Wenn eine Kündigung während der Wartezeit einer Berufsrechtsschutz ausgesprochen wird, aber die Klagefrist nicht vor Ablauf der Wartefrist ausläuft?

3 Antworten

Die Wartefrist umgehen lässt sich leider nicht so einfach:

Ausschlaggebend im Schadensfall ist der Zeitpunkt, der den Schaden – hier: den Arbeitsrechtsstreit – ausgelöst hat. Dieser muss nach Ablauf der Wartezeit liegen, damit Versicherungsschutz besteht. Für Ereignisse, die vor Abschluss der Versicherung oder während der Wartezeit passieren, besteht kein Versicherungsschutz.

Aaaaaaaaber:

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Wartezeit für den Arbeitsrechtsschutz entfallen. Wenn Sie beim Abschluss Ihrer Versicherung nachweisen können, dass Sie bereits zuvor über eine Arbeitsrechtsschutzversicherung verfügt haben und der Versicherungsschutz lückenlos in den neuen Versicherungsvertrag mündet, greift der Arbeitsrechtsschutz sofort.

(Auszug aus https://www.check24.de/rechtsschutzversicherung/fragen/wartezeit-berufsrechtsschutz/)

Woher ich das weiß:Hobby – Habe ein Faible für Paragraphen, Vorschriften & Verordnungen

Rutscherlebnis  04.05.2024, 11:46

Korrekt.Ebenso werden Vorverfahren meist nicht übernommen.In diesem Falle tritt das Schadenereignis erst mit dem Abschluß des Vorverfahrens ein.

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Grundsätzlich tritt das "Schadenereignis " innerhalb der leistungsbefreienden Wartezeit ein.

Du kannst versuchen den erstinstanzlichen Weg auf eigene Kosten zu gehen,bzw. den Gütetermin .Da hast Du dann keine ,bzw.nur geringe eigene Kosten.

Erzielst Du keinen akzeptablen Vergleich ,oder die Rücknahme der Kündigung bzw.Wiedereinstellung ,könntest Du versuchen ,die RS doch in Anspruch zu nehmen ,weil das Vorverfahren ohnehin nicht von der RS getragen wird,bzw.

ohne die Wahrnehmung des Widerspruchsverfahren / Vorverfahren das Schadenereignis nicht festgestellt ist.

Dein Anwalt wird Dich sicherlich auf Nachfrage ähnlich beraten.

Entscheidend ist der Zeitpunkt der Kündigung. Die Klagefrist ist unerheblich.

Woher ich das weiß:Recherche