Wie viel Mietminderung angebracht?

6 Antworten

Im Internet gibt es gute Seiten die dieses Thema beleuchten. Aber in deinem Fall schätze ich mal mind. 30%. Denk daran dem Vermieter genug Zeit zu geben das Problem zu lösen.


LM946 
Fragesteller
 21.10.2020, 17:32

Was ist genug Zeit? Wie gesagt, ich kann seit einer Woche nicht duschen. Die hatten jetzt vier volle Tage das Problem zu lösen.

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micha2  21.10.2020, 17:47
@LM946

Du musst eine Frist setzen. Keine Ahnung wie lange.

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LM946 
Fragesteller
 21.10.2020, 17:49
@micha2

Gute Idee, danke!

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Ich sehe eine QAuote von 5 bis 10% als angemessen. Den oberen Wert wenn generell die Warmwasserversorgung beeinträchtigt ist.

Nach einer Woche kannst Du die Miete noch nicht mindern. Um einen Handwerker zu bestellen, braucht es schon etwas Zeit.


LM946 
Fragesteller
 21.10.2020, 17:34

Wie viel Zeit braucht es denn dafür? Bis jetzt haben die nichts gemacht und hatten vier volle Tage sich um das Problem zu kümmern.

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Liesche  21.10.2020, 17:39
@LM946

Woher weißt Du, daß der Vermieter oder Hausmeister sich bisher um keinen Handwerker gekümmert haben, Klempner sind im Moment mit Wartung der Heizungen beschäftigt, da haben sie oft langfristige Termine von mehreren Wochen. Sprich doch mit dem Vermieter, ob Du Dich selbst kümmern kannst, und er dann nur die Rechnung erhält.

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LM946 
Fragesteller
 21.10.2020, 17:42
@Liesche

Weil ich schon mehrmals nachgefragt habe und die Vermieter gesagt haben, dass sie sich noch nicht drum gekümmert haben.

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Liesche  21.10.2020, 17:46
@LM946

Dann setze ihnen einen Termin, ansonsten läßt Du es selbst reparieren und schickst ihnen die Rechnung zu. Das solltest Du aber schriftlich machen.

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albatros  22.10.2020, 00:58

Miete kann ab Kenntnis des Vermieters gemindert werden.

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Wenn Sie feststellen, dass Sie kein warmes Wasser in der Mietwohnung haben, ist dieser Mangel unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Zwar tritt die Mietminderung wegen fehlendem Warmwasser kraft des Gesetzes ein, doch eine Mietkürzung, die durch den Mieter erfolgt, sollte dem Vermieter mitgeteilt werden.

Duschen mit störanfälliger Warmwasserversorgung »

Gericht: Landgericht Berlin, Beschluss vom 18.12.1990, Az. 64 T 187/90»

festgesetzte Mietminderung: 5%