Kann man unterlassene Unterhaltszahlungen im Nachhinein einfordern?
Hallo! Mir wurde schon seit einigen Jahren kein oder zu wenig Unterhalt gezahlt. Dies ist alles dokumentiert, wir haben jedoch nie einen Anwalt oder das Jugendamt eingeschaltet. Jetzt möchte ich die Sache endlich regeln und frage mich ob es jetzt noch möglich ist zumindest einen Teil der unterlassenen Zahlungen zurück zu bekommen. Kennt sich da jemand aus?
4 Antworten
unterhalt muss eingefordert werden und ist fällig ab dem tag an dem in verzug gesetzt wird. wenn es keinen titel gibt, dann kann für die vergangenheit so nichts gefordert wurde, auch nichts rückwirkend eingefordert werden.
wenn mutti sich also jahrelang damit zufrieden gab, was gezahlt wurde und kein titel existiert, ist das eben so und nix mehr zu holen.
Unterhalt für die Vergangenheit kann nicht eingefordert werden. Denn der Unterhalt ist ja dafür da die laufenden Kosten zu bestreiten und der Unterhaltsverpflichtete ist kein "Sparkonto", wo man es nach belieben abfordern kann.
Es sei denn, du warst aus bestimmten Gründen daran gehindert den Unterhalt einzufordern, weil z.B. der Aufenthaltsort des Unterhaltsverpflichteten nicht bekannt war.
Das bedeutet aber keineswegs, dass das volljährige Kind nun zwischen 18 und 21 den Unterhalt rückwirkend einfordern kann über Jahre hinweg, weil Mutti keine Lust hatte sich die ganzen Jahre nicht drum zu kümmern.
Es bedeutet lediglich, dass das nun volljährige Kind für max. 3 Jahre den Unterhalt einfordern könnte.
Du musst es einfordern und ggf. einen Titel bei Gericht erwirken (gerichtliches Mahnverfahren). Dabei hilft dir das Jugendamt.
Forderst du es nicht ein, kann Verjährung eintreten und auch zukünftiger Unterhalt kann so verwirkt sein, d.h. er muss dann gar nicht mehr zahlen.
Das kommt drauf an, wie alt Du heute bist ...
... und ob die Ansprüche inzwischen verjährt sind.
Keine Verjährung beim KindesunterhaltDer Anspruch auf Kindesunterhalt von minderjährigen Kindern gegenüber ihren unterhaltspflichtigen Eltern verjährt zunächst einmal nicht. Erst mit Eintritt der Volljährigkeit, also am Tag des 18. Geburtstags, beginnt die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen und endet mit Ablauf des 21. Geburtstags.
Der Anspruch auf Kindesunterhalt von minderjährigen Kindern gegenüber ihren unterhaltspflichtigen Eltern verjährt zunächst einmal nicht. Erst mit Eintritt der Volljährigkeit, also am Tag des 18. Geburtstags, beginnt die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen und endet mit Ablauf des 21. Geburtstags.
https://www.unterhalt.net/verjaehrung/