Hebt ein "begrenztes" Tempolimit das vorherige Tempolimit auf?
Auf EINER Straße/Strecke außerorts: Erst kommt z.B. ein 60 km/h Tempolimit, dann für eine Kurve mit einem Tempolimit von 40 km/h MIT Gefahrenschild (also zwei Schilder untereinander Tempolimit 40 + Gefahrenzeichen Kurve), gilt danach dann 100 oder wieder 60?
Oder anderes Beispiel außerorts: Erst kommt 80km/h Tempolimit, dann ein Tempolimit von 60 km/h für die nächsten 100m, gilt nach den 100m 80 oder 100 km/h?
Da das "begrenzte" Tempolimit ja eigentlich das vorherige Tempolimit ersetzt und ein ersetztes Tempolimit ist dann ja eigentlich aufgehoben.
Hier gibt es nämlich eine Kraftfahrtstraße, die in eine Autobahn führt. Die Autobahn beginnt und nach dem Autobahnschild kommt ein 70 Tempolimit, darauf folgt eine Kurve mit 40 km/h. Diese Kurve (man biegt nicht ab, gleiche Strecke!) wird zum Einfädelungsstreifen auf eine andere Autobahn, logischerweise muss man dann auf bis zu 130 beschleunigen um auf die Autobahn zu kommen. Vom Prinzip der Schilder her müsste es aber doch noch 70 gelten?
Auf dieser bestimmten Strecke ist es also wegen Ortskundigkeit klar, dass ich auf bis zu 130 beschleunigen muss. Wie soll ich auf einer anderen Strecke dann aber wissen was von beidem gilt?
Entweder ersetzt das Gefahrenzeichentempolimit das Tempolimit und hebt es somit auch nach der Gefahrenstelle auf -> nach der Gefahr ist allgemeine Geschwindigkeitsbegrenzung
Oder die Strecke auf der Autobahn ist falsch und müsste eigentlich ein Aufhebungszeichen geben.
5 Antworten
Ja, ein neues Tempolimit hebt das vorherige auf. Auch wenn es mit einem Gefahrzeichen oder Zusatzzeichen versehen ist (ausgenommen allerdings bei Zusatzzeichen, die das neue Tempolimit gar nicht wirksam lassen werden, z.B. "Bei Nässe" oder eine zeitliche Begrenzung).
Endet das neue Tempolimit nach der Gefahrenstelle oder einer bestimmten Länge, so gelten die allgemeinen Tempolimits gemäß StVO. Das alte Tempolimit wurde ja durch das neue aufgehoben und lebt nicht wieder auf. Soll das alte Tempolimit wieder gelten, muss ein entsprechendes Verkehrszeichen aufgestellt werden.
Leider steht das nicht explizit so in der StVO und ich finde auf die Schnelle auch kein Urteil dazu. Aber ich habe sicherheitshalber noch mal in die Kommentierung zur StVO geschaut und da steht das so drin.
Das kann ich leider nicht, weil es sich um ein Buch in meinem Regal handelt ;-)
Aber auf dieser Seite wird in Beitrag 5 ein entsprechendes BGH-Urteil zitiert.
darauf folgt eine Kurve mit 40 km/h
ist immer noch der Zubringer der Autobahn. die Kurve ist mit 40 zu nehmen, danach dürfte das wieder aufgehoben sein.
Es ist hier zwar nicht dein Szenario eindeutig beschrieben, aber ich würde dennoch daraus entnehmen, dass eine Geschindigkeitsbegrenzung außerorts auf unter 100 km/h, die durch eine strecken- oder gefahrenstellebezogene Begrenzung aufgehoben wird, nicht auomaitsch nach dieser Strecke oder Gefahrenstelle wieder auflebt.
Also: Landstraße, auf 80 km/h begrenzt, Baustelle kommt mit 30 km/h und darunter das Baustellenzeichen, dann gilt nach der Baustelle 100 km/h, sofern nicht wieder eine neue Geschwindigkeitsbegrenzung angezeigt wird.
Beim ersten Beispiel wäre weiterhin 60 km/h und beim zweiten weiterhin 80 km/h
Im ersten Beispiel gälte die 40 grundätzlich auch nach der Kurve weiter, soweit nicht offenkundig ist, dass gar kein besonderes Tempolimit mehr gelten soll.
Das zweite Beispiel wäre der Klassiker einer widersprüchlichen Beschilderung, weil nicht klar ist, was tatsächlich gelten soll, im Zweifel gilt dann das allgemeine Tempolimit.
Wenn in einer Baustelle 80 ist und man aus der Baustelle rausfährt, ist da doch auch kein Schild und man fährt einfach das Tempolimit, welches vor der Baustelle gilt. Oder nicht?
Eigentlich sollte da schon ein Schild stehen (und das ist auf Autobahnen auch Standard), welches das besondere Tempolimit aufhebt oder ein neues (altes) Limit anordnet. Allerdings ist sich die Rechtsprechung darin einig, dass eine gewisse Nachwirkung eines offensichtlich nicht mehr relevanten Limits besteht, dies aber eben auch überschaubar ist, wenn der Grund des Limits offenkundig nicht mehr gegeben ist.
Es gilt das Tempolimit, welches mit dem neuen Schild angeordnet wird, vorherige Limits sind damit erledigt.
Schon klar, aber nach der Gefahrenstelle gilt das Tempolimit mit dem Gefahrenschild ja nicht mehr. Gilt dann das Tempolimit von vorher oder die allgemeinen Geschwindigkeitsregelungen (50/100km/h))? Da ja EIGENTLICH ein Tempolimit das alte Tempolimit ersetzt, aber auch wenn es nur für eine bestimmte Gefahrenstelle gilt?
Mit den Gefahrstellen ist das so eine Sache, das Tempolimit gilt grundsätzlich weiter, soweit nicht offenkundig ist, dass es keine weitere Geltung haben soll.
Bei Deiner zweiten Ergänzung ist aber eindeutig, dass weder 70 noch 40 auf der Autobahn gelten soll, wobei es ohnehin egal wäre, da nach einer Einmündung ein Tempolimit wiederholt werden müsste, denn sonst hätten die Benutzer der Straße unterschiedliche Informationsstände.
Vielen Dank für diese Antwort! Kannst du mir den Link geben wo du das lesen konntest? Möchte absolut sicher sein morgen in der Prüfung.