Kann eine Freundin noch zur Rechenschaft gezogen werden, weil sie Briefe von ihrem Stiefvater unterschlagen und geöffnet hat?
Das Ganze hat sich bereits in den Jahren 2013, 2014 und noch Anfang 2015 abgespielt. Zu dem Zeitpunkt war meine Freundin 16-17 Jahre alt.
Meine Freundin lebte anfangs mit ihrer Mutter und deren Lebensgefährten in einem Mietshaus. Der Lebensgefährte zog dann später enfach aus, war aber noch dort gemeldet, und auch Post ging noch dort hin.
Ihre Mutter hat es so geregelt, die Post zu sammeln und dann alle paar Monate ihrem ehemaligen Lebensgefährten zuzuschicken.
Der Lebensgefährte hatte ein Unternehmen, ging pleite/insolvent, und bekam etwa 100 Briefe (auch Mahn- und Vollstreckungsbescheide) im Monat.
In der Wohnküche lag immer ein großer Stoß mit Briefen. Meine Freundin hat sich öfter mal an den Briefen bedient, sie geöffnet, gelesen und dann in den Ofen geschmissen. Das waren eh so viele Briefe, dass es nicht aufgefallen ist, wenn mal 10 oder 20 Stück gefehlt haben.
Kann meine Freundin dafür noch irgendwie zur Rechenschaft gezogen werden?
2 Antworten
Kann meine Freundin dafür noch irgendwie zur Rechenschaft gezogen werden?
Es scheint ihn nicht sonderlich interessiert zu haben, sonst hätte er sich umgemeldet zumindest einen Nachsendeauftrag bei der Post gestellt.
Für beide Unterlassungen kann er nur sich selbst verantwortlich machen.
- Die Post muss man ihm nicht hinterher tragen.
- Er hätte nach möglichem Posteingang nachfragen können.
Das Öffnen der Post, das verstößt allerdings gegen das Briefgeheimnis und wäre strafbar.
Das Ganze hat sich bereits in den Jahren 2013, 2014 und noch Anfang 2015
Inzwischen dürfte das allerdings verjährt sein.
Nur er selbst kann wegen Postunterschlagung die ehemalige Lebensgefährtin verantwortlich machen, wenn dadurch seine Insolvenz passiert ist, weil er Mahnbriefe und Vollstreckungsbescheide nicht erhalten hat. Sie hätte immer bei Eingang der Post ihn davon in Kenntnis setzen müssen und nicht einfach sammeln und herumliegen lassen, daß die Post geöffnet, gelesen und verbrannt werden konnte.
Letzter Vorgang: 2015. das dürfte für strafrechtliche Maßnahmen inzwischen verjährt sein.
Verjährungen gibt es auch im Privatrecht (BGB)
§ 195 BGB Regelmäßige VerjährungsfristDie regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Nein. Sie hätte die Post allerdings als Unzustellbar zurückgehen lassen können. Ebenso, wie er einen Nachsendeantrag und die Ummeldung bei der Gemeinde hätte machen können / müssen.
Grundsätzlich ist es sein Versäumnis.