Jobcenter möchte eine Zahlungserstattung?
Hallo an die Comunity,
da ich am 18.03.2019 eine Arbeit angefangen habe, möchte das Jobcenter eine Rückzahlung von mir haben. Das Jobcenter möchte vom 01.03.2019 - 31.03.2019 und vom 01.04.2019 - 30.04.2019 eine Rückzahlung. Am 28.03. habe ich dann mein erstes Gehalt für die 10 Tage Arbeit bekommen, am 29.03. habe ich dann auch das Geld vom Jobcenter bekommen. Da ich dem Jobcenter 1-2 Tage nach meiner Vertragsunterzeichnung Bescheid gegeben hatte, dachte ich das alles korrekt ist, weil dir mir noch das Geld überwiesen habe, da ich ja auch von was leben muss bis mein erstes volles Gehalt kommt. Nun meine Frage muss ich für die 2 Monate die das Jobcenter zurück gezahlt haben möchte den vollen regelsatz zurückzahlen? Weil das JC dass nähmlich in einem Schreiben will von mir.
5 Antworten
Hier greift das sogenannte Zuflussprinzip !
Du hast deine Beschäftigung am 18.03.2019 aufgenommen, hast Ende Februar 2019 dein volles ALG - 2 für den März 2019 bekommen und zusätzlich am 28.03.2019 deinen Lohn für 10 Tage Arbeit im März 2019 auf dein Konto bekommen.
Hättest du dies erst im April 2019 aufs Konto bekommen, hättest du von deinem ALG - 2 für März 2019 nicht einen Cent zurückzahlen müssen.
Nun müsste man wissen was du an ALG - 2 für den März 2019 bekommen hast und wie hoch dein Brutto und Nettoeinkommen für diese 10 Tage war, dann kann man dein anrechenbares Einkommen nach Berücksichtigung von Freibeträgen nach § 11 b SGB - ll ermitteln und nur dieses müsstest du dann ans Jobcenter zurückzahlen bzw.max.das was du für März 2019 bekommen hast.
Dies gilt dann natürlich auch für den Monat April 2019, dein ALG - 2 was du am 29.03.2019 bekommen hast, war nämlich für diesen Monat gedacht, hast du dann dein Einkommen aus April 2019 noch in diesem Monat aufs Konto bekommen und das anrechenbare Einkommen lag über deinem ALG - 2 Bedarf, dann muss das volle ALG - 2 für April 2019 zurückgezahlt werden.
Das kann man dann in der Regel auf schriftlichen formlosen Antrag dann auch in angemessenen monatlichen Raten machen.
Hallo Bounty2019,
kurz eine Frage vorab: übersteigt der Lohn den du in den zehn Tagen erhalten hast bereits die Leistungen vom Jobcenter für den gesamten Monat? Sollte dies nicht der Fall sein und eine Differenz bestehen, könnte für März 2019 ein Anspruch auf Wohngeld vorliegen um die Lücke zu schließen.
Ansonsten gilt - wie hier schon von isomatte erwähnt - das Zuflussprinzip. Dieses besagt, dass laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Hierbei wird nicht tageweise gestückelt. Die sog. "modifizierte Zuflusstheorie" wurde übrigens vom Bundessozialgericht bestätigt, somit dürfte auch ein Widerspruch ins Leere laufen.
Man könnte höchstens nach Verwaltungsrechtsfehlern schauen, die den Bescheid vom Jobcenter rechtswidrig machen. Wurde nach 48 SGB X aufgehoben oder nach § 45 SGB X zurückgenommen?
Beste Grüße
Jaro
Schreibe das Jobcenter an, weise darauf hin, dass die Arbeitsaufnahme erst am 18.03.2019 erfolgt ist, und bitte um detaillierte Aufschlüsselung der Rückforderung.
Du wirst die für die Zeit ab 18.03.2019 gezahlte Leistung erstatten MÜSSEN, weil da kein Anspruch mehr besteht.
Dass das JC dir zu viel überweisen hat... die können ja nicht im voraus wissen, was du überweisen bekommst. Das ist immer weider so.... da hat das JC keine Schuld dran.
DESWEGEN forder das JC auf, eine Korrekturberechnung vorzunehmen. Das machen die nicht automatisch, leider.
somit müsste ich doch eigentlich dann ab den 18.03 bis 29.03. zurück erstatten oder?
Und natuerlich den Ende Maerz erhaltenen Betrag fuer April.
Falsch !
Hier geht es um das SGB - ll und das sogenannte Zuflussprinzip und nicht um Leistungen nach dem SGB - lll ( ALG - 1 ) von der Agentur für Arbeit, da wäre deine Aussage korrekt.
Na dann mal die Langversion:
Der TE hat Anspruch auf Leistungen nach SGB2 für die Zeit vom 01.03.-18.03.2019.
Dem gegenüber stehen alle Einnahmen, die ihm bis 31.03.2019 zufliessen (unter Berücksichtigung der individuellen Freibeträge). Dementsprechend wird er die für März "zuviel" erhaltenen Leistungen erstatten müssen. Diese explizite Berechnung soll er fordern...den automatisch macht das JC da nämlich nix.
Die im voraus für April 2019 gezahlten Leistungen müssen im vollem Umfang erstattet werden.
Er kann um Ratenzahlung bitten.
Es besteht wie gesagt im SGB - ll kein teilweiser Anspruch, so wie es hier bis 17.03.2019 wäre, würde nicht ALG - 2 sondern ALG - 1 bezogen.
Somit bestünde für März nur dann noch ein Anspruch, wenn nach Berücksichtigung von anrechenbarem Einkommen und ggf.weiteren berufsbedingt notwendigen nachweisbaren Aufwendungen der Bedarf höher liegen würde.
Du behauptest aber das Leistungen bis 17.03.2019 gezahlt werden müssen und ab 18.zurückgezahlt werden muss und das ist falsch.
Und für den Monat April wäre auch nur dann das volle ALG - 2 zurückzuzahlen, wenn das anrechenbare Einkommen höher als der Bedarf wäre und der Lohn wie der von den 10 Tagen aus März auch im April und nicht erst im Mai zugeflossen ist.
am 29.03. habe ich dann auch das Geld vom Jobcenter bekommen
Das war dann bereits das Geld fuer April.
Warum du das fuer Maerz erhaltene Geld vollstaendig zurueckzahlen sollst und nicht nur das fuer den Zeitraum 18. Maerz bis 31. Maerz, verstehe ich auch nicht. Moeglicherweise ein Fehler?
Das fuer den Zeitraum 18. Maerz bis 31. Maerz sowie 1. April bis 30. April erhaltene Geld musst du aber auf alle Faelle zurueck zahlen.
Weil der Fragesteller trotzdem volles Alg2 bezogen hat für Monat 03/19 welches ihm nicht zustand.
Kein Fehler, hier geht es nicht darum wann er eine Beschäftigung aufgenommen hat, sondern wann er sein erstes Einkommen auf sein Konto bekommen hat und was und wie lange er noch ALG - 2 bekommen hat.
Das ganze nennt sich Zuflussprinzip !
Hat er also im März eine Beschäftigung aufgenommen, egal an welchem Tag und hat seinen ersten Lohn auch noch in diesem Monat aufs Konto bekommen ( Zuflussprinzip ), dann muss anhand seines Brutto und Nettoeinkommens sein anrechenbares Einkommen ermittelt werden.
Läge dieses dann über seinem zustehenden ALG - 2 ( Sozialleistung ) Anspruch für März, dann müsste das volle ALG - 2 zurückgezahlt werden.
Anders beim ALG - 1 ( Versicherungsleistung ) , da hätte ihm bis zum 17.03.2019 sein ALG - 1 anteilig zugestanden.
Du hättest mit deinem Arbeitgeber sprechen müssen und hättest ihm sagen müssen das du dein erstes Gehalt erst im Monat 04/19 erhalten musst. Das hätte wenigstens dafür gesorgt das du für Monat 03/19 nicht zurück zahlen hättest müssen.
Für Monat 04/19 musst du aufjedenfall den kompletten Regelsatz ( + Miete und KDU ? ) zurückzahlen.
Nur wenn das anrechenbare Einkommen auch höher ist als die bezogene ALG - 2 Leistung für April 2019 und das Einkommen aus April auch im April und nicht erst im Mai 2019 aufs Konto gekommen ist.
Danke für die Antwort. Mir ist klar das ich etwas zurück zahlen muss, aber ich verstehe nicht warum das JC den kompletten regelsatz haben möchte. Steht mir nicht das Geld vom 01.03. bis 18.03. ( Vertragsunterzeichnung ) zu, somit müsste ich doch eigentlich dann ab den 18.03 bis 29.03. zurück erstatten oder?