Recht; Welcher § greift bei Worwurf einer Straftaat?
Hallo,
V beschuldigt O mit einer Straftaat die O nicht beganngen hat. Welcher § im StGB greift hier?
VG
3 Antworten
Du meinst bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft? Dann kommt es darauf an, ob er wusste. dass die angezeigte Person die Straftat gar nicht begangen hat oder nicht.
Wusste er es nicht, ist alles in Ordnung und er hat sich keiner Straftat schuldig gemacht. Wusste er aber, dass die angezeigte Person die Straftat gar nicht begangen hat und hat sie trotzdem angezeigt, war es eine strafbare falsche Verdaechtigung (StGB § 164).
V beschuldigt O einer Straftaat und weiss das O keine begangen hat.
Die tut V zunächst bei gegenüber Privapersonen und später gegenüber Behörden.
In diesem Fall könnte der § 164 des Strafgesetzbuches (StGB) relevant sein, der die Falschbeschuldigung regelt.Gemäß § 164 StGB macht sich strafbar, wer wider besseres Wissen bei einer Behörde oder einem anderen öffentlichen Amt eine Strafanzeige oder einen Strafantrag erstattet oder eine Selbstanzeige erstattet und dadurch einen anderen beschuldigt, eine rechtswidrige Tat begangen zu haben, die geeignet ist, ein Verfahren gegen ihn einzuleiten. Die Strafe für Falschbeschuldigung kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren sein.
§164 StGB: Falsche Verdächtigung
Sollte diese falsche Verdächtigung zu U-Haft oder gar einer Haftstrafe führen, käme sogar noch eine Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft hinzu
Nicht notwendigerweise. Man sagt ja nicht umsonst: "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht". Sonst könnte z.B. ich ja Hinz und Kunz beanzeigen und später einfach sagen: "Oh Sorry, das hab ich nicht gewußt!", und käme damit davon.
Doch, das Wissen um die Wahrheitswidrigkeit der Anzeige ist entscheidend fuer die Strafbarkeit. Abs. 1 des von dir selbst verlinkte § 164 StGB lautet:
Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Dazu muesste der V aber auch gewusst haben, dass der O die vorgeworfene Tat gar nicht begangen hat und ihn trotzdem angezeigt haben.