Ein Mörder erhält eine lebenslange Freiheitssrafe und diese ist entgegen von einer weit verbreiteten Meinung auch in Deutschland primär ersteinmal tatsächlich auch lebenslang. Es ist keinesfalles so, dass ein Mörder nach 15 Jahren automatisch wieder auf freien Fuß kommt, das ist ein Irrglaube!. Er kann jedoch nach Ablauf von fünfzehn Jahren erstmalig bei Gericht einen Antrag darauf stellen, dass der Rest seiner lebenslangen Freiheitssrafe zur Bewährung ausgesetzt wird und das Gericht muss dann anhand von verschiedenen Faktoren beurteilen, ob es diesem Antrag stattgibt und den Rest der lebenslangen Freiheitssrafe zur Bewährung ausgesetzt wird oder aber, ob es den Antrag ablehnt und der Mörder weiterhin im Gefängnis bleiben muss, seine Freiheitssrafe also weiterhin vollstreckt wird. Wird dieser Antrag abgelehnt, so kann er ab dann fortlaufend alle zwei Jahre erneut gestellt werden und das Gericht muss dann eine erneute Beurteilung darüber vornehmen. Wenn bereits vom verurteilenden Gericht die sogenannte "besondere Schwere der Schuld" festgestellt worden ist, dann bleiben Mörder in aller Regel für mindestens zwanzig Jahre im Gefängnis. Grundsätzlich ist dies deswegen so, weil das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE) in den 1970er Jahren entschieden hat, dass die lebenslange Freiheitssrafe nicht grundsätzlich gegen das Grundgesetz (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD) verstößt, sie tatsächlich also primär lebenslang ist, sich aus der Verfassung jedoch ein Resozialisierungsgebot ergibt und daraus, dass auch eine zu einer lebenslangen Freiheitssrafe verurteilte Person grundsätzlich die Chance darauf haben muss, dass sie ihre persönliche Freiheit irgendwann wiedererlangen kann. Wenn der Mörder irgendwann wieder auf freien Fuß kommt, dann hat zwar grundsätzlich auch er das Recht dazu, seinen Beruf frei zu wählen, da nach Artikel 12 GG in Deutschland Berufswahlfreiheit herrscht, bestimmte Berufe setzen jedoch ein einwandfreies Führungszeugnis voraus und scheiden für ihn deswegen selbstverständlich aus. Praktisch, hat er eine Lücke von mindestens 15 Jahren in seinem Lebenslauf und muss diese dem potentiellen Arbeitgeber irgendwie erklären. Selbst dann, wenn er zuvor einen Beruf erlernt hat, verändert sich in 15 Jahren innerhalb von einer Branche in der Regel so viel, das er darin kaum wieder Fuß fassen kann.

Mfg

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Das kommt auf die Wahl an. Für die Landtagswahlen-, Kommunalwahlen und auch die Europawahl, gilt ein Wahlalter von 16 Jahren. Für die Wahl zum deutschen Bundestag, muss man volljährig, also mindestens 18 Jahre alt sein. Selber gewählt werden kann man grundsätzlich nur, wenn man volljährig ist.

Mfg

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1.) Dazu hat wohl jeder führende AfD- Politiker eine andere Meinung,

2.) Abänderungen des Grundgesetzes (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD), bedürfen gemäß des Artikel 79 Absatz 2 GG einer Mehrheit von zwei Dritteln im deutschen Bundestag und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. Die in den Artikeln 1 und 20 des Grundgesetzes niedergelegten Grundsätze, sind durch die sogenannte "Ewigkeitsklausel", den Artikel 79 Absatz 3 GG einer Verfassungsänderung entzogen. Da nach Artikel 1 Absatz 3 die Gesetzgebung auch an die "nachfolgenden Grundrechte" gebunden ist, können auch diese nicht vollständig abgeschafft werden. Es können unter Umständen auch Änderungen des Grundgesetzes verfassungswidrig sein, das nennt sich dann "verfassungswidriges Verfassungsrecht", ist aber juristisch ein sehr komplexes Thema.

Mfg

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Wie sollte ein Rechtsanwalt ohne Daten den Kontakt zu dir aufnehmen können?!. Damit könnte er seine Arbeit nicht erledigen. Die Daten unterliegen dort dem Schutz der Schweigepflicht nach §203 Strafgesetzbuch (StGB).

Mfg

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Meines Wissens nach nicht. Bei mir stand explizit drinnen: "Bringen Sie am Wahltag bitte Ihre Wahlbenachrichtung und einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit". Es kann demnach sein, dass du nicht wählen darfst. Da auch mein Personalausweis aktuell abgelaufen ist, habe ich rechtzeitig die Briefwahlunterlagen beantragt. Da braucht man keinen. Für dich, ist das jetzt zu spät.

Mfg

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Diskriminiert die Deutschland-Flagge während der EM Ausländer:innen?

Während der Fußball-Europameisterschaft (EM) erlebt man in Deutschland ein auffälliges Phänomen: Überall wehen die schwarz-rot-goldenen Fahnen, die Häuser, Autos und öffentliche Plätze schmücken. Doch was für viele als Ausdruck patriotischer Unterstützung der deutschen Nationalmannschaft erscheint, kann für Ausländer:innen diskriminierend wirken.

Zunächst könnte die massive Präsenz der Deutschland-Flagge das Gefühl der Zugehörigkeit und Akzeptanz untergraben. Menschen mit Migrationshintergrund, die in Deutschland leben, könnten sich ausgeschlossen fühlen, wenn die nationale Symbolik so stark betont wird. Die Botschaft, die vermittelt wird, ist klar: Dies ist ein Moment, in dem sich das Land auf sich selbst besinnt, und für diejenigen, die nicht ethnisch Deutsch sind, könnte das bedeuten, dass sie nicht wirklich dazugehören.

Hinzu kommt, dass die deutsche Flagge bei vielen Menschen mit Erinnerungen an Nationalismus und Exklusion behaftet ist. Besonders in einem Land mit einer Geschichte wie Deutschland kann die übermäßige Zurschaustellung nationaler Symbole leicht missverstanden oder als bedrohlich empfunden werden. Für manche Ausländer:innen kann dies an Zeiten erinnern, in denen sie oder ihre Vorfahren unter ähnlichen Symbolen ausgegrenzt oder verfolgt wurden.

Auch in der Gegenwart birgt der übertriebene Gebrauch der Deutschland-Flagge die Gefahr, nationalistische und fremdenfeindliche Tendenzen zu verstärken. Es besteht das Risiko, dass manche Menschen den Patriotismus zur EM mit einem übertriebenen Nationalismus verwechseln, der ausländische Bewohner:innen und Besucher:innen einschüchtern oder sogar diskriminieren könnte. Gerade in der aufgeheizten Atmosphäre eines Fußballturniers können solche Gefühle leicht hochkochen und in intolerantem Verhalten münden. [wie in Sylt!]

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die allgegenwärtige Präsenz der Deutschland-Flagge während der EM für viele Menschen, die nicht ethnisch deutsch sind, als diskriminierend empfunden werden kann. Sie kann das Gefühl der Nichtzugehörigkeit verstärken, historische Wunden aufreißen und gegenwärtige nationalistische Strömungen befeuern. In einer Zeit, die eigentlich durch sportliche Fairness und internationalen Zusammenhalt geprägt sein sollte, könnte dies ein Zeichen für eine tiefere, ungelöste Spannung innerhalb der deutschen Gesellschaft sein.

Diskriminiert die Deutschland-Flagge während der EM Ausländer:innen?

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Nein, ich finde definitiv nicht.

1.) Man zeigt damit, dass man die deutsche Fußball- Nationalmannschaft unterstützt. Der Hintergrund ist demnach das sportliche Event, bei welchem nuneinmal jedes teilnehmende Land unter seiner Nationalflagge antritt,

2.) Auch sehr viele Menschen, die selber einen Mogrationshintergrund haben, sind in diesem Kontext für die deutsche Nationalmannschaft und zeigen auch selber die Flagge,

3.) Einige haben zwar einen Migrationshintergrund, sind aber juristisch Deutsche. Das gilt auch für einige Spieler selber in der Nationalmannschaft und

4.) Man kann auch sagen, dass wer die Deutschland- Flagge zeigt, sich gerade zu den Werten des Grundgesetzes (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD) bekennt und dazu gehört nuneinmal insbesondere auch gerade keine Diskriminierung von Menschen aufgrund von ihrer Herkunft. Schließlich, ist in Artikel 22 Absatz 2 des Grundgesetzes selber geregelt: "Die Bundesflagge ist schwarz, rot, gold". Die Nationalhymne, ist nicht im GG geregelt, jedoch sind Verfassungsrechtler schon immer der Meinung, dass solange der deutsche Bundestag keine Nationalhymne durch ein Gesetz festlegt, dies dem Bundespräsidenten als Staatsoberhaupt zusteht. Dieser ist ebenfalls ein im GG festgelegtes Verfassungsorgan.

Mfg

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Meiner Einschätzung nach, unterliegt das definitiv der Schweigepflicht nach §203 Strafgesetzbuch (StGB). Diese verfolgt ja gerade den Sinn und Zweck, dass auch Straftäter und gesuchte Personen keine Angst davor haben müssen, medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen, weil sie dann eine strafrechtliche Verfolgung befürchten müssten. Etwas anderes besteht nur dann, wenn die Personen aggressiv sind und die Polizei deshalb aus Eigenschutzgründen erforderlich ist, wenn sie einem Rettungsdienstmitarbeiter bevorstehende Verbrechen ankündigen (Anzeigepflicht nach §138 StGB) oder aber, wenn bei einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr im Rahmen der vorzunehmenden Rechtsgüterabwägung die Einhaltung der Schweigepflicht hinter einem höheren Rechtsgut zurücktritt ("rechtfertigender Notstand" nach §34 StGB).

Zu den bevorstehenden Verbrechen sei noch erwähnt, dass hier wie erwähnt nur bevorstehende Verbrechen umfasst sind. Die Tat muss demnach erstens noch bevorstehend sein und sich durch eine rechtzeitige Anzeige noch verhindern lassen, was auch der primäre Sinn und Zweck der Anzeigepflicht ist und lediglich sekundär eine Strafverfolgung und zweitens, dass es sich um einen Verbrechenstatbestand, also um eine Straftat, auf welche das Gesetz eine Freiheitssrafe von mindestens einem Jahr vorsieht und es die Möglichkeit von einer Geldstrafe oder einer kürzeren Freiheitssrafe nicht gibt, handeln. Wenn der Patient also zum Beispiel erzählen sollte, dass er am darauffolgenden Tag einen Diebstahl begehen wird, dann fällt diese Information nicht unter die Anzeigepflicht nach §138 StGB sondern unter die Schweigepflicht nach §203 StGB, weil die Tat zwar noch bevorstehend aber ein Diebstahl kein Verbrechen sondern ein Vergehenstatbestand ist. Auch bereits begangene Verbrechen, unterliegen der Schweigepflicht.

Mfg

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Das ist gar nicht gesagt. Man unterscheidet im Strafrecht die zeitige Freiheitsstrafe und die lebenslange Freiheitssrafe. Die lebenslange Freiheitsstrafe, ist entgegen einer weit verbreiteten Meinung auch in Deutschland tatsächlich primär ersteinmal lebenslang. Es muss aber laut der Verfassung die Möglichkeit geben, dass die verurteilte Person irgendwann wieder auf freien Fuß kommt und der Rest der lebenslangen Freiheitssrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Dabei ist es so geregelt, dass der Verurteilte nach der Verbüßung von fünfzehn Jahren erstmalig bei Gericht einen Antrag auf Aussetzung zur Bewährung stellen kann und das Gericht dann anhand von verschiedenen Faktoren entscheiden muss, ob es diesem Antrag stattgibt oder aber, ob dieser abgelehnt wird und der Verurteilte die Freiheitssrafe weiterhin verbüßen muss. Wird der Antrag abgelehnt, so kann er dann fortlaufend alle zwei Jahre erneut gestellt werden und das Gericht, muss dann eine erneute Entscheidung darüber treffen. Wenn bereits das verurteilende Gericht und davon gehe ich in diesem Fall aus, die besondere Schwere der Schuld festgestellt hat, dann bleibt die verurteilte Person in aller Regel für mindestens zwanzig Jahre im Gefängnis. Es ist demnach keineswegs so, dass man nach einer gewissen Zeitspanne automatisch wieder auf freien Fuß gesetzt wird, auch wenn das viele so meinen. Keiner kann jetzt aktuell sagen, was in fünfzehn oder in zwanzig Jahren der Fall sein wird. Bis dahin ist genügend Zeit, um die rechtlichen Rahmenbedingungen für Abschiebungen von Schwerverbrechern auch in unsichere Herkunftsstaaten zu schaffen oder ein Staat, der heute als unsicher gilt, ist es dann überhaupt gar nicht mehr.

Mfg

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Das geht nicht und wäre auch verfassungswidrig!. Würde gegen Artikel 6 Absatz 1, gegen Artikel 3 Absatz 1, gegen Artikel 3 Absatz 3 und höchstwahrscheinlich auch gegen Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD) und ebenso auch gegen geltendes Unionsrecht verstoßen.

Mfg

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Weil es schlichtweg nicht so vorgesehen ist, dass bei solchen Veranstaltungen regelhaft vorsorglich ein Spezialeinsatzkommando (SEK) anwesend ist und diese Kommandos auch gar nicht regelhaft für solche Einsätze aufgestellt sind. Spezialeinheiten sind nuneinmal dafür gedacht, bei den entsprechenden Einsatzlagen erst angefordert zu werden und nicht um präventiv vor Ort zu sein. Im übrigen, wurde in den letzten Jahren auch die Schutzpolizei, also die "normale" Polizei massiv aufgerüstet. Jeder Funkstreifenwagen in Baden- Württemberg, führt eine Maschinenpistole und erweiterte persönliche Schutzausstattung für die Polizeibeamten mit. Darunter eine spezielle Schutzweste und explizit auch einen Nackenschutz sowie einen Schutzhelm. Diese wird allerdings ebensowenig präventiv getragen sondern nur dann optional angelegt, wenn eine dementsprechende Einsatzlage bereits im Voraus bekannt ist. Dann, rüsten sich die Polizeibeamten dementsprechend vor Ort auf. Tritt eine solche Situation hingegen vollkommen unvorbereitet auf, dann bleibt ihnen schlichtweg keine Zeit mehr dazu, diese Ausstattung anzulegen sondern sie müssen agieren. Leider, ist das Tragen solcher Schutzausstattung im alltäglichen Dienst nicht immer möglich, da diese einiges an Gewicht aufweist, die Bewegungsfreiheit einschränkt und im Hochsommer bei hohen Außentemperaturen auch nicht dauerhaft über mehrere Stunden getragen werden kann.

Mfg

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Mit den verfassungsrechtlichen Grundlagen angefangen ist es so, dass nach Artikel 16a des Grundgesetzes (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD) politisch verfolgte Asylrecht genießen. Abgeschoben werden darf in sichere Herkunftsländer, in denen keine politische Verfolgung stattfindet und rechtsstaatliche Grundsätze eingehalten werden. Welche Staaten dies sind, legt der deutsche Bundestag fest. In Herkunfsstaaten abzuschieben, in denen eine politische Verfolgung stattfindet, ist also ersteinmal verfassungswidrig. Dafür, müsste das Grundgesetz entsprechend abgeändert werden und dies wäre nach Artikel 79 Absatz 2 GG nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln im deutschen Bundestag und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates möglich. Die praktischen Probleme bestehen dann darin, dass einige Flüchtlinge keinen Pass besitzen und damit von ihren Herkunfsstaaten auch nicht mehr zurückgenommen werden, weil die BRD den Herkunftsländern nicht nachweisen kann, dass es sich überhaupt um einen Staatsbürger dieses Staates handelt. Zudem, braucht es Rückführungsabkommen mit diesen Ländern und ein solches Abkommen, kann nuneinmal nicht einseitig geschlossen werden sondern nur in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Staaten. Wenn diese Länder sich weigern, ein solches Abkommen zu vereinbaren, dann kommt auch keines Zustande und auch die Bedingungen, unter welchen der jeweilige Staat die Menschen zurücknimmt, müssen gemeinsam verhandelt werden. Wer in Deutschland eine schwerwiegende Straftat, also ein Verbrechen, auf welches der Gesetzgeber eine Freiheitssrafe von mindestens einem Jahr vorsieht, begangen hat, sollte meiner Meinung nach definitiv abgeschoben werden. Bei den sogenannten Vergehen hingegen, sollte immer nach dem jeweiligen Einzelfall entschieden werden und die Umstände der Tatbrgehung, die Motive und auch ob danach Reue gezeigt wird, berücksichtigt werden. Ein Vergehen, kann man so schnell auch unwissentlich oder ohne Vorsatz begehen, dass ich hier eine pauschale Abschiebung für nicht gerechtfertigt halte.

Mfg

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Ich habe letzt dazu gelesen, dass es keinen bundesweiten Mindestabstand gibt!. Einige Bundesländer haben Regelungen erlassen welche besagen, dass Geschwindigkeitskontrollen erst ab einem bestimmten Abstand nach dem Schild durchgeführt werden dürfen, andere Bundesländer, haben solche Regelungen wiederum nicht und es darf unmittelbar nach dem Schild die Geschwindigkeit kontrolliert werden. Es ist aber tatsächlich so, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit jeweils ab dem Schild gilt!. Wenn also ein Schild die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h begrenzt, dann gelten diese 50 km/h ab dem Schild und die Geschwindigkeit, muss dementsprechend schon vorher entsprechend verringert werden und nicht erst nach dem Schild.

Mfg

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Ich kenne nicht alle Videos dazu, das vorneweg. Auf dem Video, welches ich gesehen habe ist zu erkennen, dass Menschen versucht haben den Angreifer festzuhalten. Als er dann auf den mittlerweile leider verstorbenen Polizeibeamten losgegangen ist, sieht man, dass nicht besonders viel Platz für einen Schuss war. Hätte ein anderer Polizist schon vorher geschossen, hätte er auch seinen Kollegen mit dem Schuss treffen können, da dieser sich ja auch releflexartig bewegt und hätte aufstehen können. Man sieht, wie sich ein Polizeibeamter mit gezogener Waffe bewegt und dann schießt, als er ein freies Schussfeld hat. Natürlich, muss die Polizei bei einer Schussabgabe immer darauf achten, dass sie nicht versehentlich unbeteiligte Dritte und auch keine eigenen Kollegen treffen kann.

Mfg

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Der Rettungssanitäter, stellt gegenwärtig keine anerkannte Berufsausbildung dar sondern ist eine Qualifikation bzw. eine berufliche Weiterbildung, welche nach den Rettungsdienstgesetzen (RDG) der Bundesländer zur Wahrnehmung von bestimmten Aufgaben im Rettungsdienst berechtigt. Dies ist in allen Bundesländern der Einsatz als zweite Person, d.h. als Assistenzperson des medizinisch verantwortlichen Notfallsanitäters und zugleich auch als Fahrer in der Notfallrettung auf Rettungswagen (RTW) und die eigenverantwortliche Betreuung von Patientinnen und Patienten, die keine (akuten) Notfallpatienten sind, die jedoch aufgrund ihres Gesundheitszustandes einer medizinisch- fachlichen Betreuung und/ oder der Ausstattung des Fahrzeuges bedürfen im qualifizierten Krankentransport auf Krankentransportwagen (KTW). Die Qualifikation, hat insgesamt einen Umfang von mindestens 520 Stunden, wobei sich die Verteilung auf die einzelnen Ausbildungsabschnitte in den Bundesländern unterscheiden kann. Im Wesentlichen, ist es aber immer ein Rettungssanitäter- Grundlehrgang mit i.d.R. abschließender Prüfung zum Rettungshelfer, ein Krankenhauapraktikum, ein Praktikum im Rettungsdienst an einer genehmigten Lehrrettungswache und ein Rettungssanitäter- Abschluss-/ Prüfungslehrgang mit der Abschlussprüfung zum Rettungssanitäter. Häufig, muss die Qualifikation auf eigene Kosten erworben werden und ebenso die zum Fahren der Rettungswagen erforderliche Fahrerlaubnis der Klasse C1.

Der Notfallsanitäter, ist eine anerkannte, richtige dreijährige Berufsausbildung mit abschließender, insgesamt zehnteiliger staatlicher Prüfung nach dem Notfallsanitätergesetz (NotSanG) und nach der aufgrund des NotSanG erlassenen "Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter" (NotSanAPrV). Notfallsanitäter/innen, kommen entsprechend des in §4 NotSanG definierten Ausbildungszieles in der Notfallrettung als verantwortliche Transportführer auf Rettungswagen (RTW) zum Einsatz und versorgen und betreuen eigenverantwortlich Notfallpatienten. Bei Einsätzen, an denen ein Notarzt beteiligt ist, sind sie nach dessen Eintreffen die unmittelbare Assistenzperson des Notarztes und führen ärztlich veranlasste Maßnahmen eigenständig durch. Desweiteren, sind sie auch Teil der Besatzung von Notarzteinsatzfahrzeugen (NEF) und kommen hier als Assistenzpersonen und als Fahrer des Notarztes zum Einsatz, wobei der Notfallsanitäter des NEF meist eher organisatorische Aufgaben wahrnimmt und der Notarzt meist hauptsächlich mit dem Notfallsanitäter des RTW zusammenarbeitet, weil dieser den Patienten bereits kennt.

Mfg

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Wieso ist es so schwer das Leben des Polizisten zu retten?

Ich kenne mich medizinisch nicht aus, daher würde ich gerne mal erfahren, weshalb es unglücklicherweise so extrem schwer ist, das Leben vom armen und tapferen Polizisten in Mannheim noch zu retten? Medial wird berichtet, dass er in das künstliche Koma versetzt wurde und nun an einer Herzkreislaufmaschine angeschlossen ist. Vom polizeichristlichen Verband Mannheim wurde allerdings heute schon gepostet, dass er gestorben sei - daraufhin wurde der Post gelöscht. Auch von anderen Privatpersonen mit Kontakten soll der Polizist bereits gestorben sein.

Der Polizist erlitt 2 starke Schnitt bzw. Stichwunden im Nackenbereich, wodurch anscheinend auch wichtige Sehnen oder Nerven für das Gehirn beschädigt wurden.

Ich frage mich nur, jetzt rein medizinisch, wieso das so komplex dort ist - könnte man nicht einfach mit so einer Bluttransfusionsmaschine so lange Blut neu reinpumpen, dann irgendwie zunähen und warten bis es von selber heilt? Oder was genau muss passieren, damit es irreversibel eben nicht mehr geändert werden kann?

Vor allem finde ich es immer so surreal, wenn man als Mensch zuvor noch nie so einen Prozess der Verlegung und anschließendem Sterben gesehen hat, denn der Polizist hat ja zunächst noch normal schauen können, konnte aufstehen, sich hinsetzen, sich bewegen - und wenn man sich dann denkt, dass die person sterben wird, obwohl er zu dem Zeitpunkt des Angriffs noch alles kann, ist das so surreal

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Ohne den konkreten Einzelfall zu kennen, ist das sehr schwierig und die Antwort deshalb eher pauschal gehalten. Man kann sagen, dass bei so schwerwiegenden Verletzungen, das ein großer Blutverlust entsteht, die Chancen im Allgemeinen nicht gerade so gut stehen, weder auf ein Überleben und noch weniger auf ein Überleben ohne bleibende, (große) gesundheitliche Folgeschäden. Man muss bedenken, dass es im Durchschnitt schoneinmal zehn Minuten lang dauert, bis der Rettungsdienst eintrifft. Diese Zeitspanne ist bei lebensbedrohlichen Blutungen ausreichend, um zu "Verbluten". Abhängig von der Körperregion, ist eine Blutstillung nicht immer einfach durchzuführen, auch für Fachpersonal nicht. Blut ist essenziell für den Transport von lebensnotwendigem Sauerstoff zu den lebenswichtigen Organen, insbesondere auch zum Gehirn. Wenn das Gehirn nicht mehr ausreichend durchblutet wird und somit nicht mehr genügend Sauerstoff erhält, dann entstehen bereits nach drei Minuten schon die ersten irreversiblen Gehirnschäden und umso länger dieser Zustand der mangelnden Durchblutung anhält, umso schwerwiegender sind diese Schäden auch. Außerklinisch, hat man zwar nach erfolgreicher Blutstillung dann die Möglichkeit, mittels einer angemessenen Infusionstherapie wieder einen ausreichenden Blutdruck im Gefäßsystem herzustellen, dies hat jedoch den erheblichen Nachteil, dass in den Infusionslösungen keine Erythrozyten vorhanden sind und somit nichts, was in der Lage ist, den benötigten Sauerstoff zu transportieren. Bluttransfusionen, mit denen dann wirklich "echtes" Blut, welches auch den Sauerstoff transportieren kann, verabreicht wird, gibt es in der außerklinischen Notfallmedizin noch längst nicht flächendeckend. Wenn also schon eine enorme Menge Blut fehlt, dann sieht es insgesamt schlecht aus, dies zu überleben und vor Allem auch dies ohne große gesundheitliche Folgeschäden zu überleben. Hinzu kommt ggf. auch noch die Schädigung von wichtigen Nervenstrukturen. Zum Beispiel, ist ein Nerv auch dafür verantwortlich, dass der Mensch eine Atmung besitzt. Wenn dieser Nerv dies nicht mehr kann und der Mensch eine Zeit lang keine Atmung mehr hat, dann kommt zu dem oben genannten noch hinzu, dass nicht nur zu wenig Blut im Gefäßsystem vorhanden ist um den Sauerstoff zu transportieren, sondern dass auch überhaupt gar kein Sauerstoff mehr aufgenommen wird. Auch kann es zu Verletzungen der Luftröhre und/ oder der Speiseröhre kommen, was dann die Atmung zusätzlich massiv beeinträchtigt und/ oder auch zu Blutungen führt. Blutungen in die Speiseröhre, haben auch eine schlechte Prognose, weil sie außerklinisch nicht gestillt werden können.

Mfg

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Wie immer gibt es ortsbezogene Unterschiede und es ist dementsprechend nicht überall gleich "gefährlich". Es gibt die Brennpunktbereiche und es gibt ruhige Dörfer. Dennoch, kann und muss man insgesamt leider schon sagen, dass die Tätigkeit im Rettungsdienst in den letzten Jahren an sich gefährlicher geworden ist. Die Hemmschwelle für verbale und auch körperliche Angriffe auf sämtliche Einsatzkräfte, ist in der Bevölkerung insgesamt gesunken und dementsprechend, kommen solche auch immer häufiger vor. Die "Ich- Mentalität" hat zugenommen und es scheint weniger Mitgefühl für andere Menschen in Notsituationen zu geben als in früheren Zeiten. Es kommt durchaus auch vor, das man von dem 80 jährigen Herrn beleidigt wird, wenn es in dessen Wohnstraße einen Einsatz gibt und dieser deswegen nicht zum Bäcker fahren und dort seine Lieblingsbrötchen zum Frühstück holen kann. Auch körperliche Angriffe, kommen leider immer häufiger vor. Gefahren bestehen natürlich auch aus anderen Gründen. Natürlich ist es trotz bestimmter Schutzmaßnahmen dagegen auch gefährlich, mit ansteckenden Infektionskrankheiten konfrontiert zu sein und natürlich ist es auch gefährlich, auf der Autobahn herumlaufen zu müssen, wenn es dort einen Einsatz gibt.

Mfg

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Ja, denn in Deutschland hat ausnahmslos jeder ein Anrecht auf eine angemessene medizinische Behandlung. Dieses Recht ergibt sich schon aus der Verfassung, da Grundrechte niemandem, auch den schlimmsten Verbrechern nicht, abgesprochen werden können. Nach Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD), ist die Würde des Menschen unantastbar und sie zu achten und zu schützen ist die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Nach Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes, hat jeder das Recht auf Leben und körperliche Unversertheit. Im Strafrecht, gibt es die allgemeine Hilfeleistungspflicht nach §323c Strafgesetzbuch (StGB), wonach alle Bürgerinnen und Bürger dazu verpflichtet sind, Hilfe zu leisten. Ärzte und medizinisches Fachpersonal sind dazu verpflichtet, bei der Hilfeleistung ihre Kenntnisse und Fähigkeiten und zur Verfügung stehendes medizinisches Material zu benutzen. Medizinisches Fachpersonal unterliegt während seiner Berufsausübung darüber hinaus auch noch einer sogenannten Garantenstellung nach §13 StGB. Die Garantenstellung bedeutet, dass Straftatbestände, welche normalerweise nur durch eine aktive Handlung verwirklicht werden können, auch durch eine Unterlassung begangen werden können. So kann unter anderem eine Körperverletzung oder eine gefährliche Körperverletzung oder auch eine Tötung durch Unterlassung begangen werden. Wer eine Person zum Beispiel absichtlich schlechter versorgt und dieser beispielsweise absichtlich eine geringere Dosierung Schmerzmittel verabreicht, sodass diese noch unter (starken) Schmerzen leidet, der begeht eine Körperverletzung durch Unterlassung und kann hierfür genau wie für die aktive Tatbegehung mit einer Freiheitssrafe von bis zu fünf Jahren bestraft werden. Wer eine Person absichtlich versterben lässt, der begeht eine Tötung durch Unterlassung. Ärztinnen und Ärzte, legen noch einen Eid ab. Wenn sie gegen diesen verstoßen, kann ihnen die zuständige Ärztekammer ihre Approbation und damit ihre Berufserlaubnis entziehen.

Mfg

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Nein, das finde ich nicht richtig, dass Beamte in Deutschland so viele Vorteile genießen. Ich bin jedoch auch dagegen, dass das Beamtentum komplett abgeschafft wird sondern ich würde eine umfangreiche Reformierung davon dringend begrüßen. Die Berufe, welche in der Regel von Beamten ausgeübt werden, sind für die Bevölkerung sehr wichtige Berufe und somit, halte ich zum Beispiel auch das Streikverbot bei Beamten für absolut richtig. Man stelle sich nur mal vor, dass das Haus brennt man und man bei der Feuerwehr anruft und diese kommt nicht, weil sie sich gerade im Streik befindet oder man wird bedroht und ruft die Polizei an und diese kommt nicht, weil sie gerade im Streik ist. Das wäre eine absolut unvorstellbare, nicht tragbare und auch verfassungswidrige Situation, weil der Staat abgeleitet aus verschiedenen Grundrechten auch die Pflicht dazu hat, diese Institutionen funktionsfähig vorzuhalten und deren Einsatzbereitschaft zu garantieren. Oder man braucht dringend wichtige Dokumente, welche der Staat sogar vorschreibt und die zuständige Behörde, hat wegen eines Streickes einfach mal wochenlang geschlossen. Durch gewisse Vorzüge für Beamte, werden diese wichtigen Berufe zudem attraktiver gehalten. Ich bin deshalb wie bereits erwähnt gegen eine vollständige Abschaffung des Beamtentums, würde jedoch eine umfassende Reformierung sehr begrüßen, weil die Vorzüge, die das Beamtentum gegenwärtig mitbringt, einfach zu umfangreich sind.

Mfg

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Hier kommt es drauf an.

In der Theorie dürften sie es, in der Praxis jedoch (aus gutem Grund) so gut wie nicht. Der Konsum und der Besitz von bis zu 50 Gramm Cannabis zu Hause, ist zwar ab dem 01. April 2024 für alle Volljährigen legal, da Cannabis jedoch noch lange Zeit nach dem Konsum im Blut nachweisbar ist und diese Berufe mit dem regelmäßigen Führen von Kraftfahrzeugen einhergehen, ist dies kaum möglich. Für Fahrzeuge über 3.500Kg zulässiger Gesamtmasse und dies trifft auf die Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr und auf Rettungswagen zu, bedarf es einer Fahrerlaubnisklasse für LKW und hier, muss man sich bei der Erteilung und alle fünf Jahre bei der Verlängerung vom Arzt untersuchen lassen, der dann auch auf Drogenkonsum achtet und diesen testet. In anderen Vorschriften steht zudem drinnen, dass man während des Dienstes nicht unter dem Einfluss von die Dienstfähigkeit beeinträchtigen Mitteln stehen darf. Dies steht unter anderem in der Bundeskraftfahrerordnung (BOKraft) und in den entsprechenden Polizeigesetzen (PolG), Feuerwehrgesetzen bzw. in den Rettungsdienstgesetzen (RDG) der Länder. Zusammenfassend kann man also sagen: wenn man am Stück zwei Wochen Urlaub hätte, dann wäre es legal, zu dessen Beginn mal einen Joint zu rauchen. Ansonsten, dürfte dies aufgrund der genannten Vorschriften nicht legal möglich sein.

Mfg

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Offiziell, darf es eine solche Regelung in Deutschland überhaupt gar nicht geben. Diese ist normalerweise rechtswidrig. In den Schulgesetzen der Länder ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen Lehrkräfte die Handys von Schülern einsammeln dürfen. Dies ist nur dann erlaubt, wenn damit ein pädagogischer Zweck wie die Sicherstellung des Unterrichtes verfolgt wird. Die Maßnahme darf sich normalerweise auch nur gegen Schüler richten, welche den Unterricht durch die Handybenutzung aktiv gestört haben und nicht pauschal gegen die gesamte Klasse. Auch muss in den Pausen das Handy wieder ausgehändigt werden, weil die Pausenzeiten "Freizeit" sind und kein pädagogischer Zweck wie den Unterricht sicherzustellen, begründet werden kann. In der Praxis machen das aber viele Lehrkräfte nicht so, weil sie die Erfahrung haben, dass das Einsammeln der Handys zum Beginn der Unterrichtsstunde nicht reibungslos funktioniert und sie (verständlicherweise) keine Lust dazu haben, zu Beginn jeder Unterrichtsstunde ersteinmal zehn Minuten mit dem Einsammeln der Handys zu verbringen. Rechtlich aber, dürfen sie es trotzdem nicht so machen.

Mfg

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