Guten Abend!

Strafrechtlich liegt, wenn man die 10€ behält und nicht herausgeben möchte, eine Fundunterschlagung nach § 246 Abs. 1 StGB vor. Der Warenwert von 10€ stellt allerdings gemäß § 248a StGB eine geringwertige Sache dar. Diese liegt nach Ansicht des BGH bei einem Verkehrswert bis 25€ (vgl. BGH, Beschluss vom 09.07.2004 - 2 StR 176/04). Es handelt somit um eine Bagatelltat, also eine Tat von minder schwerer Qualität.

Solche Taten werden allerdings nur auf Antrag verfolgt, sprich: Kein Strafantrag = keine Strafverfolgung. Selbst wenn der Geschädigte einen Strafantrag stellen würde, würde die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 170 Abs. 2 S. 1 StPO einstellen.

Kurz: Eine strafbare Fundunterschlagung nach § 246 Abs. 1 StGB liegt dennoch vor.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Abend!

Die Tathandlung erfüllt den Tatbestand der Störung der Totenruhe gemäß § 168 Abs. 1 StGB und wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Das ist der abstrakte Strafrahmen, an der sich der Richter orientiert.

Welche konkrete Strafe im zugrunde liegenden Fall tatsächlich verhängt wird, entscheidet der Richter nach Sach- und Rechtslage in seinem Ermessen, lässt sich somit pauschal nicht eindeutig sagen.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Ein konkretes Gesetz, das diese Tathandlung unter Strafe stellt, besteht nicht.

Denkbar wären hierbei aber folgende Delikte:

  • Nötigung nach § 240 StGB
  • Körperverletzung gemäß § 223 StGB
  • Beleidigung nach § 185 StGB

Bei der Nötigung duldet das Opfer, dass nach dem ,,fahren lassen“ unangenehme Gerüche geatmet werden und er deswegen einen bestimmten Bereich verlässt. Fraglich ist nur, ob das für eine Strafbarkeit ausreicht. Die Nötigung verlangt eine Drohung oder Gewalt. Es muss schon eine gewisse Intensität vorliegen, die geeignet ist, das Opfer zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen. In der Öffentlichkeit kann man sich dem relativ einfach entziehen. In geschlossenen Räumen könnte man nachdenken. Eine Nötigung nach § 240 StGB ist aber eher abzulehnen, es sei denn, der Täter wiederholt es, um das Opfer etwa rauszuekeln.

Bei der Körperverletzung kommt es darauf an: wenn es in einem geschlossenen Raum ist oder im Fahrstuhl, könnte man an eine Gesundheitsschädigung denken, wenn dem Opfer dadurch schlecht wird (beispielsweise er übergibt sich oder leidet an Atemnot). In anderen Fällen reicht es eher nicht aus.

Zudem kommt eine Beleidigung nach § 185 StGB in Betracht. Das Amtsgericht Tiergarten hatte gegen einen Mann, der zweimal in der Nähe einer Beamtin gefurzt hat, einen Strafbefehl in Höhe von über 900€ wegen Beleidigung erlassen (vgl. Amtsgericht Tiergarten 2017 - Berliner Zeitung: Furz-Prozess in Berlin).

Kurz: Eine Beleidigung nach § 185 StGB ist somit anzunehmen, je nach Einzelfall auch eine Nötigung nach § 240 StGB bzw. Körperverletzung nach § 223 StGB.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Abend!

Um ein Rechtsgeschäft abschließen zu können, muss man im Rechtsverkehr geschäftsfähig sein. Ab dem 7. Lebensjahr gilt man in DE als beschränkt geschäftsfähig (vgl. §§ 106, 2 BGB). Wenn die Einwilligung oder Genehmigung der gesetzlichen Vertreter vorliegen, kann diese Person Kondome kaufen. Dem Abschluss des Rechtsgeschäftes wurde mithin zugestimmt. Eine Ausnahme besteht beim Taschengeldparagraph nach § 110 BGB. Wenn der Minderjährige über das Geld von den gesetzlichen Vertretern frei verfügen kann, kann dieser selber diese Mittel nutzen, um ein Kaufvertrag abzuschließen.

Das aus rechtlicher Sicht.

Bei Präservative besteht allgemein keine Altersbeschränkung.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Pauschal lässt sich die Frage nicht eindeutig beantworten. Es kommt auf die Umstände der Tat an. Nicht jede Handlung stellt zugleich eine strafbare Handlung dar.

1) Cybermobbing ist eine Form des Mobbings in den sozialen Medien. Wird eine Person öffentlich bloßgestellt bzw. ist die Äußerung objektiv geeignet, die Ehre der Person nicht unerheblich zu verletzen, liegt eine Beleidigung nach § 185 StGB vor. Die Vorschrift sieht, wenn die Beleidigung öffentlich getätigt wird, eine Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe vor.

2) Wiederholte Kontaktaufnahme des Täters mit dem Opfer, die geeignet sind, die Lebensgestaltung des Opfers zu beeinträchtigen, wäre als Nachstellung gemäß § 238 Abs. Nr. 2 StGB zu qualifizieren. Es muss dabei kein konkreter Schaden eintreten. Die abstrakte Gefahr, dass ein Schaden eintreten kann, genügt. Die Nachstellungshandlung wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft.

3) Leidet das Opfer durch das ständige Mobbing an starken Depressionen/Selbstmordgedanken, was der Täter auch beabsichtigte oder zumindest billigend in Kauf nahm, käme eine Körperverletzung in Form einer Gesundheitsschädigung nach § 223 Abs. 1 StGB in Betracht. Hat der Täter nicht mit solchen Konsequenzen gerechnet und auch nicht beabsichtigt, wäre an eine fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB zu denken. Die Strafe beträgt im ersten Fall bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, im zweiten Fall Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.

Das sind nur ein paar Beispiele. Je nach Einzelfall könnte man noch an weitere Delikte nachdenken.

Ergebnis: Wenn mehrere Delikte begangen wurden, wird auf eine Gesamtstrafe erkannt (vgl. § 53 Abs. 1 StGB). Wie hoch die Strafe im konkreten Fall ausfällt, entscheidet der Richter nach Sach- und Rechtslage in seinem Ermessen!

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Abend!

Es kommt ganz auf die Intention der Berührung an. Die sexuelle Belästigung nach § 184i Abs. 1 StGB verlangt eine Berührung in sexuell bestimmbarer Weise. Darunter fallen alle Berührungen, die im sexuellen Kontext stehen. Freundschaftliche Umarmungen oder etwa ein Kuss auf die Wange reichen nicht aus.

Beim Berühren des Gesäßes lässt es sich objektiv betrachtet durchaus als Berührung in sexuell bestimmbarer Weise qualifizieren. Einfaches streicheln würde eher nicht ausreichen. Es muss schon ein etwas härterer ,,Griff“ bzw. ein ,,Klapser“ sein, der einen Eingriff in die sexuelle Selbestbestimmung, mithin eine strafbare Handlung begründet.

Kurz: Die Tathandlung somit unter den Tatbestand der sexuellen Belästigung fallen.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Die Durchsicht von Daten nach § 110 Abs. 3 StPO beschränkt sich auf solche Daten, die für das Ausgangsverfahren von Bedeutung sind. Besteht der Tatverdacht, dass kinderpornographische Inhalte über soziale Netzwerke wie Snapchat weitergeleitet werden, können die Ermittlungspersonen auch die Snaps durchsehen. Das Sichtungsregime regelt mithin diese Anwendungsfälle.

Diese verfahrenserheblichen Daten können dann auch gesichert werden.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Apple

Guten Abend!

Zunächst möchte ich erwähnen, dass beide Hersteller ausgezeichnete Smartphones im Sortiment haben. Ich habe somit nichts gegen den anderen, ganz im Gegenteil: in einigen Bereichen sind die Geräte sogar besser. Das muss man sagen.

Ich bevorzuge grundsätzlich Apple und das iPhone. Es begleitet mich schon viele Jahre und bislang wurde ich nicht großartig enttäuscht. Momentan nutze ich das iPhone 12 Pro. Es läuft seit dem ersten Tag hervorragend. Aus subjektiver Hinsicht ist das iPhone anhand folgender Gesichtspunkte mein Favorit:

  • ich mag das kantige Design. Es fühlt sich hochwertig und edel an.
  • iPhones werden so konstruiert, dass Hardware und Software aufeinander abgestimmt werden. Das macht die Geräte nicht nur schnell, sondern auch effizient. Obwohl mein 12 Pro bereits 4 Jahre auf dem Buckel, komme ich damit nicht nur durch den Tag, sondern kann auch noch aktuelle Apps/Spiele benutzen.
  • Neben dem iPhone sind noch andere Apple Geräte im Einsatz. Untereinander ist das Zusammenspiel sehr komfortabel. Ich erstelle ein Dokument und es landet sofort auf dem anderen Gerät. Nachrichten werden synchronisiert, Fotos automatisch übertragen. All das erleichtert mir die Arbeit und spart zudem Zeit.
  • Schließlich komme ich mit iOS am Besten zurecht. Es ist für mich einfach, übersichtlich, intuitiv, zuverlässig sowie minimalistisch gehalten. iOS beschränkt sich auf das Wichtigste. Dadurch habe ich einen guten Überblick.

Fazit: Samsung hat mit Android ebenfalls gute Geräte. Die High-End Modelle sind sogar auf Augenhöhe mit dem iPhone. Daher finde ich die Geräte definitiv nicht schlecht. Das Betriebsystem ist jedoch nicht meins. Mir gefällt iOS ganz gut. Daher stellt Apple und das iPhone meinen persönlichen Favoriten dar.

Im Grunde muss jeder selber entscheiden, was einem am Besten passt und womit man zurecht kommt.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Ziemlich gute Frage!

BlitzerApps dienen den Zweck, den Autofahrer vor Geschwindigkeitsmessgeräten zu warnen. Die Behörden möchten mit Radarkontrollen die Sicherheit des Straßenverkehrs erhöhen, indem Personen an Stellen mit Geschwindigkeitsbegrenzungen ihre Geschwindigkeit anpassen. Grund dafür besteht darin, zukünftig Verkehrsunfälle zu verhindern. Die Nutzung der BlitzerApp hindert die Behörden, diesen Zweck zu erreichen. Das Verbot von BlitzerApps ist in § 23 Abs. 1c S. 2 StVO geregelt.

Das Verbot gilt sowohl für den Autofahrer als auch für den Beifahrer (vgl. OLG Karlsruhe - 07.02.2023 (Az. 2 ORbs 35 Ss 9/23).

Warum ist die BlitzerApp im App Store trotzdem verfügbar?

Das Verbot gilt hierbei nur während der Fahrt. Wenn man die BlitzerApp vor der Fahrt benutzt, um sich über die Geschwindigkeitsmessungen zu informieren, ist es erlaubt. Sobald man es aber beim Führen des Fahrzeuges gebraucht, ist die Verbotsvorschrift des § 23 Abs. 1c S. 2 StVO erfüllt.

Kleiner Funfact: Den Kuchen mag man zwar nicht dort essen, wo er serviert wird. Wenn man ihn aber mitnimmt und an einem anderen Ort verzehrt, geht das in Ordnung.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Je nach dem, wo und vor wem man onaniert, kann es eine Strafbarkeit nach § 183a StGB, eventuell sogar nach § 176a StGB begründen.

Privat zu Hause ist es Ihnen überlassen, welche sexuelle Handlungen Sie vornehmen, sofern niemand davon gestört wird.

In der Öffentlichkeit stellt das Onanieren eine sexuelle Handlung im Sinne des § 183a StGB i.V.m. § 184h Nr. 1 StGB dar. Die Vorschrift schützt das Sittlichkeitsgefühl der Allgemeinheit, nicht mit sexuellen Handlungen konfrontiert zu werden. Sollte die sexuelle Handlung vor Kindern praktiziert werden, käme eine Strafbarkeit nach § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht. Die Tat kann mit bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe bestraft werden. Kindern werden vom Gesetzgeber stärker geschützt. Durch den Anblick soll die ungehinderte sexuelle Entwicklung des Kindes nicht beeinträchtigt werden.

Fazit: Somit stellt es unter den genannten Umständen eine strafbare Handlung dar.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Der erpresserische Menschenraub nach § 239a StGB ist ein Kombinationsdelikt. Es schützt sowohl das Vermögen als auch die Willensfreiheit des Erpressenden (=Opfer).
Verlangt wird, dass der Täter entweder das Opfer entführt oder sich des Opfers bemächtigt, mit dem Ziel, es zu einer Erpressung ausnutzen.

Beispiel 1: Täter zwingt Opfer mit dem Messer in den Keller des Hauses zu gehen und sperrt die Tür ab. Er droht dem Opfer mit Stichverletzungen, wenn das Opfer nicht die PIN des Tresors verrät.
—> Opfer wird hier erstmal gegen den Willen in der Fortbewegungsfreiheit erheblich eingeschränkt und befindet sich in dessen Herrschaftsgewalt (=einsperren in den Keller). Das wäre die Entführung. Dies nutzt der Täter aus, um an den Tresor zu kommen (Erpressung).

Beispiel 2: Täter hält Opfer ein Messer vor und zwingt es zur Herausgabe der PIN für den Tresor.
—> Hier bemächtigt sich der Täter an dem Opfer, ohne dass eine Ortsveränderung, also Entführung, stattfindet. Das Opfer ist dem Täter somit ausgeliefert und kann sich dem Täter nicht einfach entziehen. Dies nutzt der Täter wiederum für die Erpressung aus.

Kurz: Das Wohl des Menschen wird somit vom Täter genutzt, um an das Vermögen zu gelangen.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Nach objektiven Aspekten wäre es ein großes Upgrade vom iPhone 8. Sie würden viele Neuerungen und technische Verbesserungen gegenüber Ihren jetzigen Gerät erhalten und hätten die nächsten Jahre definitiv Ruhe. Dazu zählen

  • Neues kantiges Design
  • OLED Display (allerdings weiterhin mit 60Hz)
  • A18 Chip
  • USB-C
  • Zwei Kameralinsen; Hauptkamera mit 48MP, 2-Fach optischer Zoom und verbesserte Aufnahmen bei Nacht dank Nachtmodus
  • Dolby Vision Aufnahmen
  • Action- und Kinomodus
  • grösseren Akku
  • FaceID statt TouchID

…und einiges mehr. Da kommt vieles hinzu, wofür es sich lohnt umzusteigen. Das iPhone 8 bekommt zudem keine Funktionsupdates mehr. Sie würden mit dem iPhone 16 direkt iOS 18 nutzen.

Fazit: Upgrade lohnt sich definitiv, wenn Sie das neuste Modell brauchen und möchten und auf die Pro-Features der Pro-Modelle verzichten können. Subjektiv müssen Sie selbst schauen, ob das Gerät für diesen Preis den Kauf rechtfertigt. Vorgängermodelle sind mittlerweile günstiger geworden. Möchten Sie Geld sparen, dennoch möglichst ein aktuelles Modell haben, wäre ein normales iPhone 15 oder ein iPhone 14 Pro (Max) eine Überlegung wert.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Das M1 MacBook Pro würde ich nicht mehr kaufen, es ist zwar noch von der Leistung gut, allerdings bereite 4 Jahre alt. Ich nehme an, Sie möchten das Gerät so lange wie möglich mit den neusten Updates benutzen. In dem Fall sind die Macs mit M3 eine sehr gute Wahl!

Ob das Air oder Pro hängt von folgenden Faktoren ab, die Sie berücksichtigen müssten:

  • Das MacBook Pro hat ein 120Hz Display. Es ist nochmal deutlich flüssiger beim scrollen. Displaytechnisch ist es somit auf dem aktuelleren Stand. Das Air hat ebenfalls ein gutes Display, nur ohne die 120Hz.
  • Das Pro kommt mit mehreren Anschlüssen, insbesondere einem HDMI-Anschluss und SD-Karten Slot. Sie benötigen somit keinen zusätzlichen Adapter.
  • Vom Gewicht ist das MacBook Pro schwerer. Außerdem ist es dicker. Man kann es transportieren, so schön schlank und komfortabel wie das Air ist es aber nicht.

Mein Rat: Hier müssten Sie schauen, was Sie Ihnen wichtiger ist. Beide Geräte sind insgesamt sehr gut. Display, Gewicht und Anschlüsse machen hier den Unterschied. Für aktuellere Hardware ist das Pro-Modell die richtige Wahl. Andernfalls machen Sie auch mit dem Air M3 nichts falsch.

Kleiner Tipp: Gestern ist das MacBook Pro mit M4 erschienen. Der Chip ist nochmal schneller, das Display heller und die Akkulaufzeit besser. Wäre dies ebenfalls etwas für Sie?

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Ist tatsächlich nicht einfach zu verstehen. Es gibt einige Unterschiede:

Mietvertrag nach § 535 BGB ist ein Rechtsgeschäft, der Ihnen ein Nutzungsrecht an einer Sache einräumt. Sie erhalten z.B. ein Auto und können es für einen bestimmten Zeitpunkt nutzen. Allerdings kann der Mietvertrag hierbei Einschränkungen haben. So kann der Vermieter bestimmen, wo Sie mit dem Auto hinfahren dürfen und wohin nicht. Es können somit Begrenzungen vereinbart werden. Nach Ablauf des Mietvertrag sind Sie verpflichtet, die Mietsache zurückzugeben (vgl. § 546 BGB).

Beim Leasing handelt es sich um einen erweiterten Mietvertrag mit einem freien Gestaltungsspielraum. In der Praxis ist es eine gängige ,,Finanzierungsoption". Statt z.B. das Auto direkt zu kaufen, kann man das Fahrzeug gegen einen Ankaufspreis und einer monatlichen Rate leasen und nach Ablauf auch kaufen. Sie können das Fahrzeug überall benutzen, wohin Sie möchten.

Hoffentlich ist es einigermaßen verständlich!

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Im Strafrecht unterscheiden wird zwischen der Verfolgungsfrist und der Vollstreckungsfrist. Ersteres ist in §§ 78 ff. StGB, letzteres in §§ 79 ff. StGB geregelt.

Der Mord nach § 211 StGB stellt eine Verbrechenstat im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB dar. Die Verfolgung dieser Tat verjährt gemäß § 78 Abs. 2 StGB nicht. Wird der Betroffene zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt (wegen Mordes gemäß § 211 Abs. 1 StGB), verjährt die Vollstreckung ebenfalls gemäß § 79 Abs. 2 StGB nicht.

Kurz: Mord ist somit aufgrund der Vollstreckung der lebenslange Freiheitsstrafe das Delikt, welches jederzeit verfolgt und vollstreckt werden kann.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Das hängt vom Einzelfall ab. Die Tötung eines Menschen stellt einen Totschlag nach § 212 Abs. 1 StGB - wenn Mordmerkmale verwirklicht werden, einen Mord nach § 211 Abs. 2 StGB - dar. Voraussetzung ist, dass der Terrorist vorher keinen Angriff verübt. Liegt ein unmittelbarer Angriff bevor, könnte ein Rechtfertigungsgrund greifen. Diese sind in §§ 32 ff. StGB geregelt.

In dem Fall könnte, wenn keine anderen Ausweichmöglichkeiten bestanden haben, die Tat durch Notwehr gemäß § 32 StGB gerechtfertigt gewesen sein. Greift der Terrorist Sie oder einen anderen unmittelbar an, können Sie selbstverständlich zu Verteidigungsmitteln greifen, um den Angriff abzuwehren. Im Rahmen der Notwehr muss es sich jedoch um das mildeste zur Verfügung stehende Mittel handeln. Ultima Ratio dürfen Sie den Terroristen auch töten, wenn andere Mittel nicht geeignet sind, den Angriff zu beenden. Im Notwehrrecht besteht keine Güterabwägung, sprich: eine Verhältnismäßigkeitsprüfung wird nicht vorgenommen!

Ggf. könnte, wenn eine Gefahr für eine höherrangiges Rechtsgut besteht (wie hier das Leben anderer) ein rechtfertigender Notstand nach § 34 StGB in Betracht kommen. Hier muss tatsächlich eine Verhältnismäßigkeitsprüfung der Rechtsgüter im Gegensatz zur Notwehr vorgenommen werden.

Kurz: Greift eines der Rechtfertigungsgründe im Einzelfall, ist die Tat gerechtfertigt. Eine Strafbarkeit wegen Totschlags/Mordes liegt dadurch nicht vor. Andernfalls droht je nach Deliktsart eine Freiheitsstrafe von mindestens 5 Jahren beim Totschlag. Der Mord wird nach § 211 Abs. 1 StGB mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Dagegen

Guten Abend!

Die Todesstrafe ist ein erheblicher Eingriff in die Menschenwürde aus Artikel 1 Abs. 1 GG und somit in DE verfassungswidrig.

Gegen die Todesstrafe sprechen folgende Aspekte:

  • Empirische Belege zeigen, dass es zu keinem Rückgang der Straftaten führt. Der legitime Zweck wird dadurch verfehlt.
  • Das menschliche Leben wird endgültig beendet. Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass der Verurteilte unschuldig war oder Verfahrensfehler auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden begangen wurden, kann die Vollstreckung nicht mehr rückgängig gemacht werden. Der Mensch bleibt tot.
  • Die Tötung eines Menschen als ,,Strafe“ hält dem Unrechtsausgleich nicht stand.
  • Außerdem wird dem Menschen nicht die Möglichkeit der Rehabilitation gegeben, das Unrecht seiner Taten einzusehen und sich wieder zurück in die Gesellschaft zu integrieren. Strafe ist ,,Büße“ für das begangene Unrecht.

Kurz: Es ist insgesamt kein geeignetes Mittel, zukünftige Kapitalstraftaten zu verhindern und das Unrecht auszugleichen. Daher bin ich gegen die Anwendung der Todesstrafe als Vollstreckungsinstrument.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Backpfeife nach Beleidigung strafbar?

In meiner Schulklasse der Erwachsenenbildung ist etwas vorgefallen und mich würde interessieren, wie da höchstwahrscheinlich vorgegangen wird:

  1. Person A fragt B in der Klassenchatgruppe ob dieser Schwul sei, nachdem er Kritik an A geäußert hat
  2. Dann kam C und antwortete auf „Bist du schwul“ mit „WTF“ und einem Gelber-Karte sticker mit folgendem text auf der karte:

„Vorsicht!

Du hast diese Karte bekommen, weil dein Benehmen hart an der Grenze zum Hurensohl ist. Du magst es gut gemeint haben, aber achte in Zukunft bitte darauf, dein Verhalten zu reflektieren, damit du nicht zur Hurensohnmentalität beiträgst!“

5 Min später begann der Unterricht und Person A kam in die Klasse und gab C sehr emotional eine deftige Backpfeife.

Er bekam einen Verweis in die Schülerakte und eine Anzeige von C.

Person A ist der Meinung, dass die Anzeige keinen Gewicht hat, weil die Backpfeife berechtigt sein soll. Denn Person A soll C wiederholt in der Vergangenheit gesagt haben, dass er keinen Spaß mit solchen Wörtern wie Hrensohn versteht und er dieses unterlassen soll. Dann kam der Sticker und die Backpfeife.

Nun, C behauptet er er hätte von der Backpfeife starkes Nasenbluten erhalten (Keiner hat das gesehen) A glaubt er behauptet dies nur für Geld bez. der Anzeige.

A hat sich bereits bei C schriftlich entschuldigt, Anzeige kam trotzdem.

Wie kann das ausgehen? Ist die Backpfeife noch strafbar?

A sagt weil die Beleidigung strafbar ist, kompensiert sich das mit der Backpfeife.

was sagen die Experten hier?

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Guten Tag!

Bei C liegt eine Beleidigung durch die Äußerung gegen A gemäß § 185 StGB vor. Der A hat sich wegen Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem er dem C eine heftige Backpfeife verpasste.

Denkbar wäre hier, dass die Tat des A (=Ohrfeige) wegen Notwehr nach § 32 StGB gerechtfertigt sein könnte. Dafür müsste ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff vorliegen. Eine Beleidigung verstößt eindeutig gegen die Rechtsordnung, namentlich nach § 185 StGB und stellt ein Angriff gegen die persönliche Ehre dar. Allerdings war die Beleidigung schon ausgesprochen, die Tat somit bereits vollendet. Gegenwärtig wäre dann der Angriff, wenn dieser kurz bevorsteht, bereits begonnen hat oder noch fortdauert. Daran fehlt es, so dass die Notwehr nach § 32 StGB ausscheidet.

Kurz: In diesem Fall haben sich A und C strafbar gemacht: A wegen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB, C wegen Beleidigung nach § 185 StGB.

Mit freundlichen Gerüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Apple empfiehlt bei einer Kapazität von 80% und drunter, der Akku austauschen zu lassen. Er bietet nämlich nicht mehr die Höchstleistung. Durch einen neuen Akku kann diese wiederhergestellt werden.

Das kommt aber auf den Einzelfall an. Wenn der Akku weiterhin gut hält, das Gerät mithin noch gut durch den Tag kommt, ist ein Austausch nicht unbedingt erforderlich. Das iPhone XS meiner Mutter hat beispielsweise noch eine Kapazität von 77%. Dennoch schafft sie es damit problemlos durch den Tag zu kommen. Es läuft weiterhin super!

Fazit: Sollte das iPhone 12 Pro nicht mehr gut durchkommen, ist ein Austausch des Akkus empfehlenswert. Andernfalls kann man das Gerät auch weiterhin nutzen, bis sich die Laufzeit erheblich verschlechtert.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Abend!

Wenn keine weiteren Anforderungen an das Gerät verlangt werden, reicht das Standard Modell völlig aus, in dem Fall ein MacBook Air M2. Das Gerät kann man selbst in den nächsten Jahren noch sehr gut benutzen. Außerdem spendiert Apple dem Gerät noch viele Funktionsupdates. Nach Support-Ende wird das Gerät sodann noch 2 Jahre mit Sicherheitsupdates versorgt. Damit sollten Sie die nächsten Jahre definitiv Ruhe haben.

Problem: es kostet neu weiterhin um die 1.000€. Gebraucht ist es günstiger zu haben, es sei denn, der Preis spielt keine Rolle.

Alternativ käme noch das MacBook Air M1 in Betracht. Allerdings hat das Gerät bereits 4 Jahre auf dem Buckel. Wir wissen nicht wie lange die Macs mit M-Chips Updates erhalten werden. Schaut man auf die vorherigen MacBook Versionen, wären ca. 8 Jahre drin, bis keine Funktionsupdates mehr erscheinen. Wenn dieser Aspekt bei der Kaufentscheidung keine große Rolle spielt, kann man auch mit einem MacBook Air M1 sehr zufrieden sein.

Fazit: Ein MacBook Air M2 in der Standard Ausführung reicht vollkommen für Sie aus. Falls das Alter und das ältere Design nur eine untergeordnete Rolle spielen, ist man mit einem MacBook Air M1 noch gut ausgestattet.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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