Unterhalt bei einem dualem Studium?

3 Antworten

Es kommt darauf an...

Nicht zuletzt darauf, ob man dich auf BAföG verweisen kann.

Hier kannst du nachlesen, ob BAföG bei deinem dualem Studium überhaupt in Frage kommt:

https://www.wegweiser-duales-studium.de/gehalt/bafoeg/

Das käme ggf. in Betracht, wenn du aufgrund der Ausbildung nicht Zuhause wohnst. Ansonsten dürftest du wohl schon mit der Vergütung drüber liegen.

Wohnst du Zuhause, dann errechnet sich dein Bedarf anhand des bereinigten Netto BEIDER Elternteile, die jeweils einen Selbstbehalt in Höhe von 1650 Euro haben.

Deine Vergütung wird bis auf 100 Euro angerechnet, genauso wie das Kindergeld in Höhe von 250 Euro.

Damit bringst du es bedarfsdeckend schon mal auf 650 Euro.

Von meinem Vater habe ich bis jetzt 370€ bekommen

Bedeutet das, dass der Unterhalt ab 18 nie neu berechnet wurde, dass deine Mutter dir bereits ihren Teil als Kost und Logis zahlt oder dass sie womöglich gar nicht leistungsfähig ist?

Das müsste halt genau geprüft werden.

Kostenfrei kannst du das noch vom Jugendamt berechnen lassen, die für junge Leute zwischen 18 und 21 zuständig sind.

Bei Volljährigen sind BEIDE Eltern unterhaltspflichtig. Deshalb muss man das Nettoeinkommen Deiner beiden Eltern zusammenaddieren und dann in der berühmten Düsseldorfer Tabelle nachlesen, welchen Unterhaltsbedarf Du hast.

Auf diesen Unterhaltsbedarf werden Deine Einkünfte angerechnet:

  1. 250,- Euro monatliches Kindergeld
  2. 400,- Euro Deines Einkommens (100,- Euro bleiben anrechnungsfrei).

Der Unterhaltsanspruch, der dann noch übrig bleibt, ist auf beide Eltern im Verhältnis ihrer anrechenbaren Einkommen aufzuteilen.

Ganz am Ende stellt sich dann noch die Frage, ob Du Deiner Mutter "Kostgeld" zahlen musst. Das ist natürlich der Fall, solange Du bei ihr wohnst. Dieses Kostgeld kann die Mutter mit der eigenen Unterhaltspflicht Dir gegenüber verrechnen. Aber das hat mit der eigentlichen Unterhaltsberechnung schon nichts mehr zu tun.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Seit über 30 Jahren als Scheidungsanwalt tätig

Josefine314 
Fragesteller
 21.09.2023, 19:04

Vielen Dank 😇

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Ab der Vollendung des 18 Lebensjahres musst Du für die Berechnung und möglichen Anspruch selber sorgen.

Der Unterhalt muss also ab dem 18 Lebensjahres neu berechnet werden, da kommt es auf das bereinigte Nettoeinkommen beider Eltern an.

Das Kindergeld von derzeit 250 Euro wird vollständig auf den Unterhaltsanspruch angerechnet.

Von der Nettovergütung kannst Du monatlich pauschal 100 Euro Freibetrag für ausbildungsbedingte Aufwendungen abziehen, da blieben dann max. 400 Euro anrechenbare Nettovergütung.

Zusammen mit dem Kindergeld würdest Du dann auf um die 650 Euro anrechenbares Einkommen kommen, was auf deinen Unterhaltsanspruch angerechnet würde.

Bis zur Vollendung des 21 Lebensjahres kannst Du dich wegen der Berechnung des Unterhalts noch ans zuständige Jugendamt wenden, aber einen möglichen Anspruch musst Du dann selber geltend machen.