Wenn Du mit Deinem Minijob den Freibetrag für eigenes Einkommen bereits voll ausgenutzt hast, würdest Du mit der Vollzeit-Arbeit diesen überschreiten und das Einkommen wäre für August (Auszahlung normalerweise auch am Ende des Monats) und müsste so gesehen auch dafür zählen. Dann kommt es zu einer Kürzung Deines BAföGs, Du musst direkt etwas zurückzahlen.
Meist erst nach dem vierten Fachsemester. Frage aber zur Sicherheit bei deiner Fachschaft oder dem BAföG-Referat Deiner Studierendenvertretung nach. Insbesondere kannst Du Dich dann auch gleich beraten lassen, wie Du es schaffen kannst, danach noch BAföG zu bekommen. Wird möglicherweise nicht einfach, aber je früher Du Dich darum kümmerst und das weitere Studium entsprechend gestaltest bzw. schaust, ob Du irgendwie Gründe für eine Verlängerung des BAföG hinbekommst, desto eher ist es vielleicht doch zu schaffen.
https://www.bafoeg-rechner.de/FAQ/aufschub-leistungsnachweis.php
Grundsätzlich gibt es BAföG auch für ein Studium an einer staatlich anerkannten Hochschule. Die IU Internationale Hochschule ist staatlich anerkannt.
Bei einem Fernstudium – egal ob eben an der IU oder auch an einer staatlichen Hochschule – ist immer wichtig, das du dafür in Vollzeit eingeschrieben sein musst und das auch in Vollzeit studierst, um BAföG erhalten zu können.
Was es sonst noch grundlegend zu beachten gibt, siehe bspw. https://www.bafoeg-rechner.de/FAQ/ueberhaupt.php
Wenn BAföG prinzipiell also möglich ist, stellt sich noch die Frage, wie viel individuell möglich ist. Eine Abschätzung bietet bspw. der BAföG-Rechner.
Da es einiges zu beachten gibt, lies am besten alle Details hier:
https://www.bafoeg-rechner.de/FAQ/auto-zeitwert-vermoegen-bafoeg.php
Melde die Exmatrikulation so schnell wie möglich bei Deinem bisherigen Amt. Ab dem Monat nach der Exmatrikulation kannst Du kein BAföG mehr bekommen. Falls Du noch welches erhalten hast, musst du für diese Monate zurückzahlen.
Vorab: Um was für eine Schule geht es genau? Bei bestimmten Schulformen gibt es BAföG nur, wenn der Auszug unvermeidbar ist, weil es gar keine entsprechende Schule in der Nähe gibt. Nur weil man eine andere Schule „besser“ findet, würde nicht helfen. Bei anderen Schulformen dagegen spielt das keine Rolle. Siehe
https://www.bafoeg-rechner.de/FAQ/schuelerbafoeg.php#schularten
Zur Sache mit Deinem Vater: Ihr müsste alles angeben, was ihr zum Vater wisst. Je nach Sachlage kann das Amt dann versuchen, einen Kontakt herzustellen – was leider dauern würde und die Antragsbearbeitung verzögern würde. Daher den Antrag so früh wie möglich stellen.
Das soll wohl zu Leistung anspornen. Beim BAföG gibt es ja diverse Zusatzregeln wie Leistungsnachweis, Förderdauer etc. Wer da rausfällt und keine guten Gründe vorweisen kann (über die man im Detail immer lange streiten kann), kann als Student:in gar nichts mehr bekommen. Es besteht also ein gewisser Druck, sich beim Studium zu beeilen.
Dieser Druck könnte kaum aufgebaut werden, wenn alle „einfach“ Bürgergeld bekommen könnten (und als Student:in auch nicht die Verpflichtung haben könnten, sich um Arbeit zu bemühen – Bürgergeld-Empfänger:innen haben durchaus Pflichten: https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/buergergeld/pflichten-verstehen-und-beachten/rechte-pflichten-minderungen ).
Ob das alles im Zusammenspiel und mit den bestehenden Ausnahmen wirklich immer zielführend ist – sicher nicht.
Ist grundsätzlich legal, vgl. auch https://www.bafoeg-rechner.de/FAQ/vermoegen.php#eigenheim
Bedenke aber: Wenn du dein Studienort wechselst – warum auch immer –, klappt die Konstruktion nicht mehr.
Ob es sich mehr lohnt, selbst für die Lebenshaltungskosten aufzukommen und das Geld anderweitig anzulegen – das kann klappen, aber ist eben Dein Risiko. BAföG ist zu 50% geschenkt, den Rest musst du erst in vielen Jahren zurückzahlen. Wenn Du also keine überteuerte Wohnung kaufst, müsstest Du schon sehr gute Renditen aus Deinem Vermögen erzielen – und hohe Renditen gehen meist auch mit einem hohen Risiko einher …
Nach aktuellem Stand (wird ab kommenden Wintersemester etwas steigen) darfst Du 5.050 € pro 12 Monate Bewilligungszeitraum (BWZ) Gewinn aus Gewerbe machen, ohne dass das BAföG gekürzt würde. Pro Euro darüber würden knapp 80 Cent vom BAföG des gesamten BWZ gekürzt.
Siehe https://www.studis-online.de/jobben/selbststaendig-jobben-auswirkungen.php#bafoeg
Grundsätzlich kannst du innerhalb der EU für das ganze Studium BAföG erhalten. Studiengebühren gibt es aber höchstens für ein Jahr. Du musst also optimalerweise ein Studium ohne Studiengebühren finden – das ist vor allem an staatlichen Hochschulen in Skandinavien denkbar.
Wie immer: kommt darauf an. Details siehe https://www.bafoeg-rechner.de/FAQ/master.php#bachelor
Auf der absolut sicheren Seite bist du mit 30 ECTS pro Semester. Nach 4 Semestern also 120 ECTS. Viele Hochschulen geben dem BAföG-Amt aber niedrigere ECTS-Werte als ausreichend im Sinne des BAföG an. Können manchmal sogar nur 90 oder noch etwas weniger sein. Musst du vor Ort erfragen, ob es solch eine Vereinbarung gibt.
mehr dazu siehe https://www.bafoeg-rechner.de/FAQ/leistungsnachweis.php#inhalt
Lies mal https://www.bafoeg-rechner.de/FAQ/vermoegen.php#vermeid
Einen Computer kannst du dir kaufen, der zählt dann nicht als Vermögen.
Ein Auto dagegen ist Vermögen (Details siehe https://www.bafoeg-rechner.de/FAQ/auto-zeitwert-vermoegen-bafoeg.php ). Wenn es Dein Vater kaufen würde und Du was dazu gibst, wäre das eine Schenkung an Deinen Vater – und die ist nicht okay, man darf sich nicht durch Schenkungen „arm machen“ (insofern ist auch die Idee mit dem Spenden von Funship nicht wirklich gut).
Eine Wohnung zählt ebenso als Vermögen. Sie kann nur auf Antrag von der Anrechnung freigestellt werden, wenn sie nicht zu groß ist UND während des Studiums von Dir bewohnt wird. Details siehe https://www.bafoeg-rechner.de/FAQ/vermoegen.php#eigenheim
Ich gehe davon aus, dass Ämter in der Regel Dich noch per Brief kontaktieren werden.
Bitte beachte aber, dass es praktisch nicht möglich ist, pauschale Antworten zu geben. Je nach Bundesland (die sind für die Ausführung zuständig, auch wenn es ein Bundesgesetz ist) sind die technischen Voraussetzungen der BAföG-Ämter unterschiedlich.
Ein Datenaustausch zwischen Krankenkasse und BAföG-Amt gibt es nicht, wüsste nicht, welche Rechtsgrundlage es dafür geben sollte und habe noch nie davon gehört.
Allerdings ist es rechtlich ja tatsächlich so, dass Du keinen BAföG-Anspruch mehr hast, wenn Du Dich endgültig für einen Abbruch/Wechsel entschieden hast. Die Frage ist immer, was bedeutet „endgültig“. Eigentlich hört es sich bei Dir schon so an. Um diesem Vorwurf (das BAföG-Amt könnte auch durch andere dumme Zufälle später vom Wechsel erfahren oder stichprobenartig prüfen, was aus Dir wird …) zu entgehen, musst Du auf jeden Fall Dein aktuelles Studium ernsthaft weiterführen, an allen Veranstaltungen teilnehmen und nach Möglichkeit auch an Prüfungen am Ende des Semesters teilnehmen.
Ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland ist normalerweise BAföG-förderungsfähig. Voraussetzung ist aber immer, dass Du es offiziell (und auch real soweit als möglich) als Vollzeitstudium betreibst. Bitte achte aber wirklich darauf, dass es eine staatliche oder staatlich anerkannte HOCHSCHULE ist und ein Studium mit mind. Bachelor-Abschluss. Die Hochschule muss ihren Sitz in Deutschland haben. (Sonst wird es schwierig …)
Beim Einkommen der Eltern ist das vom VORLETZTEN Jahr vor Beginn des Förderzeitraums relevant. Bei Studienbeginn 10/2024 also das Einkommen 2022. Details siehe https://www.bafoeg-rechner.de/FAQ/einkommen-eltern-ehegatte.php
Beim eigenen Einkommen des BAföG-Empfängers geht es dagegen um das während des Förderzeitraums. Aktuell würde bei einem Minijob von über 520 € / Monat eine minimale BAföG-Kürzung zustande kommen. Ab Wintersemester sollte das aber nicht mehr der Fall sein (Details siehe https://www.bafoeg-rechner.de/FAQ/eigenes-einkommen-nebenjob.php#frei ). Wenn Du darüber hinaus noch weiteres Einkommen hast, würde das Dein BAföG weiter verringern.
Du darfst also mehr verdienen – das BAföG wird nicht gestrichen, aber gekürzt. Und bei entsprechend viel Nebeneinkommen wäre es dann natürlich nichts mehr.
Wenn Dein aktuellen Bewilligungszeitraum über den März hinausgeht (was normal wäre, wenn Du normal zu Beginn des Studiums BAföG beantragt hattest und dann zum letzten WiSe deinen Folgeantrag gestellt hattest), musst Du Deinem bisherigen Amt den Abbruch mitteilen. Eine Begründung für den Wechsel interessiert das Amt an der Stelle nicht.
Wenn du dann dein neues Studium aufnimmst, wäre nach aktueller Rechtslage wahrscheinlich eine Begründung nötig. Die aktuell in Diskussion befindliche BAföG-Reform könnte Dir das aber abnehmen. Denn nach der soll eine Begründung nach drei Semestern normalerweise nicht mehr erforderlich sein.
https://www.bafoeg-rechner.de/FAQ/bafoeg-2024.php
Warum weißt Du denn jetzt schon, dass Du genau am 10. Mai abbrichst?
Wenn Du das jetzt schon genau weisst, hättest Du streng genommen schon ab März kein Anspruch mehr (vorausgesetzt, dass Du jetzt im Februar zu dieser Entscheidung gekommen bist).
Alles zurückzahlen musst du nicht, wenn ansonsten deine Ausbildung erfolgreich weiterläuft. Das Amt könnte aber das BAföG für einen Tag zurückfordern.
Ergibt sich aus BAföG § 20 Absatz 2 (z.B. https://www.bafoeg-rechner.de/bafoeg-gesetz/20.php )
„Der Förderungsbetrag ist für den Kalendermonat oder den Teil eines Kalendermonats zurückzuzahlen, in dem der Auszubildende die Ausbildung aus einem von ihm zu vertretenden Grund unterbrochen hat. […]“
Wartesemester brauchst Du bei Psychologie sehr viele – wie schon Matermace erwähnte.
Immer mehr Hochschulen kombinieren aber Note und das Ergebnis beim Studieneingangstest (BaPsy-DGP). Das wäre für Dich wahrscheinlich eine schnellere Möglichkeit, zu einem Studienplatz zu kommen (wobei Du dieses Jahr leider nicht mehr daran teilnehmen kannst, die Anmeldefrist ist vorüber).
siehe https://www.studis-online.de/studium/psychologie/nc/