Ab wann gilt ein Urlaubsantrag automatisch genehmigt?

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Gemäß §7 Abs. 1 des Bundesurlaubsgesetzes sind bei der festlegung des Urlaubes die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn das dringende Betriebliche Gründe oder anderen Arbeitnehmern aus sozialen Gesichtspunkten vorrangig Urlaub gewährt wird.

Dringende Betriebliche Gründe sind zum Beispiel:

-wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu verderben oder Arbeitsergebnisse zu mißlingen drohen

-wenn eine verhältnismäßig geringe Zahl von Arbeitnehmern vorübergehend
mit Arbeiten beschäftigt wird, deren Nichterledigung das Ergebnis der
Arbeiten gefährden oder einen unverhältnismäßigen Schaden zur Folge
haben würden

Soziale Gesichtspunkte sind:

-Familien mit Schulpflichtigen Kindern

-Arbeitnehmer mit pflegebedürftigen Angehörigen

An deiner Stelle würde ich den Urlaubsantrag Schriftlich stellen und eine angemessene Frist zur Entscheidung auferlegen, als angemessene Frist wird regelmäßig 1 monat angesehen. (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Az.3 Sa 89/70)