Heizungsgesetz Freiheitsberaubung?

2 Antworten

Guten Tag!

Die Freiheitsberaubung ist ein Delikt gegen die persönliche Fortbewegungsfreiheit gemäß § 239 StGB, was hierbei nicht zur Anwendung kommt. Sie können sich in Ihrem Haus frei bewegen. Für eine Freiheitsberaubung müsste man Sie schon einsperren.

Es ist durchaus möglich, mittels eines gesetzlichen Regelung in die Gestaltung des Eigentums einzugreifen. Dies resultiert aus Artikel 14 Abs. 1 S. 2 GG. Danach werden Inhalte und Schranken durch die Gesetze bestimmt. Das Grundrecht sieht somit einen Gesetzesvorbehalt vor.

Welcher Fachanwalt wäre da der richtige Ansprechpartner?

Wenn eine hoheitliche Verfügung gegen Sie erlassen wird, wäre ein Fachanwalt im Verwaltungsrecht heranzuziehen. Gegen Verfügungen können Sie nämlich Widerspruch nach §§ 68 ff. VwGO einlegen beziehungsweise Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht nach §§ 42 ff. VwGO erheben.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

Nein. Ist es nicht.

Würde dir auch jeder Anwalt sagen.