Wenn ich jemanden bedrohe und sie sich mit Notwehr verteidigt?

7 Antworten

Also auch dritte dürfen in Notwehr für die Person einschreiten. Siehe

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 32 Notwehr
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Es muß muss sich halt um eine erforderliche geeignete in Willen zur Notwehr ausgeführte Handlung zur Abwehr eines bevorstehenden oder laufenden rechtswidrigen Angriffs handeln.

Zumindest in Deutschland ja, wenn ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff vorliegt. §32 Strafgesetzbuch (StGB) besagt, dass eine durch Notwehr gebotene Handlung nicht rechtswidrig ist und das Notwehr die Verteidigung ist, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder von einer anderen Person abzuwenden. Wenn man nicht sich selber sondern eine andere dritte Person verteidigt, dann benutzen Juristen den Begriff der "Nothilfe" dafür, auch wenn dieser als solcher nicht im Gesetzestext vorkommt. Voraussetzung für die Notwehr ist immer, dass der Angriff gegenwärtig und rechtswidrig sein muss. Gegenwärtig ist ein Angriff gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) in Karlsruhe dann, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder er aber zumindest noch anhaltend ist. Das Notwehrrecht besteht also bereits dann, wenn ein Angreifer zum Beispiel die Faust gegen einem erhebt, da ein rechtswidriger Angriff dann unmittelbar bevorstehend und somit bereits gegenwärtig ist. Ist der Angriff bereits beendet, dann liegt keine Notwehrsituation vor. Jedoch dürften auch dann außenstehende Dritte den Täter nach §127 der Strafprozessordnung (StPO), bis zum Eintreffen der Polizei festhalten, sogenanntes "Jedermann- Festnahmerecht". Wenn sich der Täter hiergegen zur Wehr setzt, dann versetzt er die andere Person hiermit automatisch wiederum in eine Notwehrsituation, weil die Person, welche ihn festhalten möchte, eine rechtmäßige Handlung vornimmt und gegen rechtmäßige Handlungen grundsätzlich keine Notwehr ausgeübt werden kann.

Mfg

Im Rahmen der Nothilfe. Aber immer nur, wenn die Tat gegenwärtig ist. Das heißt, in dem Moment.

Dürfen aussen stehende mich dann auch schlagen wenn ich ihr etwas angetan habe?

So lange Du Andere bedrohst und angreifst dürfen natürlich auch Dritte im Rahmen der Nothilfe eingreifen und dem Opfer zur Hilfe eilen.

https://www.juraforum.de/lexikon/nothilfe

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Selber Waffenbesitzer und zum Thema geschult und geprüft.
Von Experte Waldmensch70 bestätigt

Nicht wenn du jemandem etwas angetan hast, sondern während du jemanden angreifst oder unmittelbar davor. Um Notwehr zu rechtfertigen, muss ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff vorliegen. Sobald der Angriff beendet ist, ist er nicht mehr gegenwärtig.

Woher ich das weiß:Hobby – Schütze / Waffensachkunde / WBK-Inhaber