Lässt sich ein Erbteil aus einer Erbengemeinschaft übertragen?

6 Antworten

Weil, wenn nicht alle zustimmen, sie nachher immer ihren Anteil enklaven können.

Hatten wir auch grade, wir haben als EG was geerbt, 4 Leute, Vater, Mutter, Tochter.

Dann ist mein Vater verstorben, hat seinen Teil an Mutter vermacht. So weit, so gut.

Zwischendurch kam meine Schwester auf die dezent seltsame Idee, meine Mutter könne ihr ja ihren gesamten Anteil überschreiben.

Wo dann selbst unsere gemeinsame Anwältin sagte, ob ihr wohl klar ist, was sie da lostritt und dass das so einfach nicht geht, da entweder alle zustimmen oder sonst die Klage absehbar ist.


Frageschaf 
Fragesteller
 29.06.2020, 10:38

Ohje, das hört sich nicht gut an.

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Ist das wirklich so? Wenn ja, warum kann er nicht einfach seinen Teil auf uns übertragen?

Die genauen Anteile müssen dafür feststehen. Möglicherweise hat er oder du aus einem anderen Teil der Erbengemeinschaft bereits weitere Anteile geerbt.

Erst wenn alle Erben (es kann ja auch ein Erbe ausgeschlagen werden) feststehen kann man den einzelnen Erbanteil festlegen.


Frageschaf 
Fragesteller
 29.06.2020, 10:35

Und deshalb sind alle Erbscheine notwendig? Also um sicherzugehen, dass nicht irgendwo noch etwas offen ist?

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Ursusmaritimus  29.06.2020, 10:44
@Frageschaf

...und zur Festlegung der einzelnen Erbteile xxxx/1000 wenn keiner sein Erbe ausschlägt ist es ein anderer Wert wie wenn es zur Ausschlagung einzelner kommt.

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Ein Teil der Erben ist bereits verstorben und hat an Kinder, Partner usw. vererbt.

Du schreibst es selbst. Von den Erben der Nachverstorbenen könnte ja noch jemand das Erbe ausschlagen, dann würde sich unter Umständen der Erbanteil der ursprünglichen Erben erhöhen.

Nun würde dir jemand seinen ideellen Anteil von 1/20 des 1. Erbfalls verkaufen und im Nachhinein erhöht sich sein Anteil auf 1/22. - deshalb geht dieser Schritt erst, wenn die Erbfolge des 1. Erbfalls mit Erbscheinen/notariellen Testamenten soweit nachgewiesen ist, dass nur noch Lebende vertreten sind.

Vielleicht bringt dich dies weiter

https://www.immoverkauf24.de/immobilienverkauf/erbschaft/erben-a-z/abschichtung/

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/18-die-einvernehmliche-erbauseinandersetzung-1-muster-abschichtungsvertrag_idesk_PI17574_HI7468958.html

Den Schritt würde ich aber nur mit einem sehr guten Anwalt und einem aktuellen Grundbuchauszug wagen. (für beide Seiten). Ebenso würde ich sicherstellen, dass auf den Namen des 1. Erbfalls nicht noch mehrer Immobilien eingetragen sind.

Hallo, nach § 2034 BGB haben im Falle der Übertragung eines Erbteiles (egal ob durch Verkauf oder Schenkung) die anderen Erben ein Vorkaufsrecht;

der Notar muss alle Vorkaufsberechtigten von ihrem Vorkaufsrecht in Kenntnis setzen, damit sie es evtl. ausüben können;

wie groß der Erbanteil des Verkäufers ist und ob er sich später noch ändert, egal in welche Richtung, spielt keine Rolle;

verkauft ist verkauft; im übrigen ist keine Ausschlagung mehr möglich, wenn die betreffende Person schon einen Erbschein hat;

sollten später tatsächlich noch andere - vorher nicht bekannte - Erben auftauchen, so hat das auf den verkauften Anteil keine Auswirkungen;

§ 2034 Vorkaufsrecht gegenüber dem Verkäufer

(1) Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten, so sind die übrigen Miterben zum Vorkauf berechtigt.

(2) 1Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt zwei Monate. 2Das Vorkaufsrecht ist vererblich.


Frageschaf 
Fragesteller
 29.06.2020, 11:34

Ich weine gleich, kann einer noch irgendetwas Positives schreiben? Danke für die Erklärung, das hilft mir mehr zu verstehen.

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Bergfex49  29.06.2020, 11:57
@Frageschaf

Hallo, lass das Ganze etwas setzen, dann gibt's keinen Grund mehr zum weinen; ist denn die Anzahl der Erben wirklich so unübersichtlich?

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Bergfex49  29.06.2020, 12:09
@Bergfex49

und noch ergänzend: das Vorkaufsrecht kann nur zu dem Preis ausgeübt werden, den ihr der übertragenden Person zahlt, also nicht mehr und vor allem nicht weniger; übt der betreffende Miterbe sein Vorkaufsrecht nicht aus, dann geht die Erbteilsübertragung problemlos über die Bühne;

wenn Miterben vorhanden sind, die nicht bereit sind für eine Erbteilsübertragung und die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen, dann müssen sich die einzelnen Miterben untereinander darüber verständigen, wer was und wieviel bekommt;

kommt es zu keiner Einigung, wer also die Immobilie bekommen soll und zu welchem Preis, müsste eine sog. "Teilungsversteigerung zum Zwecke der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft" stattfinden;

und ja, ihr könnt dann die gesamte Immobilie im Wege der Zwangsversteigerung erwerben, für die Teile die Euch bereits gehören und die ihr durch Erbteilsübertragung bereits erworben habt, müsst ihr natürlich nichts zahlen, nur an die restlichen Erben entsprechend deren Anteil;

sind also beispielsweise 5 Erben vorhanden zu je 1/5 und haben davon zwei Euch ihre Anteile übertragen, dann habt ihr ja bereits 3/5 und müsst nur noch den anderen beiden Miterben je 1/5 des Versteigerungsgebots auszahlen;

alles nicht so kompliziert wie es sich anhört;

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