Unterhalt zurückverlangen?

3 Antworten

Dazu der § 812 BGB:

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__812.html

Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

Demgegenüber steht allerdings der Entreicherungseinwand gegenüber.

Aber:

Es gibt jedoch auch Ausnahmen, bei welchen sich der Unterhaltsbedürftige nicht auf § 813 Abs. 3 BGB berufen kann, wenn er „verschärft“ haftet:
Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Unterhaltsbedürftige Kenntnis von dem Fehlen des Rechtsgrunds der Unterhaltsleistungen und der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen hat. Es genügt dabei jedoch nicht die bloße Kenntnis von Tatsachen, auf denen das Fehlen des Rechtsgrunds beruht. Der Unterhaltsberechtigte muss vielmehr positiv wissen, dass er keinen Anspruch auf die Unterhaltszahlungen hat; in der Praxis ist es jedoch schwierig, ihm eine derartige Kenntnis nachweisen zu können.

https://www.anwalt.de/rechtstipps/rueckforderung-von-zu-viel-gezahltem-unterhalt_063682.html

Allerdings kann der Unterhaltsanspruch generell damit auch verwirkt sein wie dieses Urteil zeigt:

Verschweigen der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit neben dem Studium (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss v. 10.10.2008, 1 UF 121/08)

https://www.judicialis.de/Th%C3%BCringer-Oberlandesgericht_1-UF-121-08_Urteil_10.10.2008.html

Ob dein Vater nun eine Klage anstreben wird, sei mal dahin gestellt. Denn der Ausgang wäre nicht ganz gewiss und die Kosten würden den Nutzen ggf. übertreffen.

Von der moralischen Seite her, aber das weißt du wahrscheinlich selbst, ist es zumindest verwerflich Geld zu nehmen in dem Wissen, dass es einem nicht zusteht.

Sollte dir also am Verhältnis zum Vater etwas liegen, dann finde eine Lösung...

mir wurde mal beim JA gesagt gezahlter Unterhalt gilt als verbraucht und kann somit nicht zurückgefordert werden, selbst dann nicht wenn gar kein Anspruch mehr besteht/bestand.

Ist allerdings schon einige Jahre her, eventuell hat sich das ja inzwischen geändert.

Ja.Ungerechtfertigte Bereicherung Paragraf 812 BGB.