Vater des Kindes wandert aus und kann keinen Unterhalt mehr zahlen?

4 Antworten

Der Handlungsspielraum deutscher Gerichte endet an der Staatsgrenze. Auch wenn Sie einen in Deutschland erstellten Unterhaltstitel (z.B. Gerichtsurteil über Kindesunterhalt) in der Hand halten, müssen Sie den Titel im Ausland irgendwie vollstrecken. Das ist mit bürokratischen Hürden verbunden. Noch schwieriger ist es, wenn Sie keinen Titel haben und den Unterhalt vor den Gerichten eines ausländischen Staates geltend machen wollen.
 Aus diesem Grund haben sich fast alle Staaten in der Welt bereit erklärt,  in Unterhaltssachen zusammenzuarbeiten. Ziel ist, das Verfahren so zu vereinfachen, dass jede unterhaltsberechtigte Person in der Lage ist, Unterhaltsansprüche auch dann geltend zu machen, wenn die unterhaltspflichtige Person im Ausland lebt. Gleiches gilt im umgekehrten Fall, wenn die unterhaltspflichtige Person in Deutschland und die unterhaltsberechtigte Person im Ausland lebt.
 Die von den Staaten ausgehandelten Übereinkommen in Unterhaltssachen sind aber so komplex, dass Sie als Unterhaltsgläubiger (unterhaltspflichtige Person) rechtliche Unterstützung einholen sollten, um erfolgreich durch das Verfahren gehen.

https://www.unterhalt.com/kindesunterhaltszahlungen-aus-dem-ausland.html

Russland gehört meines Wissens aber ohnehin nicht dazu... Aber das weiß ggf. sonst auch das Jugendamt.

Also wirst du wohl auf Unterhaltsvorschuss zurück greifen müssen und das Leben deines Kindes alleine finanzieren dürfen.

Und wenn er erstmal in Russland ist, dann kommt er eh nicht wieder raus...

Das würde ich im Zweifesfall mit dem Jugendamt bzw. einem Anwalt klären.

Blöd gesagt wirst du das Problem haben das du keine Ansprüche durchbekommen wirst weil er in Russland für dich rechtlich kaum zu erreichen sit.

Wenn er also freiwillig nichts bezahlt kannst du davon ausgehen das du eben nur staatliche Hilfe bekommst und wenn das weniger ist als jetzt dann wird es eben weniger sein.

Vollstrecken in Russland war schon immer für Deutsche Forderungen sehr problematisch; auch da es sich nicht um ein Natoland handelt.

Sollte hingegen beispiesweise eine Kreditkarte eines Deutschen Institutes weiterhin bestehen, könnte hier eine Kontopfändung vollzogen werden.

Der Unterhaltsvorschuss sollte weiterhin gewährt werden.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

Ich weiss nicht, ob man diesen Mann nicht anzeigen kann?

Man kann nicht einfach verschwinden und seinen Unterhalt nicht mehr bezahlen.