Vorstellbalkon bzw Balkonerweiterung möglich?

2 Antworten

Die TE ist insoweit nicht zu gebrauchen.

Balkonanlagen sind immer gemeinschaftliches ET.

Es muss also her eine Baugenehmigung, eine Erg. zur Abgeschlossenheitserklärung sowie TE, mit Zustimmung aller Geldgeber und vorm Notar zu beurkunden.

Wird der eine ET benachteiligt, Schatten in seiner Whg. im EG, wird es keine Genehmigung geben. Die Streben/Stützen vor seiner Whg. muss er nicht dulden.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

ediad 
Fragesteller
 16.01.2021, 22:46

Baugenehmigung, Statik etc. macht alles der Balkonbauer.
Geldgeber sind wir, die 3 Parteien die die Balkone bauen wollen. Es wird nichts aus den gemeinsamen Rücklagen entnommen.
Schatten kann doch kein Argument sein, wenn im Garten ein „Mamutbaum“ steht oder!? Das mit den Stützen könnte ich ja noch verstehen irgendwie. Diese würden aber in der Planung quasi nicht direkt vor den Fenstern stehen.

Sie sagen das die TE nicht zu gebrauchen ist? Aber warum wurde dann ursprünglich explizit Vergrößerung der Balkone in die TE mit aufgenommen??

Meinen sie nicht das man das doch irgendwie durchbekommen könnte??
Das kann doch nicht sein das eine Person allen anderen so eine Sache mies machen kann?? Danke nochmal

0
schleudermaxe  17.01.2021, 06:26
@ediad

Ein Balkonbauer kann nicht die Abgeschlossenheits- und Teilungserklärung ergänzen.

Ein ET macht den anderen auch keine Sache mies. Er ist nur nicht dafür, mit gutem Grund, denn er hat auch Rechte, was sein Sondereigentum angeht.

Zudem hinkt Dein Vergleich. Ein Baum wäre zu entfernen, wenn er schädigt/stört, eine Balkonanlage nicht. Sie wird gar nicht erst gebaut, so auch in meinem Bestand erlebt.

0