Was passiert, wenn jemand bei der Selbstverteidigung den Angreifer (unabsichtlich) tötet?
Nehmen wir an, ein Mann greift eine Frau in der Nacht an. Die Frau verteidigt sich selbst und schlägt ihn so stark (oder sie st'cht ihn mit einem Messer ab), dass dieser Mann stirbt. Sie handelt hier ja aus Selbstverteidigung..., bekommt sie jedoch eine Freiheitsstrafe, oder kommt sie ungestraft davon? (da Selbstverteidigung)
9 Antworten
Wenn es sich um Notwehr handelt wird man nicht bestraft.
notwehr ist die Verteidigung die notwendig ist, um den Angriff unmittelbar und nachhaltig abzuwehren.
was dem Täter dabei passiert, ist sein Risiko.
Beispiel:Ein man versucht einen Taschendiebstahl und wird aber direkt erwischt.Man schuppst ihn zurück um ihn auf Abstand zu halten weil dies ausreichend ist um den Angriff abzuwehren. Stürzt der Angreifer dann ungünstig auf den Kopf und und verstirbt dann an einer Hirnblutung hat der Dieb Pech gehabt. Das wäre zweifelsfrei Notwehr
Dabei ist grundsätzlich das mildeste aber gleich wirksame Mittel zu verwenden. Es wäre also nicht nötig einen Taschendieb mit einem Baseball schläger eins überzuziehen um den Diebstahl abzuwenden
bei deinem Fall müsste nach den genauen Umständen schauen was notwendig wäre um die Angriff sicher abzuwehren
Wenn aber durch Angst Überraschung o.ä. Die eigentlich Notwehr überschritten wird, wird man ebenfalls nicht bestraft. Spätestens dadurch sollte ein Schlag unproblematisch sein. Beim Einsatz von waffen kann es schwieriger sein. Da muss man ggf doch zurückhaltender sein. Da könnte die Notwehr ggf dich überschritten werden
Man schuppst ihn zurück um ihn auf Abstand zu halten weil dies ausreichend ist um den Angriff abzuwehren
Nee. In welchem Szenario wäre das denn ausreichend?
aufgrund des extrem Beispiels das der Angreifer stirbt sollte die Verteidigung zweifelsfrei nicht überzogen sein. Natürlich wird in aller Regel mehr Gewalt notwendig und auch unkritisch sein.
ein Taschendieb will ja unentdeckt bleiben. Wahrscheinlich würde er dann flüchten. Ich selbst würde das auch eher auf Nummer sicher gehen
Es sollte verdeutlicht werden das die Folgen für den Angreifer, wie extrem sie auch sind, keine Rolle spielen.
ansonsten hast du natürlich recht
Von "nachhaltig" ist im entsprechenden Paragraphen nichts zu lesen.
Siehe §32 StGB. Da steht in Absatz 2:
Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Natürlich steht das nicht alles in dem Paragrafen drin.
Wenn alle Definitionen und Erläuterungen zu Tatbestandsmerkmalen eines Paragrafen in dem Paragrafen selbst drinstehen würden, dann wären Gesetzestexte sehr unübersichtlich.
Du müsstest schon die Erläuterungen zu dem Paragrafen durchlesen bzw. um Strafrecht überhaupt richtig zu verstehen, müsstest du es studieren.
Es geht nicht um "Definitionen und Erläuterungen".
Es gibt nirgendwo die Aussage im Paragraphen, dass der Angriff damit "nachhaltig" beendet werden soll/darf/muss. – Und das würde sehr wohl direkt im Paragraphen stehen wenn das Voraussetzung wäre, genau wie das auf den Angriff bezogene "rechtswidrig" oder "gegenwärtig".
Der Punkt ist einfach, dass die Definition von Notwehr in der Antwort von Stefan1248 schlicht falsch ist…
notwehr ist die Verteidigung die notwendig ist, um den Angriff unmittelbar und nachhaltig abzuwehren.
… denn das steht so nirgends im Gesetz
🤷♂️
Wenn wir hier darüber streiten wollen, dass das Wort „nachhaltig“ nicht aus dem Wortlaut des §32 StGB hervorgeht, dann erübrigt sich jede Diskussion, denn das sehe ich auch.
Aber dass ein Angriff nachhaltig bzw. genauer gesagt „sicher, sofort und endgültig“ beendet werden darf, ist sehr wohl Bestandteil der Notwehr und geht aus einem Gerichtsurteil hervor, welches sich auf die Erforderlichkeit bezieht. (BGHSt 27, 336; BayObLG NStZ 1988, 408). Und das ist definitiv in den Erläuterungen zur Erforderlichkeit zu lesen.
Es geht hier also sehr wohl um Erläuterungen.
Dabei ist grundsätzlich das mildeste aber gleich wirksame Mittel zu verwenden
Ist das nicht ein Widerspruch in sich?
Nein, angenommen es gibt 2 gleich gut geeignet Mittel um einen Angriff abzuwehren.
Mit einer Pistole erschießen oder wegstoßen und eine Tür verschließen
Dann wäre wegstoßen zu wählen weil es das mildere Mittel ist. Wäre dies aber nicht geeignet da der Angreifer zu kräftig ist, Düfte man härter Mittel wie die Waffe einsetzen. Bei Waffen ist idr der Einsatz aber idr anzudrohen da dies ausreichend ist
Mein Kommentar bezog sich lediglich auf die Formulierung
das mildeste aber gleich wirksame
Beispiel aus Stuttgart ca. 1970
Türsteher in der "Oben-Ohne-Bar" will zwei Besucher rauswerfen; er lässt denen keine Chance was zu sagen und verteilt sofort Ohrfeigen. Als er das zweite Mal ausholt zieht der eine einen Morgenstern aus der Jacke und knallt den dem Türsteher über. Türsteher tot. Keine Strafe, da Notwehr.
Den Morgenstern hatten sie übrigens dabei, da in der Stadt komische Leute unterwegs sind und man sich daher vorher bewaffnen musste.
Beispiel aus Albstadt ca. 2010
Gast wird nach Besuch in Disco von einer Gruppierung verfolgt. Er versucht sie abzuhängen, verläuft sich aber. Nach einigen Schubserei zieht er Opa's Bajonett aus der Jacke. Ein Angreifer wird getötet, ein anderer lebensgefährlich verletzt, die übrigen ziehen sich dann zurück. Erste Instanz erkannte auf Notwehr; die zwei Instanz schrieb durch die Blume in das Urteil, was die Berufung eigentlich soll, ob die Staatsanwaltschaft zu blöd ist eine eindeutige Notwehr zu erkennen.
Wenn sie nicht unangemessen gehandelt hat, dann muss der Angreifer damit natürlich "leben", das er durch die Verteidigung des Opfers sterben kann.
Anders sieht es natürlich aus, wenn der Mann ihr eine Ohrfeige gibt und sie das Messer rausholen würde und ihn absticht. Das wäre natürlich unverhältnismäßig und dann Mord oder Totschlag.
Totschlag ist nicht geplant und halt eher impulsiv im Moment, oder?
Wenn auf Notwehr erkannt wird, dass bleibt es straffrei - wenn nicht , wird sie bestraft!
Nur solange schlagen oder stechen bis der Angriff aufhört, auf mehr muss man normalerweise nicht achten
Siehe § 32 StGB:
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Du meinst das Richtige, aber deine Beispiele sind nicht treffend.
Nee. In welchem Szenario wäre das denn ausreichend?
Du hast es sogar selbst richtig gesagt:
Was ist daran nachhaltig, wenn ich jemanden wegstoße? Dann baue ich für eine Dauer von 1-2 Sekunden eine Distanz von wenigen Metern auf. Wenn überhaupt. Das hindert keinen entschlossenen Täter daran, seinen Angriff fortzusetzen. Ein nachhaltiges Abwehren wäre das also keineswegs.
Wenn eine Frau von einem Mann angegangen wird und diese gerade nichts Anderes, als einen Baseballschläger zur Hand hat, würde in nahezu allen Fällen alleine die Tatsache, dass Männer eine deutlich höhere Körperkraft und Körpermasse haben, als Frauen und diese den Angreifer eben nicht mal eben ohne Weiteres wegstoßen kann, bereits als Argument dafür ausreichen, dass der Baseballschläger das mildeste Mittel darstellt.
Dies kann auch für einen Mann gelten, wenn dieser körperlich unterlegen ist und/oder sich situationsbedingt einfach nicht in der Lage sieht, einen Angriff anders abzuwehren.