Betriebskostenabrechnungsfrist bei früherem Auszug gleich?

2 Antworten

Wie schon gesagt, es wird Kalenderjahrmäßig abgerechnet. Es geht auch nicht anders, da es durchaus Kosten gibt (z. B. Versicherungsprämien), die erst zum Jahresende anfallen und trotzdem anteilig abgerechnet werden müssen.

Der Auszug vor Ende des Abrechnungszeitraumes ändert nichts an der Abrechnungsfrist.

Wird kalednerjährig abgerechnet geht diese bis 31.12. des Folgejahres.

Auch wenn das Mietverhältnis schon z. B. am 30.09. endete.