Was sind die Folgen, wenn einem Bürger bei einem Verwaltungsakt so eine Rechtsmittelbelehrung zugeht?
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid können sie innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erheben.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bauordnungsamt der Stadt Köln einzulegen. Sollte die Frist durch das Verschulden eines von ihnen Bevollmächtigten versäumt werden, so würde dessen Verschulden ihnen zugerechnet werden .
Mir ist bewusst, dass die Rechtsbehelfsbelehrung in Paragraph 58 VwGO geregelt ist , aber mir fällt der Fehler einfach nicht auf .
Frist 1 Monat erfüllt
Rechtsbehelf : Widerspruch können sie erfüllt
Verwaltungsbehörde: Bauord. Amt Stadt Köln erfüllt
Sitz : ? Hier nicht genau genannt ?
Ist also einfach nur die fehlende Information des sitzes der Grund für einen Fall des Paragraphen 58 Abs. 2 VwGO und eine daraus resultierende Frist von einem Jahr ?
4 Antworten
Die Anschrift des Bauordnungsamtes der Stadt Köln steht doch sicherlich im Kopf des Schreibens. Das reicht völlig aus.
Das Einzige, das mir an diese Rechtsbehelfsbelehrung fehlt, ist der Hinweis auf die Möglichkeit, den Widerspruch auch elektronisch (z.B. mit qualifizierter Signatur gem. § 3 a VwVfG) zu erheben.
Stimmt das könnte es tatsächlich auch sein , da der Verwaltungsakt schon bisschen älter ist und womöglich das ganze da noch anders geregelt war . Hört sich meiner Meinung nach sogar am plausibelsten an
Es muß der Sitz angegeben sein - es reicht die Angabe der Stadt aus (es braucht also keine vollständige Adresse sein).
Es reicht aber aus, wenn auf dem Schreiben der Sitz erkennbar ist (z. B. im Briefkopf).
Eine Rechtsmittelbelehrung ist nur dann nicht vollständig, wenn sich der Sitz des Rechtsmittelgerichts/der Behörde weder der Rechtsmittelbelehrung noch dem restlichen Inhalt des angefochtenen Beschlusses/Verwaltungsaktes entnehmen lässt.
Isoliert betrachtet, wie in Deiner Aufgabe ohne weitere Angaben, ist sie ja auch, gem. gesetzlicher Vorschrift, bzgl. des Sitzes fehlerhaft...
Daß die Anschrift auf dem Briefbogen ausreicht, ist ja erst später durch Gerichte entschieden worden.
Die Behörde ist nicht das Bauordnungsamt sondern die Oberbürgermeisterin der Stadt Köln. Der Sitz der Behörde muss nicht zwingend im Rechtsbehelf angegeben sein sondern im Verwaltungsakt selber. Wenn also irgendwo ein Absender und „die Oberbürgermeisterin“ steht, ist der Rechtsbehelf so wirksam.
Das Bauordnungsamt ist die Behörde im funktionalen Sinne. Die Oberbürgermeisterin vertritt m. E. (als Nicht-Kölner) doch nur die Gebietskörperschaft Stadt Köln.
Okay, ich hab die Vorschrift nochmal gelesen... wenn der Sitz nicht drinsteht, dann ist die Rechtsbehelfsbelehrung anscheinend nicht richtig erteilt, ergo Absatz 2
Komisch . Mir kam auch alles richtig vor , aber die Aufgabe impliziert ja, dass etwas falsch ist , aber wahrscheinlich ist dann doch die Belehrung komplett richtig