Ich kann es durchaus nachvollziehen, dass es einfach lästig ist, seinem Geld noch hinterherlaufen zu müssen. Trotzdem sind Mahnkosten nur in dem Umfang erstattungsfähig, in dem sie entstanden sind.

"...Die Bundesgerichtshof hat 2019 entschieden, dass eine Mahnkostenpauschale von 2,50 Euro rechtswidrig ist und der Schuldner nur die tatsächlich angefallenen Kosten für das Mahnschreiben bezahlen muss (BGH, 26.06.2019, VIII ZR 95/18). Ein Stromversorger hatte diese Pauschale gegenüber säumigen Kunden erhoben. Die tatsächlichen Mahnkosten betrugen aber lediglich 0,76 Euro."

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Hier eine interessante Mitteilung des TÜV-Süd zum Datenschutzgrundwissen:

"Dürfen Personalausweis-Kopien bei Wohnungsbesichtigungen eingefordert werden?

Bei einer elektronischen Kaufabwicklung ist das Scannen und Speichern von Personalausweisen verboten. Allerdings gab und gibt es auch andere unzulässige Verwendungen, wie etwa im Bereich der Immobilien, in denen auf Ausweiskopien bestanden wird.

Allerdings waren diese sowohl vor als auch nach Inkrafttreten der DSGVO im Sinne des Datenschutzes rechtswidrig. Hierzu zählen unter anderem Makler und Vermieter. Der Datenschutzbeauftragte des Freistaats Sachsen sah sich mit einem Fall konfrontiert, den er unmissverständlich kommentierte.

Wie Vermieter Personalausweiskopien einfordern

Ein Immobilienmakler forderte von allen Mietinteressenten jeweils eine Kopie ihres Personalausweises. Die Begründung sei auf einen eventuellen Mietausfall zurückzuführen, bei welchem der zuständige Anwalt eine Kopie benötige. Außerdem sei eine Personalausweis-Kopie für eine Schufa-Abfrage Voraussetzung. Bei der Untersuchung durch die sächsischen Datenschützer, erklärte das zuständige Maklerunternehmen, dass Wohnungseigentümer in seinen Kreisen eine Ausweiskopie als selbstverständlich ansähen und es zu einer gängigen Praxis machten. Überdies sei doch in den Selbstauskünften der Mieter und auch in den Mietverträgen eine Einwilligungserklärung enthalten.

Das Einfordern einer Personalausweis-Kopie verstößt gegen das Gesetz

Der Landesdatenschutzbeauftragte erörterte kurzerhand, dass das Einfordern einer Personalausweis-Kopie rechtswidrig ist, ganz gleich, ob es sich hierbei um gängige Praxis handle oder nicht. Dieser Fall ereignete sich bereits vor dem Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im Mai 2018. Sachsens oberster Datenschützer zeigte außerdem das Personalausweisgesetz, § 20 Abs. 1 auf, welcher klar definiert, dass ein Personalausweis bei nicht-öffentlichen Stellen als Identitätsnachweis und Legitimationspapier benutzt werden kann. Eine Kopie erhebt und verarbeitet allerdings weitaus mehr Daten, als für eine Identifizierung benötigt werden. Das Einfordern von Personalausweiskopien im Kundenkontakt verstößt demnach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des damals verbindlichen BDSG und ist unzulässig. Eine direkte und persönliche Einsicht in persönliche Daten durch einen Personalausweis des Kunden und ein dementsprechend sofortiger Abgleich der angegebenen Daten, beispielsweise eines potenziellen Mieters, wäre stets möglich. Insofern die Angaben des künftigen Mieters durch direkte Einsichtnahme durch den Vermieter geprüft und dokumentiert werden können, ist dessen Interessen Genüge getan."

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Der Mieter kann für selbst vorgenommenen Erhaltungsaufwand, also auch das Räumen und Reinigen, Ersatz verlangen nach § 555a BGB, mach das doch beim Vermieter geltend.

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wenn ihr beide die Wohnung gemietet hat, kann er Dich nicht aus dem Mietvertrag "abmelden", wenn er Dich nicht in die Wohnung lässt, kannst Du eine einstweilige Verfügung beim Amtsgericht in der Rechtsantragsstelle beantragen, damit er verpflichtet wird Dir wieder Zugang zu Wohnung zu geben.

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Bei einem Streitwert von 40.000 Euro wird es sich wohl um eine Klage vor dem Landgericht handeln. Dort besteht Anwaltspflicht. Wenn das Gericht das persönliche Erscheinen des Vertretungsberechtigten angeordnet hat, muss er erscheinen. Was ein Büromitarbeiter vor Gericht soll (ausser er ist als Zeuge benannt) erschließt sich mir nicht.

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Meine Meinung: grundsätzlich ist jede natürliche Person für angerichteten Schaden haftbar, wenn sie die Ursache für den Schadenseintritt gesetzt hat bzw. nicht alles Notwendige getan hat, um den Schadenseintritt zu verhindern. Ob Dir irgendein Versäumnis angelastet werden kann, kann (und soll) hier nicht bewertet werden.

was ihr im Einzelnen besprochen habt, ist unbekannt. Die Formulierung mit den "Schäden innerhalb und ausserhalb des Geländes" kann auch dahingehend interpretiert werden, dass Schäden Dritter gemeint sind.

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m.E. brauchst Du nicht eine Vielzahl von Anwälten und/oder Steuerberatern, sondern erst mal eine grünliche Beratung für Existenzgründer, informier Dich doch mal bei der IHK oder den Aktivsenioren, die bieten entsprechende Sprechstunden an.

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Nun ja, wenn Du eine Straftat anzeigen willst, dann bleibt Dir ja nur der Weg zur örtlichen Polizei oder Staatsanwaltschaft. Auch wenn Du Dein Vorhaben an höherer Stelle vorbringst, wird man das zur Bearbeitung an die örtlich zuständigen Behörden weiterleiten.

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Du musst, wenn Du angestellt bist und nebenberuflich selbstständig, eine Einkommenssteuererklärung abgeben und jhrl. eine Einkommenüberschussabrechnung beim FA abgeben.

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Aus einem ausländischen Titel kann hier im Inland nur vollstreckt werden, wenn er auch hier für vollstreckbar erklärt wurde, wenn ich richtig informiert bin, gibt es mit einigen Ländern Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Vollstreckungstiteln. Wenn ein Vollstreckungstitel aus Deutschland in der Schweiz als vollstreckbar erklärt wird, kann er nach den in der Schweiz gültigen Gesetzen vollstreckt werden.

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Zur Vollstreckung zur Nachtzeit (21.00 bis 06.00 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen bedarf es eines gesonderten Beschlusses nach $ 758a Abs. 4 ZPO. In der übrigen Zeit kann der Gerichtsvollzieher kommen wenn er es für nötig hält (z.B. wenn er den Schuldner/in zu anderen Zeiten nicht angetroffen hat).

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Interessant wäre es aber doch, mal zu überprüfen ob eine Anfechtung des Kaufvertrages wegen Irrtums seitens des Verkäufers hilfreich wäre, da die abgegebene Erklärung (80 %) nicht mit dem Willen (20 %) übereinstimmt.

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Im PKH-Verfahren kann ein möglicher Verfahrensfehler - gleich welcher Art - nicht geheilt werden. Das PKH-Verfahren ist ja keine eigene Instanz. Im übrigen wäre eine Anhörungsrüge nur möglich gewesen, wenn gegen die ablehnende Entscheidung kein Rechtsmittel möglich wäre und die Nichtanhörung entscheidungsrelevant gewesen wäre.

Da nun geklagt wird, ist sowieso keine Heilung mehr möglich, da ein neuer Instanzenweg eröffnet wurde und eigenständig entschieden wird, also der Klage stattgegeben wird oder sie abgelehnt wird.

Das ist meine Meinung zu der angesprochenen Sachlage.

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In die Schweiz kann Umzugsgut unter bestimmten Bedingungen zollfrei eingeführt werden.

lies mal da nach: Zollfreie Einfuhr: Das gilt beim Zuzug in die Schweiz (weka.ch)

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Bei Einfamilienhäusern gelten Gärten grundsätzlich als mitvermietet, solange nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, so steht es in einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln (Az.: 19 U 132/93).

Das Recht zur Nutzung schließt aber auch die Pflicht zur Gartenarbeit ein.

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Was tun bei ausbleibenden Zahlungen für meinen Stellplatz?

Hallo.

Ich wohne seit rund neun Monaten in meiner aktuell Wohnung. Ich habe einen Stellplatz, aber kein eigenes Auto. Ungefähr zwei oder drei Monate nach meinem Einzug wurde ich von einer Nachbarin, die ich aus einer Gruppe kenne, die sich einmal in der Woche trifft, gefragt, ob ihr Sohn den Stellplatz verwenden darf.

Ich habe daraufhin zugestimmt, dass sie den Stellplatz für 25 Euro im Monat verwenden dürfen, solange der Stellplatz frei bleibt, wenn ich ihn brauche und ich mal Besuch bekomme. Das ist allerdings nur alle paar Monate mal der Fall, da ich recht weit von meiner Heimatstadt entfernt wohne und in meinem aktuellen Wohnort nicht so sonderlich viele Menschen kenne. Ich habe mich mit meiner Nachbarin keinen offiziellen Vertrag abgeschlossen und habe mich mit ihr darauf geeinigt, dass sie mir das Geld während der wöchentlichen Treffen gibt.

Zunächst hat das Ganze in den ersten Monaten auch relativ gut funktioniert, außer das ich gelegentlich auch mal zwei oder drei Wochen nach Monatsbeginn auf mein Geld warten musste, wenn sie oder ich nicht bei den Treffen dabei waren. Nun ist es allerdings so, dass sie mir für den April noch 5 Euro schuldet. Im Mai habe ich sie kein einziges Mal gesehen, da entweder sie oder ich nicht bei den Treffen dabei waren. Wenn man nun noch den Juni dazu nimmt, schuldet sie mir mittlerweile immerhin 55 Euro...

Dazu muss ich sagen, dass sie nur zwei Häuser neben mir wohnt und sie meine Handynummer hat. Daher wäre es auch kein Problem für sie, wenn sie mir das Geld einfach persönlich vorbei bringen würde - was sie allerdings nicht macht. Ich bin daher ehrlich gesagt etwas genervt davon, dass ich nun meinem Geld hinterherlaufen muss. Allerdings bin ich ein Mensch, dem es recht unangenehm ist, so etwas anzusprechen.

Wenn ich den Stellplatz jetzt an eine fremde Person vermietet hätte, die mir das Geld monatlich überweisen würde, wüsste ich zumindest, dass ich das Geld regelmäßig bekomme, weshalb ich jetzt ernsthaft darüber nachdenke, einfach im Internet nach Interessenten für den Stellplatz zu suchen. Da der Stellplatz sehr zentral ist, sind die 25 Euro extrem günstig (das ist allerdings auch der Preis, den ich meiner Vermieterin bezahle) und daher sollte es eigentlich kein Problem sein, den Stellplatz anderweitig und sogar für noch mehr Geld zu vermieten. Da ich sie ja weiterhin gelegentlich in den wöchentlichen Gruppentreffen sehen werde, weiß ich aber nicht, ob ich diesen Schritt durchziehen soll, da das ja ansonsten etwas unangenehm werden könnte.

Wie würdet ihr die Situation jetzt an meiner Stelle handhaben?

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warum sollte es denn unangenehm für Dich werden, wenn Du das Geld von ihr willst, das sie Dir schuldet? Der Vertrag mit ihr ist ja auch mündlich gültig. Ob dein Vermieter einverstanden ist, hat ja nichts mit der Gültigkeit des Vertrages zwischen ihr und dir zu tun.

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das bedeutet, dass die hessischen Behörden für ihre Amtshandlungen Gebühren/Auslagen erheben, die nach dem genannten Gesetz anfallen bzw. anfallen können.

Welche Kosten im Einzelnen anfallen, müsstet Du bei der Behörde nachfragen, da gibt es sicher ein Kostenverzeichnis, das die Kosten eines Widerspruches aufführt.

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Es gilt zwei Arten der Berechtigung zum Schmerzensgeld zu unterscheiden:

a) Schmerzensgeld das dem Getöteten zusteht. Dieser Schmerzensgeldanspruch geht dann auf seine Erben über, diese müssen ihn für den Getöteten geltend machen.

b) Schmerzensgeld, das den Hinterbliebenen zusteht, die ein besonderes Näheverhältnis zum Getöteten hatten, das sind der/die Ehepartner, Lebensgefährten, Eltern oder Kinder des Getöteten.

es ist laut Gesetz eine angemessene Entschädigung (im jeweiligen Einzelfall) zu beziffern, eine Pauschale gibt es nicht.

Ob eine Klage eingereicht wird, sollte nicht vom Vermögensstatus des Täters abhängig gemacht werden. Gepfändet werden können auch sonstige Geldansprüche, zB. hinsichtlich Lebensversicherungen, Rentenansprüche, Erbansprüche, da gibt es keine Pfändungsgrenzen, wenn das Gericht feststellt, dass der Anspruch infolge einer vorsätzlich unerlaubten Handlung besteht.

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