Guten Abend!
Strafrechtlich liegt, wenn man die 10€ behält und nicht herausgeben möchte, eine Fundunterschlagung nach § 246 Abs. 1 StGB vor. Der Warenwert von 10€ stellt allerdings gemäß § 248a StGB eine geringwertige Sache dar. Diese liegt nach Ansicht des BGH bei einem Verkehrswert bis 25€ (vgl. BGH, Beschluss vom 09.07.2004 - 2 StR 176/04). Es handelt somit um eine Bagatelltat, also eine Tat von minder schwerer Qualität.
Solche Taten werden allerdings nur auf Antrag verfolgt, sprich: Kein Strafantrag = keine Strafverfolgung. Selbst wenn der Geschädigte einen Strafantrag stellen würde, würde die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 170 Abs. 2 S. 1 StPO einstellen.
Kurz: Eine strafbare Fundunterschlagung nach § 246 Abs. 1 StGB liegt dennoch vor.
Mit freundlichen Grüßen
ChaosLeopard