Darf ein Schaffner ein Kind ohne Fahrkarte rausschmeißen?

7 Antworten

Nach diversen Vorfällen dieser art sollte das doch unterdessen hinlänglich bekannt sein: Nein, das ist nicht zulässig.

Übrigens auch nicht bei Erwachsenen, die gesetzlichen Regelungen besagen klar und deutlich, dass dann das erhöhte Beförderungsentgelt zu zahlen ist (der doppelte Fahrpreis, mindestens aber 60 €), aber genau damit ist das Beförderungsentgelt dann bezahlt und man darf die Reise bis zum Ziel fortsetzen. Die Sache mit dem Rauswurf ist oft nur die schnellere Variante, wenn es Probleme bei der Identitätsfeststellung gibt, darf aber eben bei Kindern und Jugendlichen nicht angewandt werden, da ist im Zweifel eben zwingend die Polizei zu rufen.


Answer1234567  08.01.2023, 20:01
aber genau damit ist das Beförderungsentgelt dann bezahlt und man darf die Reise bis zum Ziel fortsetzen

Woraus leitest du das ab? Der EVO kann ich dergleichen nicht entnehmen, im Gegenteil gibt der Wortlaut eindeutig Anlass zu der Annahme, dass sich das erhöhte Beförderungsentgelt nur auf die bis zum Zeitpunkt der Kontrolle zurückgelegte Strecke bezieht. Ich weiß aber, dass die Verkehrsverbünde das regional sehr unterschiedlich handhaben.

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HugoHustensaft  09.01.2023, 06:16
@Answer1234567

Aus der Formulierung ... Wenn dort steht, dass der doppelte Fahrpreis zu entrichten ist - die 60 € als Mindestwert sind vom Konstrukt her die Ausnahme, in der Praxis aber sicher eher die Regel -, dann wird der Wille des Regelgebers deutlich, dass sich das auf die Gesamtstrecke beziehen soll, sonst könnte der Fahrgast sich ja entspannt zurücklehnen, das Doppelte der zurückgelegten Strecke bezahlen und für den Rest dann den einfachen Preis entrichten; die EVO entstammt noch einer Zeit, in der ein Nachlösen möglich war.

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Answer1234567  09.01.2023, 23:12
@HugoHustensaft

§ 5 Abs. 2 Satz 1 EVO besagt m. E. eindeutig, dass sich das erhöhte Beförderungsentgelt nach der bislang vom Fahrgast zurückgelegten Strecke berechnet, nicht nach der Strecke, die dieser zurückzulegen beabsichtigt hat (was ja auch gar nicht zu ermitteln ist). So wird das m. W. auch i.d.R. gehandhabt. Der Reisende zahlt den doppelten Preis für bislang zurückgelegte Strecke bis zum nächsten planmäßigen Halt (mind. aber 60 €). Am nächsten planmäßigen Halt ist die Fahrt für ihn dann aber beendet, soweit er keine Möglichkeit hat, im Zug ein gültiges Ticket für die restliche Strecke zu lösen (via Ticket-Automat, (kulanzweise) beim Zugbegleiter oder via Internet).

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HugoHustensaft  10.01.2023, 06:23
@Answer1234567

Diese Interpretation entspräche aber weder dem Interesse des Beförderers noch dem des Fahrgastes - der Beförderer bekommt immerhin den doppelten Fahrpreis, es wäre also schon blöd, einen Kunden deshalb an die Luft zu setzen; das relativiert sich zwar durch den Mindestbetrag von 60 €, doch ist dieser eindeutig die Ausnahme und dessen Interpretation in Deinem Sinne wurde die Regelung pervertieren, da sie eindeutig nicht so gedacht ist. Und dann wären da im Zweifel auch noch Fragen der Verhältnismäßigkeit, die hier besonders interessant wären, da einerseits kein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis mehr (seit die Deutsche Bundespost den Postreisedienst an die Bundesbahn abgegeben hat und die vormaligen Stadtwerke ausgegliedert wurden), es sich andererseits aber regelmäßig um Leistungen der Daseinsvorsorge handelt.

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Answer1234567  10.01.2023, 22:48
@HugoHustensaft
der Beförderer bekommt immerhin den doppelten Fahrpreis

Der bislang zurückgelegten Strecke. Mehr lässt sich zumindest aus § 5 Abs. 2 Satz 1 EVO nicht begründen, eine rechtliche Auslegung dürfte hier in jedem Fall ihre Schranken im Wortlaut der Regelung finden. Die AGB der Deutschen Bahn entsprechend an dieser Stelle der EVO bzw. verweisen ihrerseits lediglich auf diese (A 3.8.1 BB Personenverkehr DB AG).

Deine Auslegung würde dazu führen, dass der Reisende lediglich den doppelten Preis für die bislang zurückgelegte Strecke zahlen würde, dann aber kostenlos bis zu seinem Endziel fahren könnte.

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Answer1234567  10.01.2023, 22:52
@Answer1234567

Die Beförderungspflicht entfällt im Übrigen durch die Tatsache, dass der Reisende nicht im Besitz eines gültigen Tickets ist.

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HugoHustensaft  11.01.2023, 06:25
@Answer1234567

Wie wenig das mit der bislang zurückgelegten Strecke so gemeint sein kann, wie Du das interpretierst, wird doch schon am rein praktischen Element deutlich, dass die fehlende Fahrkarte regelmäßig während der Fahrt bemerkt werden wird.

Ein ganz praktisches Beispiel: Der Sprinter-ICE hält von Hannover bis Frankfurt nicht, just in der Durchfahrt Göttingen - also problemlos tarifierbar - wird festgestellt, dass da jemand - ein Fahrgast wäre es dann womöglich auch nicht - keine Fahrkarte hat - muss der demnach nur das Doppelte des Preises von Hannover bis Göttingen bezahlen und was ist mit der Reststrecke nach Frankfurt? Du müsstest wissen, dass es nicht auf den Wortlaut ankommt, sondern auf das, was die Regel wirklich bezwecken wollte.

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Die Beförderungsunternehmen haben in der Regel die ganz klare Vorgaben, dass Kinder nicht unterwegs rausgesetzt werden dürfen. Wenn etwas passiert, hat entsprechende Zugbegleiter ein massives haftungsrechtliches Problem.

Entsprechend werden die Kinder in der Regel entweder der Polizei übergeben oder nach der Personalienfeststellung bis zur entsprechende Haltestelle mitgenommen.

Habe auch schon mal so einen Fall beobachtet: War schon kurz davon, einzugreifen, der Zugfahrer (?) hat seine Kollegen aber kurz vorher über Funk zurückgepfiffen.

Woher ich das weiß:Hobby – Interessierter Laie; Grundwissen, garniert mit Recherche

Man wird nicht an der nächsten Station rausgeschmissen, sondern man muss eine Strafe als Schwarzfahrer zahlen und kann einen Zielort, als Endstation angeben, den man dann noch weiterfahren kann..

Theoretisch dürfen die das Kind raus schmeißen. Ist auch schon oftgenug passiert. Es gibt keine Grundlage das sie mitfahren müssen.

Die meisten sind so nett und Rufen die Polizei oder einen vom Bahn personal am Bahnhof dazu aber die können die Kinder rauschmeißen. Kein Fahrschein ist kein Fahrschein. Egal wie alt du bist. Es gab schon fälle da haben die Zugbegeliter Kinder in -18 °C mitten in der nacht ausgesetzt. Die Deutsche Bahn meint immer das die Zugbegleiter drauf hingewiesen werden das sie Minderjährige nich rauschmeißen sollen aber sie tuen es trozdem. In neinem Fall wollte die Zugbegleiterin nicht auf eine 16-Jährige hören und hat sie bei -18 °C ausgesetzt an einem Bahnhof der geschlossen war. Ein Bahnsteig mehr nicht. Die hat der Zugbegleiterin sogar vgesagt das ihre Mutter mit ihr sprechen will und ihr das handy gereicht. Die wollte nicht hören.

Wenn so etwas passiert dann landet es oft in der Zeitung. Ich persönlich finde es nicht so toll aber Dienstanweisungen sind Dienstanweisungen die man nicht wirklich umgehen kann. Wäre es ein erwachsener dann würde ich den als Zugbegleiter sobald wie möglich rauswerfen aber bei Kinder könnte ich es nicht. Ich hätte einfach ein schlechtes gewissen sobald die tür zu ist. Teilweise fahren die Bahnen nachts auch nur im 2 Stunden takt und wenn dann in der Zeitung steht das ein Kinfd am Bahnhof erfrohren ist würe ich mir direkt die Schuld dafürt geben weil ich ein Kind rausgeworfen habe. Manche können es ich könnte es nicht.


HugoHustensaft  08.01.2023, 06:42

Ist halt falsch, die dürfen das weder theoretisch noch praktisch - und auch bei Erwachsenen nicht, ein weit verbreiteter Irrtum.

Wer keinen Fahrausweis hat, bekommt eine Fahrpreisnacherhebung, muss also mithin mindestens 60 € bezahlen, darf aber seine Fahrt fortsetzen. Die Sache mit dem "raus schmeißen" ist meist nur die "einfachere" Lösung, wenn sich die Identität nicht feststellen lässt.

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Er muss das Kind den Eltern oder der Polizei übergeben. Bei Kindern darf er nicht rauswerfen bei Jugendlichen schon eher.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung