UVG?..?

1 Antwort

Nach Paragraph 1 UVG wirkt eine Bewilligung im Geltungsbereich des Gesetzes (also die gesamte Bundesrepublik Deutschland). Ein Umzug ist auch kein Aufhebungsgrund. Die nunmehr zuständige Behörde hat aber zu prüfen, ob der Anspruch weiterbesteht.

Diejenige Person, die die Leistung nach dem UVG bezieht, hat den Unzug sowohl bei der ehemalig zuständigen Behörde, als auch bei der nunmehr zuständigen Behörde anzuzeigen. Im Regelfall wird sich dann einer der beiden Behörde mit der jeweils anderen absprechen und die Akten- und/oder Zahlungsübernahme abstimmen.

Ein neuer Antrag ist nicht notwendig, da die Leistung weiterläuft (auch wenn viele UV-Stellen das nicht wissen bzw. wissentlich anders umsetzen). Es ist lediglich die Prüfung, ob die Anspruchsvoraussetzungen noch vorliegen, zulässig.

Kurzum: Eine Mitwirkungspflicht ist gegeben, eine Abmeldung o. ä. und Neubeantragung ist nicht notwendig, aber ggf. Auskünfte, um zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen noch erfüllt sind.