abgezockt/ausgenutzt durch die eigene Mutter!

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Wird die Schenkung allerdings vollzogen, also der versprochene Gegenstand übereignet, dann ist der Schenkungsvertrag auch ohne notarielle Beurkundung wirksam.


Aber auch wenn man die Schenkung erhalten hat ist noch eine gewisse Vorsicht geboten. Unter bestimmten Umständen kann man die Schenkung zurückverlangen. Die Fälle sind insbesondere

§ 528 BGB: Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers
§ 530 Widerruf der Schenkung wegen Undanks

a) Rückforderung wegen Verarmung

Ebenso wie bei Verarmung das Schenkungsversprechen nicht erfüllt werden muss kann die Schenkung nach Vollzug rückabgewickelt werden, wenn der Schenker verarmt. Die Regelung des § 528 BGB stellt darauf ab, dass der Schenkende seinen angemessenen Unterhalt nicht mehr zahlen kann oder Unterhaltszahlungen nicht mehr erbringen kann, zu denen er gesetzlich verpflichtet ist. Die Rückforderung kann dadurch abgewendet werden, dass der Beschenkte für den Unterhalt aufkommt.

Die erste Schranke bildet § 529 BGB:

§ 529 Ausschluss des Rückforderungsanspruchs
(1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.
(2) Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.

Die zweite Schranke liegt darin, dass der Schenker gemäß § 528 BGB die Herausgabe nur “nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Herausgabe verlangen kann�?. Damit sind die §§ 812 ff BGB gemeint, die im vollen Umfang darzulegen aber den Umfang dieses Beitrags sprengen würde. Wichtig ist hier die Vorschrift des § 818 BGB, die folgenden Absatz enthält:

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

Dabei liegt aber eine Bereicherung vor, wenn der Wert an sich noch vorhanden ist. Wer sich also ein Auto gekauft hat, in dem dieser Wert noch verkörpert ist, der ist nach wie vor bereichert. Nicht mehr bereichert ist man daher insbesondere bei sogenannten “Luxusausgaben�?, also solchen Ausgaben, die man ansonsten nicht getätigt hätte, weil man sie sich nicht hätte leisten können. Ein typischer Fall ist eine Urlaubsreise, die im Umfang über das hinausgeht, was man sich sonst leisten würde. Das Gesetz belohnt also hier den Verschwender. Wer das Geld in Kaviar anlegt und diesen verspeist kann es verpulvern ohne Konsequenzen davon zu haben. Wer Geld hingegen für schlechte Zeiten zurücklegt muss es evt. herausrücken.

Allerdings ist auch bei der Verschwendung Vorsicht geboten. Wenn man schon weiß, dass man das Geld zurückzahlen muss, weil der andere verarmt ist, der darf auch keine Luxusausgaben mehr machen.

Einer der größten Anwendungsbereiche des § 518 BGB ist allerdings die Verarmung im Alter, insbesondere wenn der Schenker ein Altersheim finanzieren muss. Dann geht der Rückforderungsanspruch wegen Verarmung auf das Sozialamt über, die dann die Schenkung zurückfordert.

Hier sollte man dann die letzten zehn Jahre durchgehen und alle Luxusaufwendungen überprüfen, dass kann einen Erstattungsanspruch wesentlich reduzieren.


b) Rückforderung der Schenkung wegen Undanks

Die Rückforderung wegen Undanks ist recht verständlich in § 530 BGB geregelt:

§ 530 Widerruf der Schenkung
(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undankes schuldig macht.
(2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat.

Was eine schwere Verfehlung ist ist eine Frage des Einzelfalls. Es gilt demnach aber jedenfalls, dass man auch nach erfolgter Schenkung nett zu dem Schenker sein sollte und nicht eine “Jetzt wo du mir alles geschenkt hast kann ich dir endlich erzählen, wie sehr ich dich hasse�?-Rede halten.



Maho1X  26.09.2014, 13:51

Solange du nicht beweisen kannst das du zu herausgabe der Kleidung gezwungen wurdes, ist es ein Geschenk. Du besitzt keinen Eigentums Recht mehr. Und kannst die Kleidung nich ohne weiteres zurück verlangen.


Eine Ausnutzung seche ich hier nich, kein Betrug oder Teuschung.


Hast du die Kleidung den nicht freiwilg geschenkt?

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Maho1X  26.09.2014, 14:09

Was für den einen geliehen ist für den anderen Geschenkt. Du hast unter anderem Kistenweise Kleidung geliehen, hast du ein Vertrag der das Beweist?


Wert der Kinderbekleidung von über 500,- DM oder €uro.


Wenn man jemanden etwas in höche von z.B.über 500€uro leit, dann solte mann ein Leihvertrag machen.


Mit einm Zeugen der Bestetigen kann dass deine Mutter die Art. erhalten hatte. Ohne so einen Vertagt ist es ein Geschenk. Oder Kanst du Zeugen benenne die ausagen können das du die Sachen verlihen hast?

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Ja und jetzt?

Wie lautet deine Frage, dein Problem zu dem ganzen? Du scheinst es ja für dich gut gelöst zu haben-.

Im Allgemeinen umgeht man so etwas indem man mit dem Betroffenen (in dem Fall dein Geschwister) persönlich ausmacht das einenn bestimmten Schwung Kinderkleidung an eben dieses Geschwister verleiht (!) und später dann nach Möglichkeit wieder haben möchte falls man selbst noch ein zweites Kind bekommt. Das positive daran, man gibt nicht einfach wahllos ein paar Kartons voll Zeug weiter sondern kann gemeinsam alles Kleidungsstücke anschauen und dein Geschwister hätte auswählen können.

Ein zusätzlich geäußertes Statement a la "Ich leihe euch diese Kleidung gerne für euer Kind, aber bitte passt ein wenig darauf auf, ich möchte sie wieder haben wenn euer Kind rausgewachsen ist" hätte zusätzlich klare Linien geschaffen.

Zu den weitergegebenen Dinge deiner Kindheit. In vielen Familien war und ist es so das die älteren Geschwister Kleidung und Spielzeug , ja sogar manchmal Möbel und Zubehör, abtreten müssen an jüngere Geschwister. So wurde und wird es manchmal sogar bei Stofftieren gehalten. Meine Geschwister und ich hatten der Reihe nach 1 bestimmtes Stofftier während unserer Babyzeit. Als Erwachsene kam bei uns dann die Frage auf zu wem von uns dieses Stofftier nun gehört, jede von uns sagte "Es ist meines weil ich damit gespielt habe und sogar Fotos davon existieren". Als Erwachsene steht man normalerweise drüber, auch wenn es bei manchen Sachen schwerer fällt.


funnpen1983 
Fragesteller
 26.09.2014, 09:43

Es geht nicht um Kleidung die nicht mehr passt oder ähnliches, damit meine ich eher Geschenke von Verwandten, Gutscheinen etc... diese wurden direkt am Tag des schenkens einkassiert....und eben für diese Schwester verwendet!

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Rockige  26.09.2014, 11:03
@funnpen1983

Ahso das ist natürlich ein völlig neuer Aspekt Da kann man rückwirkend eh nichts mehr machen.

Je nach deinem damaligen Alter hättest du dies verweigern können, oder aber einen anderen erwachsenen Verwandten bitten können zu intervenieren.

Alles hätte, wenn und aber nützt jetzt doch nix mehr. Deine Schwester wäre dann auch nicht als Schuldige anzusehen sondern die Mutter.

Was genau willst du nun? Eine rückwirkende Entschädigung wirst du nicht erwirken können. Du hast lediglich die Erfahrung gewonnen dies niemals bei deinen eigenen Kindern oder Enkeln so zu machen.

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Und jetzt?

Vergiss die verschenkten/verliehenen Kleidungsstücke doch einfach.

Ich finde es nicht nett, von Abzocke zu reden, wenn die eigene Mutter Kinderkleidung von Dir angenommen und behalten hat.

Es nutzt Dir nichts, den Sachen nachzuweinen. Du bist auf einem guten Weg. Hast Dich gelöst von dieser habgierigen Frau,und daraus gelernt für die Zukunft.Betrachte die Nichtrückgabe der Kleidung als Lehrgeld. Alles Gute für Dich:-))

Besprich dieses Problem mit deiner Mutter direkt oder schreib ihr einen Brief. Genau diese Dinge solltest du ihr mitteilen und ihr auch sagen, dass du die Kiste mit der Bekleidung gern zurück hättest.

Es mag bitter sein, aber zum Ausnutzen gehören zwei Leute: einer, der ausnutzt und einer, der sich ausnutzen lässt. Es hätte euch wohl geholfen, wenn du ihr schon viel früher mitgeteilt hättest, dass du die Beziehung als einseitig empfindest und sie nicht laufend unterstützen kannst und möchtest. Durch so ein frühzeitiges Gespräch kann man meist verhindern, dass es so weit kommt und sogar in einem Kontaktabbruch endet. Und selbst wenn es doch in einer Funkstelle oder in einer kühleren Stimmung - oft nur vorübergehend - endet, so fühlt man sich dann doch nicht hinterher so veräppelt wie du dich jetzt. So wie es jetzt nunmal schon bei dir ist, würde ich trotzdem Kontakt aufnehmen und in Ruhe mit ihr reden oder ihr zumindest erstmal schreiben. Liebe Grüße