probearbeiten im Urlaub?

4 Antworten

Ein Probearbeiten wird ja sicher nicht mehr als 2 Tage dauern und fällt grds. nicht unter das Verbot des § 8 BUrlG im Sinne einer dem Erholungszweck widersprechenden Erwerbstätigkeit. Den kompletten Urlaub für eine andere Tätigkeit darfst du allerdings nicht nutzen. Ob das bezahlt oder unbezahlt ist, wäre dann zweitrangig.


P1504  20.06.2014, 16:46
und fällt grds. nicht unter das Verbot des § 8 BUrlG im Sinne einer dem Erholungszweck widersprechenden Erwerbstätigkeit.

Hättest du dafür eine Quelle? Ist auch meine Vermutung, aber bestätig wäre es mir lieber! ;-) Hab nämlich grad genau den Fall in der Familie.

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ralosaviv  20.06.2014, 20:10
@P1504

Aus dem Kommentar zum BUrlG: Untersagt ist nach § 8 nicht jede, sondern nur eine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit. Eine Erwerbstätigkeit widerspricht nur dann dem Urlaubszweck, wenn sie die für die Forsetzung des ArbVerh notwendige Auffrischung der Arbeitskräfte des ArbN verhindert. Das ist nach den subjektiven und objektiven Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Maßgebend sind Schwere, Art und Dauer der Erwerbstätigkeit....Als Erwerbstätigkeit ist jede gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeit anzusehen... Die Tätigkeit eines ArbN gegen Entgelt muss nicht zweckwidrig sein, wenn sie nur gelegentlich (stundenweise, an wenigen Tagen) erfolgt

Daraus folgt: Probearbeiten ist keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit, da sie grds. nicht die Auffrischung der Arbeitskraft verhindert und als gelegentliche Tätigkeit anzusehen ist.

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Nein, du hast die Pflicht dich in deinem Urlaub zu erholen. Ohne Genemigung des Arbeitgebers darfst du nicht woanders arbeiten.


P1504  20.06.2014, 16:45

Falsch, du darfst nur keine andere Erwerbstätigkeit aufnehmen. Ein "Ehrenamt" zB darf man ausüben ;-)

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Natürlich, du darfst in deiner Freizeit machen was du willst.


ralosaviv  14.02.2014, 10:54

So einfach ist es dann auch wieder nicht :-(

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Ja es wird ja nicht entgeldlich sein nehme ich an. Ist ja deine Freizeit.


ralosaviv  14.02.2014, 10:55

Ein Entgelt ist ganz sicher nicht das Hauptkriterium für die Frage, ob eine Tätigkeit dem Erholungszweck widerspricht.

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Wumpratte  14.02.2014, 11:19
@ralosaviv

Ist halt die Frage in welchen Ausmaß das stattfindet. Und wie immer gilt wo kein Kläger da kein Richter...

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