Guten Tag!

Das gewaltsame Amputieren des Gliedes (=Kastration) stellt eine schwere Straftat, namentlich eine schwere Körperverletzung nach § 226 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 Var. 5 StGB dar. Wird sie absichtlich begangen, so ist die Freiheitsstrafe nicht unter 3 Jahren, sprich: die Freiheitsstrafe ist die Regel, nicht die Ausnahme. Eine Geldstrafe kommt nicht mehr in Betracht.

In minder schweren Fällen nach Absatz 3 der Vorschrift wird mit Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren bestraft. Ob eine minder schwerer Fall vorliegt, entscheidet der Richter nach den Umständen des Einzelfalls in seinem Ermessen.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Sofern es eine Beleidigung darstellt (durchaus problematisch), richtet sich die Strafe nach § 185 StGB. Danach werden Beleidigungen mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe bestraft. Dem Richter obliegt ein Ermessensspielraum, die Freiheitsstrafe oder die Geldstrafe zu verhängen. Dies hängt von Sach- und Rechtslage beziehungsweise den Umständen des Einzelfalls ab.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Korrekt ist, dass man im Alter von 17 Jahren weiterhin beschränkt geschäftsfähig und die Abwicklung von Verträgen nur mit der Einwilligung beziehungsweise Genehmigung der gesetzlichen Vertreter möglich ist (vgl. §§ 2, 106 ff. BGB). Sollte man mitten in der Ausbildung sein, gelten einige Besonderheiten. Zudem haben die Eltern nach § 1631 Abs. 1 BGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahr. Liegt das Einverständnis vor, steht der Wohnungssuche nichts mehr im Weg.

Die Zahlung der Wohnung müssen allerdings deine Eltern übernehmen, sofern sie zahlungsfähig sind. Dies hängt vom Einkommen ab. Sollte der Freibeitrag überschritten sein, ist der Anwendungsbereich für Ansprüche auf staatliche Leistungen eröffnet.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Abend!

Die Zahlung der Rundfunkgebühren geht auf einen Beitragsschuldner, also dem Inhaber einer Wohnung über (vgl. § 2 Abs. 1 RBStV). Dabei muss es sich um eine Wohnung im Sinne des § 3 Abs. 1 RBStV handeln. Dies ist dann der Fall, wenn die Wohnung einen Eingang hat und nicht etwa mit einer weiteren Wohnung verbunden ist. Bei einem Wohnhauskomplex, die ein Treppenhaus haben, der jedem zugänglich ist und jede Wohnung/Apartment mit einer eigenen Wohnungstür ausgestattet ist, ist jedes dieser Wohnung als eigene Wohnung im Sinne der genannten Vorschrift zu sehen.

Sollte die Wohnung in der Sie einziehen eine eigene Eingangstür haben, gilt diese als selbstständige Wohnung, zu der Sie den Betrag zahlen müssen. Andernfalls gilt das gesamte Haus als eine Wohnung. Beitragsschuldner wären in dem Fall Ihre Eltern.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Abend!

Solange das Gesetz keine Form vorschreibt (wie beispielsweise bei Kaufverträgen über Grundstücke, die der notariellen Beurkundung nach § 311b Abs. 1 BGB bedarf) gilt grundsätzlich Formfreiheit. Eine Unterschrift in digitaler Form ist somit für den Abschluss des vorliegenden Kaufvertrages wirksam.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Abhängig davon, in welchem Bereich man sich bewegt, ist es einerseits in Ordnung, andererseits ordnungswidrig:

An Orten, die explizit gekennzeichnet sind, sich nackt zu bewegen (Stichwort: FKK), sehe ich grundsätzlich kein Problem darin. In diesem Fall hat jeder selber die Entscheidungsfreiheit darüber, unbekleidet zu sein oder nicht. Im öffentlichen Raum mit viel Publikumsverkehr stellt es allerdings eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 118 Abs. 1 OWiG dar, die mit einer Geldbuße nach § 118 Abs. 2 OWiG geahndet wird. Der § 119 OWiG scheitert daran, dass keine sexuelle Handlung vorliegt, die bei bloßer Nacktheit nicht gegeben ist. Dafür muss es schon deutlich mehr sein.

Sollte man sexuelle Handlungen in der Öffentlichkeit praktizieren oder - als Mann - sich durch die Nacktheit erregen und dadurch jemand anders belästigen, ist man im Bereich des Exhibitionismus gemäß § 183 Abs. 1 StGB beziehungsweise erregt ein Ärgernis gemäß § 183a StGB, die mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe bestraft wird. Solche intimen Handlungen sollte man daher in den privaten Bereich zum Schutze der Allgemeinheit, insbesondere der Kinder und Jugendliche, verlegen.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Richtig ist, dass die unter 14 Jahre junge Person zwar tatbestandsmäßig, aber nicht schuldhaft handelt. Als Kind ist man nach § 19 StGB noch nicht schuldfähig.

Die Person über 14 Jahren macht sich wegen der Verschaffung beziehungsweise des Besitzes Kinderpornographischen Inhalts gemäß § 184b Abs. 3 StGB strafbar. Die Tat ist auch kein Kavaliersdelikt. Es handelt sich um eine Verbrechenstat, die mit Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 5 Jahren bestraft wird. Allerdings wird nicht nach Erwachsenenstrafrecht, sondern nach Jugendstrafrecht bestraft, wenn es zur Hauptverhandlung käme.

Grund ist hierbei der Kinderschutz beziehungsweise Schutz des Darstellers, dessen Reifeentwicklung sich noch im Frühstadium befindet und nicht beeinträchtigt werden soll.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Das mehrmalige Hinzufügen eines Nutzers mit verschiedenen Konten könnte den Tatbestand der Nachstellung nach § 238 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllen (sogenannter Stalking-Paragraph). Besteht die Gefahr, dass dadurch die Lebensweise des Opfers nicht unerheblich beeinträchtigt wird, droht, falls es bis zur Hauptverhandlung kommen sollte, eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe. Es stellt somit ein Gefährdungsdelikt dar, d.h. die Wahrscheinlichkeit, dass ein Schaden eintreten kann, genügt.

Zudem könnte es eine Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB sein.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Der Apple Pencil Pro ist laut Apple ausschließlich mit dem

  • iPad Pro 11 Zoll (M4)
  • iPad Pro 13 Zoll (M4)
  • iPad Air 11 Zoll (M2)
  • iPad Air 13 Zoll (M2)

kompatibel. Alle weiteren Modelle werden nicht unterstützt. Sie müssten daher auf einen anderen Apple Pencil ausweichen.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Abend, @vanOoijen!

Schwierig zu beurteilen:

Strafrechtlich ist die letzte Äußerung, die der Herr Höcke im Mai 2021 geäußert hat, durchaus als Parole im Sinne des §§ 86 Abs. 1, 86a Abs. 2 StGB einzustufen, auch wenn es anhand des Kontextes aus seiner Sicht anders gemeint war. So hat es zumindest das OLG Hamm festgestellt (vgl. OLG Hamm - Urteil vom 01.02.2006 - 1 Ss 432/05). Das hierbei eine Geldstrafe statt Freiheitsstrafe verhängt wurde, hat der Richter in seinem Ermessen entschieden und ist das mildeste Mittel gegenüber der Freiheitsstrafe. Die Vorschrift des § 86a Abs. 1 StGB sieht nämlich eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vor.

Angesichts dieser Sachlage halte ich die Verurteilung aus juristischer Sicht für vertretbar. Eine vorläufige Einstellung gegen eine Geldauflage nach § 153a StPO wäre aber sicherlich auch eine Lösung gewesen wäre.

Aber: Es besteht noch die Möglichkeit gegen das Urteil Revision nach einzulegen. Gehe mal davon aus, dass er davon Gebrauch machen wird. Ob die Revision Aussicht auf Erfolg hat, bleibt abzuwarten.

Spannend ist es auf jeden Fall, mit welcher Begründung der BGH das erstinstanzliche Urteil bestätigt beziehungsweise aufhebt.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag, @Loka95!

Kann man das überhaupt anzeigen?

Eine solche Tat (namentlich nach § 177 Abs. 1 StGB - Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 StGB scheitert daran, dass das Opfer ihren Willen während des GV geändert hat) können Sie selbstverständlich anzeigen beziehungsweise einen Strafantrag bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle stellen. Die Strafverfolgungsbehörden werden anschließend zu diesem Sachverhalt ermitteln.

Bzw macht das Sinn, hat es eine realistische Chance auf Erfolg von der Polizei und vor Gericht ernstgenommen zu werden?

Die Erfolgsaussichten, dass der Betroffene in der Hauptverhandlung verurteilt wird, sind fraglich. Hierbei kommt es auf die konkrete Sach- und Rechtslage an. Es muss nämlich nachgewiesen werden, dass sich ein solcher Sachverhalt tatsächlich ereignet hat. Liegen keine Tatsachen vor, die rechtfertigen, dass eine solche Straftat begangen wurde, wird das Verfahren nach § 170 Abs. 2 S. 1 StPO seitens der Staatsanwaltschaft eingestellt.

Wie ein Sexualdelikt nachgewiesen wird, habe ich bereits in einem Beitrag erläutert: https://www.gutefrage.net/frage/wie-bitte-beweist-man-eine-vergewaltigung

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Das 14-tägige Widerrufsrecht bei digitalen Inhalten gilt, wenn die digitale Dienstleistung nicht genutzt wurde. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 356 Abs. 5 BGB einen Schutzmechanismus zu Gunsten des Händlers eingeführt. Stellt der Händler nämlich die digitale Dienstleistung beziehungsweise den digitalen Inhalt bereit, sodass der Verbraucher diese nutzen und ggf. vervielfältigen kann, würde der Unternehmer durch die Nutzung auf seine Kosten sitzen. In solchen Fällen greift die von Ihnen zitierte Vorschrift.

Über den Ausschluss des Widerrufsrechts muss der Unternehmer dem Verbraucher vor Vertragsschluss aber in Kenntnis setzen. Müsste in den AGBs unter dem Aspekt des Widerrufsrechts angegeben sein. Stimmen Sie den AGBs zu, werden Sie zum Bestandteil des Vertrages.

Eine genaue rechtliche Beurteilung Ihrer Angelegenheit kann Ihnen allerdings nur ein Rechtsanwalt im Bereich des Schuldrechts/Verbraucherschutzrecht erläutern.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Ein Diebstahl wird gemäß § 242 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Bei einem Warenwert von 3€ handelt es sich nach § 248a StGB um eine geringwertige Sache. Somit bewegt es sich im Bereich der Bagatellkriminalität, d.h. minder schwere Fälle im Bereich der leichten Kriminalität. Nach überwiegender Ansicht liegt eine solche Bagatellgrenze bis 50€ vor. Solche Verfahren führen in der Regel zur Einstellung. Es könnte hier mithin § 45 Abs. 1 JGG i.V.m. § 153 StPO eingestellt werden.

Sollte das Hauptverfahren eröffnet werden, könnte es entweder

  • zu Sozialstunden (im schlimmsten Fall) oder
  • zur Einstellung nach § 153 StPO

kommen. Dies würde ein Richter in seinem Ermessen entscheiden.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Könnte eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 3 und ggf. Nr. 5 StGB sein. Die Vorschrift sieht eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vor. Der Strafrahmen gilt jedoch für das Erwachsenenstrafrecht. Im Jugendstrafrecht würde es entsprechend auf Jugendstrafe hinauslaufen.

Die Dauer der Freiheitsstrafe beziehungsweise Jugendstrafe entscheidet letztlich der Richter in seinem Ermessen, wenn das Hauptverfahren vor dem zuständigen Gericht eröffnet wird.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Abend!

Strafrechtlich käme bei Kindern (=Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht erreicht haben), die Opfer dieses Handelns sind, der sexuelle missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind nach § 176a Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB in Betracht, wenn der Täter auf das Kind einwirkt und es zu sexuellen Handlungen bestimmt. Es ist ein Delikt, wo körperliche Gewalt nicht vorausgesetzt wird. Verbale Einwirkung genügt.

Ist die Person bereits 14 Jahre, wäre eine Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB denkbar.

Sexuelle Nötigung nach § 177 Abs. 2 StGB verlangt ebenfalls körperliche Gewalt, sprich: Täter muss eine sexuelle Handlung an dem Opfer mittels körperlicher Berührung vornehmen. Die Vorschrift kommt daher nicht zur Anwendung.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Das kann man pauschal nicht genau sagen. Es hängt nämlich davon ab, welche Delikte dieser Mann verwirklicht hat. Möglich wäre hier folgendes:

  • Bedrohung nach § 241 Abs. 1 StGB, indem er gedroht hat, die Tankstelle anzuzünden
  • ggf. Hausfriedensbruch nach § 123 StGB, dadurch, dass er weggeschickt wurde und wieder zurückgekehrt ist
  • (versuchte) Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB mittels setzen des Feuers. Die Tankstelle selbst hat nicht gebrannt, aber der Boden neben der Zapfsäule, die zur Tankstelle gehört. Könnte bereits hierbei vollendet sein. Andernfalls liegt zumindest der Versuch vor, der ebenfalls nach §§ 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB strafbar ist.

Die Brandstiftung ist das schwerwiegendste Delikt von den aufgezählten Delikten und wird mit Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren bestraft. Es wird nach § 53 Abs. 1 StGB bei Tatmehrheit eine Gesamtstrafe verhängt. In diesem Fall wäre die Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht ausgeschlossen.

und ein betrunkener Mann hat dort Ärger gemacht

Das muss ebenfalls berücksichtigt werden. Je nach dem, wie betrunken der Mann war, könnte er schuldunfähig nach § 20 StGB sein. Dies wäre bei einem Promille-Wert ab 3,0 gegeben. Ist er darunter, ist er nach § 21 StGB vermindert schuldfähig, sodass die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden kann. Im Falle der Schuldunfähigkeit wäre er nur wegen Vollrausches nach § 323a Abs. 1 StGB zu bestrafen. Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe.

Fazit: Könnte bei absoluter Schuldunfähigkeit auf eine Geldstrafe hinauslaufen, andernfalls eine Freiheitsstrafe. Wie hoch beziehungsweise wie lange die Freiheitsstrafe ausfällt, entscheidet am Ende der Richter in seinem Ermessen anhand der Sach- und Rechtslage.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Es ist richtig, dass der Beischlaf (=GV) als Vergewaltigung zu qualifizieren ist. Nach § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB gelten aber auch ,,beischlafähnliche Handlungen" als Vergewaltigung, wenn es mit dem Eindringen in den Körper verbunden ist. Darunter zählt etwa die Penetration

  • mit einem Gegenstand
  • den Fingern

in den vaginal und/oder anal Bereich.

Bis zum 13. Lebensjahr gilt man strafrechtlich als Kind (vgl. § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Vorliegend kommt die speziellere Vorschrift zur Anwendung, nämlich der schwere sexuelle Missbrauch von Kindern nach § 176c Abs. 1 Nr. 2a) StGB. Dieser umfasst ebenfalls die Vergewaltigungshandlung im Sinne des § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB, ist daher eine Vergewaltigungstat.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Mit beiden Geräten macht man definitiv nichts falsch. Das iPad Pro M1 bleibt selbst in den nächsten Jahren noch ein leistungsfähiges, schnelles und effizientes Gerät.

Die Frage die man sich vor dem Kauf stellen sollte ist: Brauche ich die Pro-Features des iPad Pro? Diese sind namentlich:

  • das 120Hz ProMotion Display, was deutlich flüssiger und geschmeidiger ist als das 60Hz Display vom iPad Air. Die 60Hz Displays laufen bei Apple generell auch sehr gut, die 120Hz legen aber nochmal einen drauf.
  • die bessere Dual-Kameras inclusive dem LiDAR Scanner für besseres Augmented Reality und den Nachtaufnahmen. Das iPad Air hat hingegen nur 1 Linse.
  • der schnellere USB-C Thunderbolt 4 im iPad Pro.
  • FaceID statt TouchID

Das iPad Air kommt hingegen mit dem besseren M2 Chip, der insbesondere im Grafikbereich besser ist als der M1 und ist zudem mit dem Apple Pencil Pro kompatibel. Falls man den braucht, hat man beim iPad Air einen Vorteil. Ansonsten muss das iPad Air auf den LiDAR Scanner, die 2. Kameralinse, den schnelleren USB-C Anschluss und die 120Hz verzichten. TouchID als Entsperrmethode ist ganz angenehm und kein Nachteil gegenüber FaceID.

Mein Rat: Was sich mehr lohnt, kommt darauf an, ob man die oben genannten Pro-Features braucht. Falls ja, ist das iPad Pro die bessere Wahl. Andernfalls wäre das iPad Air M2 vorzuziehen. Muss man selber abwägen, was man braucht, und was nicht.

Sollte ein Apple Store in der Nähe sein (Media Markt und Saturn gehen auch), würde ich das iPad Air und das iPad Pro (auch wenn es das neuste ist) einmal in die Hände nehmen und schauen, was besser gefällt.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag, @Justme675!

Unser Wahlrecht aus Artikel 38 GG gebietet jedem die Freiheit das zu wählen, was er/sie für dieses Land am Besten hält. Gleiches gilt auch für die Familie.

Es ist somit jedem selbst überlassen zu entscheiden, wo man das Kreuzchen setzen möchte.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Das mag zwar für einen Beobachter merkwürdig sein, wenn plötzlich beim Dirigieren ein Mittelfinger zu sehen ist. Für eine Strafbarkeit (in diesem Fall Beleidigung nach § 185 StGB) reicht es in diesem Kontext jedoch nicht aus. Der Dirigent beabsichtigt angesichts der Umstände jemand anders zu beleidigen. Außerdem ist das Zeigen des Mittelfingers hierbei nicht an eine bestimmte Person gerichtet. Das Opfer muss nämlich individualisierbar sein, woran es hier fehlt.

Denkbar wäre es, die Handlung als Belästigung der Allgemeinheit, mithin als Ordnungswidrigkeit einzustufen (vgl. § 118 OWiG). Ob es allerdings als grob ungehörige Handlung zu bewerten ist, ist strittig, lässt sich aber vertreten.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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