Trans und Deathname auf Schulcomputer?
Also ich bin Trans und seit einem Update steht auf dem Schulcomputer beim Login, im Microsoft Konto und im Microsoft Office mein Name den ich nicht mehr benutze drin (noch nicht gesetzlich geändert da ich auf das Selbstbestimmungsgesetz warte). Bis jetzt hat die Schule davor meinen bevorzugten Namen drinne gehabt und jetzt seit dem Update nicht mehr. Dies ist für mich ein Problem da ich 1. Nicht will dass jeder meinen früheren Namen weis. 2.Dies in Form von Transphoben Beleidigungen gegen mich verwendet werde könnte. 3. Fast keinet auf der Schule weis dass ich Trans bin und ich auch will dass das aus Eigenschutz so bleibt. Nun hat der zuständige Lehrer aber gemeint dass es Gesetzlich so wäre dass mein früherer Namen der (noch) im Perso steht da stehen muss und dass er dass nicht ändern kann/will. Er meinte dass das so geregelt ist das auf Schulcomputern im System der "richtige" Name stehen muss obwohl es davor also bis jetzt das ganze Schuljahr keinen interessiert hat und keiner was dagegen hatte. Meine Frage jetzt...Hat er Recht oder redet er Schwachsinn??? Ich will das echt nicht weil es halt ohne Witz ein Risiko für meine Sicherheit an der Schule ist. Da sind viele die Transpersonen oder generell Lgbtq offen hassen. Und bricht er damit nicht sogar das Offenbarungsverbot?
3 Antworten
Naja, da dein Name und Personenstand noch nicht offiziell geändert wurde, kannst du nicht mit dem Offenbarungsverbot argumentieren, da dies Bestandteil des TSG ist, das du ja nicht durchlaufen hast.
Rechtlich gesehen ist es aber tatsächlich so, dass beispielsweise in Schulcomputern nicht der Name aus dem Perso stehen muss. Im Grunde genommen kann da alles stehen, solange die Informationen dennoch eindeutig der betreffenden Person zugeordnet werden können. Der rechtlich aktuelle Name muss nur auf offiziellen Dokumenten wie bspw. dem Personalausweis oder Reisepass stehen.
Stell am besten einen Antrag, dass das entsprechend geändert wird.
Sollte der Antrag abgelehnt werden, muss die Schule diese Ablehnung begründen. Dabei muss eine Güterabwägung vorgenommen werden.
Generell gilt, deine Grundrechte wiegen höher als irgendwelche Gesetze, die sich dein Lehrer aus dem Hintern gezogen hat.
Leg das hier bitte Deinem Lehrer, Deiner Schulleitung vor
Hier wird zwar von einer Hochschule gesprochen, das kann aber definitiv auch für "normale" Schulen gelten.
II. Verwendung des gewählten Namens in hochschulinternen Angelegenheiten In internen Angelegenheiten kann die Hochschule ohne rechtliche Bedenken den selbst gewählten Namen einer trans*Person anstelle des amtlichen Vornamens verwenden. Hierzu zählen alle Angelegenheiten, die innerhalb der Hochschule bleiben und keine Außenwirkung entfalten sollen, etwa die Anrede in E-Mails, die Immatrikulation oder Führung von Hochschulunterlagen. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist die Hochschule befugt, in Richtlinien und anderen Verwaltungsvorschriften ihre internen Angelegenheiten eigenständig zu regeln. Verwaltungsvorschriften bedürfen keiner gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, sind aber auch nur innerhalb der Hochschule rechtlich bindend. In diesem Rahmen kann die Hochschule auch Handlungs- und Ausführungsvorschriften hinsichtlich der Ansprache von trans* Studierenden entsprechend derer empfundenen Geschlechtsidentität erlassen.
Gesetzliche Vorschriften, die einem solchen Vorgehen entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ist eine trans*Person grundsätzlich befugt, auch vor bzw. ohne gerichtliche Namensänderung unter dem selbst gewählten Namen aufzutreten und sich mit diesem Namen anreden zu lassen. Dies gilt sowohl mündlich als auch schriftlich und auch außerhalb des privaten Bereichs. Eine Rechtspflicht zur Führung des amtlichen Namens besteht nur in bestimmten Lebensbereichen. So ist eine Person etwa verpflichtet, der zuständigen Behörde oder einem zuständigen Amtsträger / einer zuständigen Amtsträgerin den gesetzlich geführten Namen anzugeben (§ 111 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz). Dabei geht es vor allem um Identitätsfeststellungen durch die Polizei. Daneben besteht die Pflicht, als Zeug_in vor Gericht den amtlichen Namen anzugeben (§§ 153 ff. StGB). Auch muss ein Bankkonto unter dem amtlichen Namen geführt werden (§ 154 Abgabenordnung). Diese Vorschriften berühren aber in aller Regel nicht hochschulinterne Angelegenheiten. Da es in Deutschland gerade keine starre Pflicht zur Namensführung gibt, bleibt außerhalb der speziellen Vorschriften zur Namensführungspflicht Raum für individuelle Gestaltung.
Nun hat der zuständige Lehrer aber gemeint dass es Gesetzlich so wäre dass mein früherer Namen der (noch) im Perso steht da stehen muss und dass er dass nicht ändern kann/will. Er meinte dass das so geregelt ist das auf Schulcomputern im System der "richtige" Name stehen muss
Das ist gelogen, sowas existiert nicht.
Frag mal die Schulleitung, bei mir waren sie immer relativ entgegenkommend bei sowas.
Danke. Ja ich kann eindeutig damit identifiziert werde da die Lehrer alle Bescheid wissen. Ich werde das mal bei der Schulleitung ansprechen.