?