Was sind die Folgen, wenn einem Bürger bei einem Verwaltungsakt so eine Rechtsmittelbelehrung zugeht?

4 Antworten

Die Anschrift des Bauordnungsamtes der Stadt Köln steht doch sicherlich im Kopf des Schreibens. Das reicht völlig aus.

Das Einzige, das mir an diese Rechtsbehelfsbelehrung fehlt, ist der Hinweis auf die Möglichkeit, den Widerspruch auch elektronisch (z.B. mit qualifizierter Signatur gem. § 3 a VwVfG) zu erheben.


Andre62727 
Fragesteller
 10.11.2021, 22:35

Stimmt das könnte es tatsächlich auch sein , da der Verwaltungsakt schon bisschen älter ist und womöglich das ganze da noch anders geregelt war . Hört sich meiner Meinung nach sogar am plausibelsten an

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Es muß der Sitz angegeben sein - es reicht die Angabe der Stadt aus (es braucht also keine vollständige Adresse sein).

Es reicht aber aus, wenn auf dem Schreiben der Sitz erkennbar ist (z. B. im Briefkopf).

Eine Rechtsmittelbelehrung ist nur dann nicht vollständig, wenn sich der Sitz des Rechtsmittelgerichts/der Behörde weder der Rechtsmittelbelehrung noch dem restlichen Inhalt des angefochtenen Beschlusses/Verwaltungsaktes entnehmen lässt.


Andre62727 
Fragesteller
 10.11.2021, 13:38

Komisch . Mir kam auch alles richtig vor , aber die Aufgabe impliziert ja, dass etwas falsch ist , aber wahrscheinlich ist dann doch die Belehrung komplett richtig

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DerSchopenhauer  10.11.2021, 13:40
@Andre62727

Isoliert betrachtet, wie in Deiner Aufgabe ohne weitere Angaben, ist sie ja auch, gem. gesetzlicher Vorschrift, bzgl. des Sitzes fehlerhaft...

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Die Behörde ist nicht das Bauordnungsamt sondern die Oberbürgermeisterin der Stadt Köln. Der Sitz der Behörde muss nicht zwingend im Rechtsbehelf angegeben sein sondern im Verwaltungsakt selber. Wenn also irgendwo ein Absender und „die Oberbürgermeisterin“ steht, ist der Rechtsbehelf so wirksam.


Geochelone  10.11.2021, 23:07

Das Bauordnungsamt ist die Behörde im funktionalen Sinne. Die Oberbürgermeisterin vertritt m. E. (als Nicht-Kölner) doch nur die Gebietskörperschaft Stadt Köln.

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Okay, ich hab die Vorschrift nochmal gelesen... wenn der Sitz nicht drinsteht, dann ist die Rechtsbehelfsbelehrung anscheinend nicht richtig erteilt, ergo Absatz 2