Ist die Gewährleistungsbürgschaft nur bei Insolvenz abrufbar?
Vorgeschichte: Der Auftraggeber stellt in der Verjährungsfrist (VOB) einen Mangel fest. Der Auftragnehmer weist diesen Mangel zurück (nicht insolvent). Na einigen Fristsetzungen besteht der Auftraggeber weiter auf die Beseitigung und der Auftragnehmer reagiert nicht mehr.
Kann der Auftraggeber sich bei dem Bürgen melden und die Kosten für die Beseitigung einfordern oder kann der Auftraggeber dieses nur bei insolventen Auftragnehmer?
2 Antworten
Wenn der Mangel gar keiner ist, wofür sollte dann der Bürge haften?
Bevor also irgendeine Haftungsfrage gestellt wird, müsste zunächst erstmal geklärt werden, welche Mängel tatsächlich vorliegen. -> Anwalt und Gutachter. Läuft ohnehin auf ein Verfahren vor Gericht hinaus..
Es kommt erstmal auf die Art der Bürgschaft an, ist es eine normale oder eine auf erstes anfordern?