Wenn man geschlagen wird, sollte man derjenigen zurückschlagen aus Notwehr?

Das Ergebnis basiert auf 11 Abstimmungen

Ja, man muß es nicht tun, aber zählt als Notwehr. 45%
Nein, wer zurückschlägt, ist genauso schlimm wie der, der schlug. 36%
Ja, das zählt als Notwehr und MUẞ getan werden. 9%
Jein, es ist nicht angemessen, aber man könnte. 9%

10 Antworten

Ja, man muß es nicht tun, aber zählt als Notwehr.

Grundsätzlich gilt :

Wer sich nicht wehr der lebt verkehrt. Sowie :

Wer kämpft kann verlieren. Wer nicht kämpft der gibt sich selbst verloren und verdient kein Mitleid.

Niemand muß sich schlagen lassen und um sich effektiv zu wehren sind weder Muskelkraft noch Mut erforderlich.

Merke : Sieger ist nicht der welcher "fair kämpfte". Sieger ist der welcher am Ende noch steht.

Ja, das zählt als Notwehr und MUẞ getan werden.

Falls der "Gegner" auch wirklich ein Gegner ist, ist Notwehr alternativlos.

Versetzt eine Person einer anderen einen einzelnen Schlag und macht keine Anstalten, ein weiteres Mal zuzuschlagen ist zurückschlagen rein rechtlich keine Notwehr mehr.

Dauert der Angriff hingegen an, ist eine Verteidigung um diesen Angriff abzuwehren von der Notwehr gedeckt.

Der Angriff muss rechtswidrig sein, gegenwärtig und die Abwehrmaßnahme muß geeignet sein, den Angriff abzuwehren.

Es gibt bei tatsächlicher Notwehr übrigens keine Verhältnismäßigkeit, wie gern behauptet wird.

Leestiger  08.05.2024, 14:29
Versetzt eine Person einer anderen einen einzelnen Schlag 

Kann Derjenige den Schlag schon durch einen "Erstschlag" verhindern ist das auch OK..

Zu den erforderlichen Verteidigungsmaßnahmen berechtigt nicht erst die Verletzungshandlung selbst, sondern bereits ein Verhalten des Gegners, das unmittelbar in eine Rechtsgutverletzung umschlagen kann, so dass durch das Hinausschieben der Abwehrhandlung entweder deren Erfolg gefährdet würde oder der Verteidiger das Wagnis erheblicher eigener Verletzungen auf sich nehmen müsste (BGHR StGB § 32 Abs. 2 Angriff 1; BGH, Beschl. v. 8.3.2000 - 3 StR 67/00 - NStZ 2000, 365; BGH, Urt. v. 31.1.2007 - 5 StR 404/06; BGH, Urt. v. 21.3.2017 – 1 StR 486/16 Rn. 28; BGH, Beschl. v. 7.6.2017 - 4 StR 197/17 Rn. 6).

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"Wenn man geschlagen ..." passiert so etwas? Wenn ja, warum in welchen sachlichen und örtlichen Zusammenhang?? Erstmal sieht ma doch zu, das man aus der Reichweite des Schlägers kommt.

Wenn es unfein, oder unfair wird, sollte immer ne Anzeige folgen - einfach weil unfein und unfair nicht geht und man derglichen nicht durchgehen lassen darf.

Ansonsten darf man sich selbstverständlich wehren, wer sollte einem das verübeln.

Ja, man muß es nicht tun, aber zählt als Notwehr.

Der Jurist wird natürlich sagen, was Juristen immer sagen:

Es kommt drauf an !

Also Notwehr gilt:

Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. (StGB § 32)

Es gibt aber auch den Notwehrirrtum, also eine übertriebene Notwehr weil man die Bedrohung falsch eingeschätzt hat oder überreagiert hat. Die bleibt straffrei.

Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.  (§ 33 StGB )

Es gibt den Notwehrexzess, der als Körperverletzung bestraft wird, das muss im Einzelfall betrachtet werden. Ein Zurückschlagen nach Bedenkzeit, oder gar nach holen einer Waffe, als Vergeltung, das ist nie gerechfertigt.

Also: nur wenn ein weiterer Angriff zu verhindern ist. Du hast erwartet, jetzt schlägt er wieder zu wenn du am Boden liegst, ist dein Leben in Gefahr. Dann darfst du alles. Musst die Bedrohnung nur dem Staatanwalt glaubhaft machen.