Wird Kinderzuschlag ausgezahlt wenn ungedeckter ALG2-Bedarf besteht?

3 Antworten

Wenn Du aus dem ALG - 2 Bezug raus bist und das nur wegen 1 €, den Du dann mit Deinem anrechenbarem Einkommen über dem SGB - ll Bedarf liegst, dann käme ja sicher auch vorrangig Wohngeld in Betracht.

Damit würdest du dann ja mehr als nur 1 € darüber sein, einen kostenlosen Rechner für Wohngeld und Kinderzuschlag findest Du im Internet.

Aber selbst wenn du kein oder nur wenig Wohngeld bekommen würdest, hättest Du dann mit Kinderzuschlag von derzeit max. 205 € pro Kind mehr als den SGB - ll Bedarf, selbst wenn man den Rundfunkbeitrag mit einberechnen würde.

Hast Du also mehr anrechenbares Einkommen bzw. kannst Euren Bedarf mit dem gesamten anrechenbarem Einkommen inkl. evtl. Wohngeld + Kinderzuschlag decken, dann würde es auch Kinderzuschlag geben.

Du musst nur auf das benötigte Mindesteinkommen kommen, dass betrifft sowohl Wohngeld, als auch den Kinderzuschlag.

Beim Kinderzuschlag benötigt man als alleinerziehender min. 600 € oder als Paar min. 900 € an monatlichem Bruttoeinkommen.

Für das Wohngeld sind es min. 80 % des Bedarfs nach dem SGB - ll , was man selber als Einkommen haben müsste.

Kinderzuschlag bekommt man wenn :

- Das monatliche Einkommen mindestens 900 Euro für Paare , oder 600 Euro bei alleinerziehenden Eltern beträgt .

- Das Kind unter 25 Jahre ist , unverheiratet , und bei den Eltern wohnt.

- für das Kind bereits Kindergeld beantragt und bewilligt wurde .

Eine Auszahlung des Kinderzuschlages gibt es jedoch nur ab dann , wenn dadurch samt Einkommen , Kindergeld und etwaigem Wohngeld ein ( fiktiver ) Anspruch auf ALG II + KDU für die Familie entfallen würde .

Die Familienkasse prüft den Anspruch auf Kinderzuschlag unabhängig vom Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Es sind komplett unterschiedliche Berechnungen.

Es kann also nicht schaden, das Ganze durch die Familienkasse durchrechnen zu lassen.

Vom Jobcenter wir auch häufig empfohlen, wenn Jemand knapp aus dem Leistungsbezug rauskommt, dass Kinderzuschlag und / oder Wohngeld beantragt werden kann.


verreisterNutzer  02.05.2021, 20:16

danke für die Antwort, ich bin eben knapp aus dem Leistenbezug raus wegen 50 Cent

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isomatte  03.05.2021, 09:00

So unterschiedlich sind die Berechnungen nicht !

Denn auch hier muss dann zunächst der SGB - ll Bedarf berechnet werden, ein evtl. Anspruch auf Kinderzuschlag bestünde nämlich nur dann, wenn man mit seinem gesamten anrechenbarem Einkommen inkl. evtl. gezahltem Wohngeld + dann den max. möglichem Kinderzuschlag von derzeit 205 € pro Kind den SGB - ll Bedarf decken könnte.

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Bromances123  03.05.2021, 21:31
@isomatte

Der große Unterschied ist aber, dass beim Arbeitslosengeld II nur der aktuelle Monat für die Prüfung berücksichtigt wird. Für die Berechnung vom Kinderzuschlag wird das Durchschnittseinkommen der letzten sechs Monate genutzt.

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isomatte  04.05.2021, 08:27
@Bromances123

Das ist zwar korrekt, dennoch muss der SGB - ll Bedarf wie beim Jobcenter auch erst einmal berechnet werden, dass ist die Grundvoraussetzung für die weitere Berechnung.

Was ist denn dann in diesem Fall, wenn es gar keine Nachweise über diese 6 Monate gibt, weil man erst eine Beschäftigung aufgenommen hat und anhand des ersten Einkommens keinen ALG - 2 Anspruch mehr hat ?

Da muss es doch auch eine andere Regelung geben, kann ja nicht sein das die Familie dann 6 Monate auf einen evtl. zustehenden Anspruch verzichten muss, bis sie dann die 6 Monate Einkommensnachweise vorlegen kann.

Mir ging es auch eher darum, dass auch hier teilweise Verordnungen nach dem SGB - ll gelten, wenn es um die Grundberechnung von anrechenbarem Erwerbseinkommen geht und um die Schonvermögen, die identisch mit dem des SGB - ll sind.

Nur gibt es da einen Unterschied bei der Anrechnung von anrechenbarem Einkommen, dass wird dann nicht voll wie im SGB - ll auf den Bedarf bzw. hier dann auf den derzeit max. Kinderzuschlag von 205 € pro Kind angerechnet, sondern nur zu 45 % aus dem übersteigendem anrechenbarem Einkommen.

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