Unter der Woche Zeit mit Freund verbringen, wann Ummelden?

1 Antwort

Melderecht ist Landesrecht. Im Land Berlin heißt es in § 17 Anmeldung, Abmeldung:

(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.

Was "beziehen" heißt, wird hier nicht erläutert, auch nicht im Bundesgesetz, siehe diesen Newsletter von 2016.

Dort ist auch zu lesen, was Verwaltungsvorschriften und Urteile zum Ausdruck "Beziehen einer Wohnung" besagen - bitte weiterlesen! Entscheidend ist demnach offenbar, "dass der Betreffende real in die Wohnung einzieht und sie auch tatsächlich zum Wohnen und/oder Schlafen benutzt. Dabei ist unter „Wohnen“ zu verstehen, dass eine Wohnung für die Angelegenheiten des täglichen Lebens wie Aufhalten, Essen und Schlafen benutzt wird [...]"

Abzugrenzen ist dieses Einziehen von „kurzfristigen Besuchen“. Diese sind die Ausnahmen von der Meldepflicht, siehe ebenda. Interessant dort auch, falls dies tatsächlich zutrifft: "Demnach besteht für sechs Monate keine Meldepflicht, sofern der Betroffene im Inland bereits für eine Wohnung gemeldet ist, § 27 Abs. 2 Satz 1 BMG."

Allerdings kümmern sich Bürger- und Ordnungsämter nicht aktiv darum zu erfahren, wer wo wohnt oder nur vorrübergehend zu Besuch ist - ähnlich wie beim absoluten Halteberbot vor meiner Tür ;-). Inwieweit Hinweisen - etwa von Nachbarn - nachgegangen wird, wird man irgendwann ja erfahren.

Dann käme es auf das Datum des Einzugs an, wenn ein Bußgeld verhängt werden soll. Wenn also am 1. April 2020 ein großer Möbelwagen deine Sachen in die Wohnung deines Partners bringt und du sechs Monate plus zwei Wochen später immer noch nicht dort angemeldet bist, könnte ein Bußgeld fällig werden.

Bei einem "schleichenden Einzug" hingegen - etwa im April eine Zahnbürste, im Mai ein Koffer Unterwäsche usw. - ist das Datum des tatsächlichen Einzugs schwer auszumachen - vor allem für Nachbarn ;-); zumal, wenn deine Eltern im Streitfall bestätigen, dass du bei ihnen weiterhin oft isst und schläfst.

Gruß aus Berlin, Gerd


PissedOfGengar  20.04.2020, 11:58
Melderecht ist Landesrecht.

Melderecht ist seit dem 01. November 2015 schon kein Landesrecht mehr. Seitdem gilt bundesweit das Bundesmeldegesetz (BMG). Die Meldegesetze aller 16 Bundesländer sind außer Kraft getreten.

Im Land Berlin heißt es in § 17 Anmeldung, Abmeldung:
(1) Wer eine Wohnung bezieht , hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.

Was du hier zitierst ist das geltende Bundesmeldegesetz. Das gilt nicht nur für Berlin.

Demnach besteht für sechs Monate keine Meldepflicht, sofern der Betroffene im Inland bereits für eine Wohnung gemeldet ist, § 27 Abs. 2 Satz 1 BMG.

Dies gilt nur für den Fall, dass man weiß, dass man die Wohnung nicht länger als 6 Monate bewohnen wird.

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GerdausBerlin  20.04.2020, 22:47
@PissedOfGengar

Richtig ist, dass ich das zutreffende Bundesgesetz fälschlicherweise als Landesgesetz bezeichnet habe. Dennoch gibt es Landesgesetze zum Melderecht, etwa dieses hier aus Rheinland-Pfalz:

Landesgesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (AGBMG) *

Zum 20.04.2020 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Gruß aus Berlin, Gerd

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PissedOfGengar  21.04.2020, 09:57
@GerdausBerlin
Dennoch gibt es Landesgesetze zum Melderecht, etwa dieses hier aus Rheinland-Pfalz:

Da gebe ich dir zwar Recht, allerdings haben diese Gesetz keine direkte Rechtswirkung auf den Bürger.

Und nicht jedes Bundesland hat dazu eigene Ausführungsbestimmungen.

Niedersachsen und NRW haben ein solches. Sachsen-Anhalt z.B. nicht.

Das liegt ganz einfach daran, dass es mit der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV) bereits ein Ausführungsgesetz auf Bundesebene gibt. Ausführungsgesetze können also nur noch etwas regeln, was selbst dort nicht erfasst ist.

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