Nebenkostenabrechnung von 2022 jetzt noch rechtens?

4 Antworten

Von Experte bwhoch2 bestätigt

Wenn der Vermieter die verspätete Abrechnung selbst nicht zu verschulden hat, dann hat der Vermieter trotzdem noch einen Anspruch auf die Nachzahlung.

Die verspätete Abrechnung muss er allerdings begründen und nachweisen.

Grundsätzlich hast du Recht; die NK Abrechnung ist dem Mieter bis spätestens zum Ende des 12. Monats nach Ablauf des Abrechnungszeitraums zuzustellen. Du kannst also entsprechend begründet (§ 556 Abs. 3 BGB) diese Abrechnung zurückweisen (papierschriftlich per Einwurfeinschreiben).

Allerdings - sofern (und das ist durchaus möglich) der Vermieter die verspätete Erstellung nicht selbst zu verantworten hat, dann hat er dennoch Anspruch auf die Nachzahlung. Das muss dann aber auch begründet und belegbar sein; eine reine Behauptung ist irrelevant. In 2023 haben zum Beispiel viele Versorger ihre Abrechnungen erst mit monatelanger Verspätung erstellt; zum Teil war das den diversen Rechtsänderungen (Preisbremsen etc.) geschuldet. Sollten also die letzten Abrechnungen aus dem Abrechnungszeitraum tatsächlich erst in Q1 oder Q2 2024 zugegangen sein, dann wäre das einer der Ausnahmefälle (§ 556 Abs. 3 Satz 3).

Du hast richtig gelesen

BGB § 556 Absatz 3

(3)1Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. 2Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. 3Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. 4Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. 5Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. 6Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.