Habe mein Mietvertrag am 05.05 an einem Sonntag gekündigt, darf ich zum 30.07 ausziehen oder 31.08?

6 Antworten

Ausziehen kannst du natürlich jederzeit. Deine Kündigung ist wirksam zum 31.08. . Der 3. Werktag im Mai war der 04.05.

Korrektur: Nach Cavemans Antwort habe ich gelernt, dass der 06.05 ausreichend war.


DaKaBo  15.05.2024, 11:51
Der 3. Werktag im Mai war der 04.05.

Das war aber ein Ssmstag, deshalb ist der 06. Mai ausreichend.

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Oponn  15.05.2024, 11:52
@DaKaBo

Das habe ich unten dann auch gelernt. Das war mir nicht bewusst.

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DaKaBo  15.05.2024, 11:53
@Oponn

LG Berlin, Urteil vom 22.02.2017, Az. 65 S 395/16

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Oponn  15.05.2024, 11:54
@DaKaBo

Mir reicht da tatsächlich §193 BGB.

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DaKaBo  15.05.2024, 12:01
@Oponn

Stimmt. Keine Ahnung, warum da noch extra ein Urteil gesprochen werden musste...

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Wenn du zweifelsfrei beweisen kannst, dass deine Kündigung vom 5.5.24 dem Vermieter am 6.5.24 zugegangen ist, dann kannst du bis 31.7.2024 deine Wohnung verlassen und nach Mietende an den Vermieter zurück geben.

Hast du die Kündigung auf dem Postweg gesendet, dürfte der Zugang nicht am 6.5.24 erfolgt sein, denn sonnstags efolgt keine Leerung der Briefeinwurfkästen der Post. Bliebe also nur die persönliche Übergabe gegen Quittung oder Briefeinwurf beim Vermieter unter Zeugen


APPLE854 
Fragesteller
 15.05.2024, 13:19

Die haben mir eine PDF geschickt und meine ich kann die für die Kündigung ausfüllen und per Mail schicken. Also per Post hab ich nichts gemacht, da die es nicht wollten.

Die Email habe ich zum 05.05 geschickt.

„ Wir benötigen eine schriftliche Kündigung von Ihnen, die Vorlage finden Sie im Anhang.

Bitte reichen Sie diese heute oder morgen bei uns ein. Gerne auch als Scan per Mail.“

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Gerhart  15.05.2024, 13:25
@APPLE854

DAnn ist die Kündigng nicht formgerecht erfolgt, der zugrunde liegende § 568 BGB wurde von dir nicht eingehalten. Tatsäclich ist somit überhaupt keine Kündigung erfolgt.. Der Vermieter hat dich übertölpelt. Fasse die Kündigung zum 31.8.24 neu und sende sie per Einwurfeinschreiben an den Vermieter. Die Sendungsverfolgung dient als Zugangsbestätigung.

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APPLE854 
Fragesteller
 15.05.2024, 13:45
@Gerhart

Aber die haben mir eine Kündigungs Bestätigung geschickt.

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APPLE854 
Fragesteller
 15.05.2024, 13:57
@Gerhart

Ich habe auch nochmal gefragt, die meinten ich muss es nicht postalisch abschicken

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Dazu gibt es ein Gerichtsurteil:

LG Berlin, Urteil vom 22.02.2017, Az. 65 S 395/16

"Kündigungsschreiben für Wohnung muss nicht Samstags zugehen

Das Landgericht Berlin, Urteil vom 22.02.2017, Az. 65 S 395/16 urteilte zu Gunsten des Mieters.

Wenn der letzte Tag der Karenzzeit ein Samstag ist, dann habe der Mieter die Kündigungsfrist eingehalten, wenn die Kündigung des Mieters am nächsten darauffolgenden Werktag beim Vermieter eingeht. Obwohl der Samstag ein Werktag ist, führe dies nicht dazu, dass die Kündigung am Samstag zugestellt sein muss."

Bei Kündigungszugang beim Empfänger am 4. Mai 2024 endt das Mitverhältnis am 31. Juli 2024.

Bei späterem Zugang ist die Kündigunsfrist nicht gewahrt.

Der Vermieter muss auf Ihren Fehler nicht reagieren, da es sich bei der falsch befristeten Kündigung um eine einseitige Willenserklärung Ihrerseits handelt.

Sie können von Glück reden, dass der Vermieter Ihnen da den 31.08.2024 als Ersatztermin anbietet.

Statt Widerspruch einzulegen, sollten Sie dankbar annehmen!

Vielleicht überlegen Sie ja mal, bei der nächsten Gelegenheit nicht "auf den letzten Drücker" zu kündigen.


APPLE854 
Fragesteller
 15.05.2024, 11:48

Warum kann ich von Glück reden? Ist mein gutes Recht zu kündigen :)

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DerCaveman  15.05.2024, 11:49

BGB § 193 nicht vergessen:

Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

Hier endete die sog. "Karenzfrist" an einem Samstag. Somit erfolgte der Kuendigungszugang am 6. Mai gerade noch rechtzeitig fuer eine Kuendigung zum 31. Juli.

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DaKaBo  15.05.2024, 11:52
Bei späterem Zugang ist die Kündigunsfrist nicht gewahrt.

Doch. Bis zum 06. Mai, da der 04. ein Samstag war.

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schelm1  15.05.2024, 11:54
@DaKaBo

§ 573 c Abs. 1 Satz 1 BGB sagt: „Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.“ Karenzfrist nennen die Juristen diese drei Tage. Schwierigkeiten bereitet hierbei der Sonnabend. Er ist zwar – darüber gibt es keinen Streit – ein Werktag (wenn er nicht gerade auf einen Feiertag fällt). Ist der Sonnabend der 1. oder der 2. Werktag der Karenzfrist, so zählt er zweifelsfrei mit. Was aber, wenn der 3. (und letzte) Tag der Karenzfrist ein Sonnabend ist? Verlängert sich die Karenzzeit dann bis zum nächsten Werktag? Der Bundesgerichtshof hat dies in seiner Entscheidung vom 27.4.2005 – VIII ZR 206/04 – offengelassen. Vorsichtshalber sollte man deshalb davon ausgehen, dass der 3. Tag sich nicht vom Sonnabend auf den nächsten Werktag verschiebt.

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Der 3. Werktag im Mai war bereits der 4. Mai. Weil das aber ein Samstag war, reicht fuer eine Kuendigung zum 31. Juli auch noch ein Zugang am 6. Mai (BGB § 193).


APPLE854 
Fragesteller
 15.05.2024, 11:47

von BGB 193 kann ich nicht lesen, warum jetzt der Samstag nicht zählt.

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schelm1  15.05.2024, 11:53
@APPLE854

Das ist ja auch der falsche Bezug!

§ 573 c Abs. 1 Satz 1 BGB sagt: „Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.“ Karenzfrist nennen die Juristen diese drei Tage. Schwierigkeiten bereitet hierbei der Sonnabend. Er ist zwar – darüber gibt es keinen Streit – ein Werktag (wenn er nicht gerade auf einen Feiertag fällt). Ist der Sonnabend der 1. oder der 2. Werktag der Karenzfrist, so zählt er zweifelsfrei mit. Was aber, wenn der 3. (und letzte) Tag der Karenzfrist ein Sonnabend ist? Verlängert sich die Karenzzeit dann bis zum nächsten Werktag? Der Bundesgerichtshof hat dies in seiner Entscheidung vom 27.4.2005 – VIII ZR 206/04 – offengelassen. Vorsichtshalber sollte man deshalb davon ausgehen, dass der 3. Tag sich nicht vom Sonnabend auf den nächsten Werktag verschiebt.

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APPLE854 
Fragesteller
 15.05.2024, 11:53
@RobertLiebling

Muss ich dann Widerspruch einlegen, oder einfach den Text zitieren?

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DerCaveman  15.05.2024, 11:53
@APPLE854

Natuerlich zaehlt der Samstag. Allerdings war dies eben auch der letzte Tag der sog. "Karenzfrist" (die ersten 3 Werktage im Mai). Daher reicht auch noch ein Zugang am naechsten darauf folgenden Werktag, also am 6. Mai.

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