Kündigungsfrist in Probezeit?
Hier der Ausschnitt aus meinem Vertrag:
Das Arbeitsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit eingegangen. Die ersten 6 Monate gelten als Probezeit. Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seite mit einer Frist von einem Tag (Paragraf 668 Abs. 3BGB) gekündigt werden.
Ist es normal, dass es wirklich nur einen Tag vorher geht? Ich dachte immer, es wären standart gemäß 2 Wochen
3 Antworten
§ 668 BGB handelt von Zinsen, woher hast du deine Infos?
Lt. § 662 BGB beträgt die Mindest-Kündigungsfrist 2 Wochen. Daher ist die in deinem Vertrag ungültung, d.h. unwirksam. Wer deinen Vertrag zu Papier gebracht hat, sollte sich mal schlau machen.
aber nur in kleinbetrieben und bei ganz kurzfristigen aushilfstätigkeiten.
Nach Absatz 3 vom BGB §622 kann davon abgewichen werden, der AN darf nur nicht schlechter als der AG gestellt werden.
Das ist so nicht richtig!
Von den gesetzlichen Kündigungsfristen darf generell tarifvertraglich abgewichen werden. (§ 622 Abs. 4!).
Eine Abweichung durch Verkürzung ist nur erlaubt:
- wenn das Arbeitsverhältnis von vornherein auf nicht mehr als 3 Monate angelegt wurde (§ 622 Abs. 5 Nr 1); hier kann dann auch die Möglichkeit der fristlosen Kündigung (ohne wichtigen Grund als Voraussetzung) vereinbart werden;
- wenn der Betrieb nicht mehr als 20 Arbeitnehmer hat; die Frist darf dann aber 4 Wochen nicht unterschreiten (§ 622 Abs. 5 Nr 2).
In § 622 Abs. 5 Satz 3 wird die lediglich die Möglichkeit der einzelvertraglichen Verlängerung der gesetzlichen Fristen eingeräumt.
…wie kommst Du darauf ?!?
Selbstverständlich hat fanclub75 also Recht! Gesetz lesen, da steht es!
Die Paragrafenangabe passt nicht.
Die gesetzliche Kuendigungsfrist betraegt waehrend einer hoechstens sechsmonatigen Probezeit 14 Tage zu jedem beliebigen Kalendertag.
Arbeitsvertraglich kann keine kuerzere Frist wirksam vereinbart werden, sehr wohl aber eine laengere.
Tarifvertraglich kann jedoch auch eine kuerzere Frist wirksam vereinbart werden. Wenn dein Arbeitsverhaeltnis also einem Tarifvertrag unterliegt, der eine solche Frist vorsieht, dann gilt die auch.
Es geht doch um Deutschland, oder?
Arbeitsvertraglich kann keine kuerzere Frist wirksam vereinbart werden, sehr wohl aber eine laengere.
Das trifft in diesem Fall zwar zu ...
... aber in zwei Fällen ist das möglich:
1) Das Arbeitsverhältnis ist von vornherein auf nicht mehr als 3 Monate angelegt wurde (§ 622 Abs. 5 Nr 1); hier kann dann auch die Möglichkeit der fristlosen Kündigung (ohne wichtigen Grund als Voraussetzung) vereinbart werden.
Dieser Fall trifft hier aber nicht zu.
2) Der Betrieb hat nicht mehr als 20 Arbeitnehmer; die Frist darf dann aber 4 Wochen nicht unterschreiten (§ 622 Abs. 5 Nr 2).
In diesem Fall wäre dann die Mindestkündigungsfrist nicht eingehalten.
Das ist natuerlich richtig. Da aber beide von dir genannten Faelle hier nicht vorliegen koennen, hielt ich deren Erwaehnung auch nicht fuer erforderlich.
Es geht nicht um ein auf hoechstens 3 Monate angelegtes Arbeitsverhaeltnis und es geht auch nicht um die Frist nach BGB § 622 Abs. 1, sondern um die nach BGB § 622 Abs. 3.
Normal ist es nicht. MÖGLICH aber schon. Ist jetzt deine Sache ob du dich auf solche Bedingungen einlassen willst.
geringere fristen als die gesetzlichen und grundsätzlich alles, was gegen gesetzliche mindesnormen verstößt, sind unwirksam. man könnte z.b. auch nicht mit einer schwangeren vereinbaren, dass man sie kündigen dürfte.
Tarifvertraglich koennen kuerzere Fristen durchaus wirksam vereinbart werden, einzelvertraglich aber tatsaechlich nicht.
Nach Absatz 3 vom BGB §622 kann davon abgewichen werden, der AN darf nur nicht schlechter als der AG gestellt werden.