Wie ist das in Deutschland geregelt koran Verbrennung?

6 Antworten

In Deutschland wäre das verboten nach § 166 StGB:

(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.

In Deutschland würde es wohl auch durchgehen.

  • § 166 StGB verbietet die Beschimpfung von Religionsgemeinschaften. Eine stumme Verbrennung wäre juristisch keine Verbrennung
  • Eine Volksverhetzung nach § 130 (1) liegt auch nicht vor. Es wird nicht aufgestachelt und niemand beschimpft
  • Eine Beleidigung nach § 185 StGB liegt ebenfalls nicht vor. Man muss Personen beleidigen, keine Religion.
  • Sachbeschädigung scheidet auch aus.

ntech  05.02.2023, 19:48

So sehr ich Deine Meinung ansonsten schätze: Ich glaube schon , dass eine Koranverbrennung in Deutschland rechtliche Folgen hätte. Eine öffentliche Koranverheizung hat schon mit Volksverhetzung zu tun! Und ich bin alles Andere als sicher, ob eine "stumme Verbrennung" keine "Beschimpfung" ist. Eine "Verunglimpfung" ist es jedenfalls. Aber es gäbe mit großer Wahrscheinlichkeit einen "Krieg der Advokaten"

Wo wir uns aber wohl wieder einig sind: Wenn ich höre, dass die "Verbrenner" in Schweden von der Rechtsaußen-Abteilung kommen, und Russland wohlgesonnen sind, dann könnte man fast über Hochverrat nachdenken!

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In Deutschland ist die öffentliche Verbrennung des Korans durch das Grundgesetz geschützte Meinungsfreiheit eingeschränkt, wenn sie zu Gewalt oder zu einer Störung des öffentlichen Friedens führt. Dies kann als Beleidigung oder Hassrede betrachtet werden, die strafbar sind.

In Schweden ist die Meinungsfreiheit breiter gefasst und es gibt in der Regel keine Einschränkungen für öffentliche Meinungsäußerungen, solange sie nicht strafrechtlich relevant sind.

Was ich persönlich nicht gut finde!!!


ADFischer  10.02.2023, 21:30

Eine weitere Koranverbrennung vor der türkischen Botschaft ist aus Sicherheitsgründen nicht genehmigt worden. Völlig grenzenlos ist die Demonstrationsfreiheit also auch in Schweden nicht.

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ADFischer  10.02.2023, 23:14
@Webclon

Da kann man unterschiedlicher Auffassung sein. Ich stehe zum schwedischen Grundgesetz.

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ADFischer  11.02.2023, 08:54
@Webclon

Ich bin schwedischer Staatsbürger und ich lebe in Schweden.

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Du darfst dir einen Koran kaufen und ihn bei dir zu Hause verbrennen.

Aber nicht in der Öffentlichkeit.

Ist erlaubt und möglich, allerdings wegen einer Lücke im Gesetz.

Das deutsche Strafrecht stellt vor allem "Störungen" unter Strafe - von Bestattungsfeiern, der Religionsausübung oder der Totenruhe. Verbrennungen von Gebetsbüchern fallen darunter zweifelsfrei nicht.

Auch in § 166 StGB wird man nicht fündig, auch wenn hier gegenteiliges behauptet wird. Die Vorschrift bedroht Beschimpfungen, also besonders gravierende herabsetzende Äußerungen, die Bekenntnisse, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen betreffen, mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren.

Zwar bestand schon häufiger Anlass, ungewöhnliche Auseinandersetzungen mit religiösen Themen an dieser Norm zu messen. So erfüllt die "künstlerische" Darstellung eines Kruzifixes als Mausefalle den Tatbestand ebenso wie die Darstellung des Turbans des Propheten Mohammed als Bombe in den berühmt gewordenen "Mohammed-Karikaturen". Auch derjenige, der die christlichen Kirchen als "Verbrecherorganisationen" bezeichnet, beschimpft im Sinne der Norm und kann durchaus mit Freiheitsstrafe bestraft werden.

Wer aber "stumm", also ohne irgendeine aggressive Tendenz der Äußerung, ein Gebetsbuch verbrennt, "beschimpft" nicht in strafrechtlich bedeutsamer Weise. Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn das Verbrennen medienwirksam und erkennbar als Verspotten oder Lächerlichmachen erscheint. Nur dann, wenn die Akteure zusätzlich verbal ein abfälliges Werturteil etwa im Sinne eines Slogans des Predigers wie " der Islam kommt vom Teufel" äußerten, käme dies einem Beschimpfen nach § 166 StGB gleich, wäre also strafbar.

Die Verletzung religiöser Gefühle allein aber ist nicht als "Religionstraftat" zu bezeichnen. Insofern kann man den Koran öffentlich verbrennen.

Der Volksverhetzungsparagraf des § 130 Abs. 1 StGB schützt den öffentlichen Frieden und verbietet u.a. zur Friedensstörung geeignete Äußerungen, die zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstacheln oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern. Bestraft wird auch derjenige, der Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet und dadurch die Menschenwürde angreift.

Hass verlangt eine über bloße Ablehnung oder Verachtung hinausgehende feindselige emotional aufgeladene Haltung. Zum Hass stachelt auf, wer den Adressaten dazu auffordert, sich dieser Haltung anzuschließen (vgl. Bundesverfassungsgericht, NJW 2003, 660,662). Antisemitische Äußerungen wie zum Beispiel die Behauptung, der Holocaust habe nicht stattgefunden, sondern sei eine Erfindung der Juden, gehören ebenso dazu wie ausländerfeindliche Hetze, also "Ausländer raus" oder ähnliches.

Wird ein Koranexeplar öffentlich verbrannt, dokumentiert der Täter damit zwar offenkundig seine feindselige Haltung gegenüber dem Islam. Verbleibt es jedoch bei dieser "stummen" Form der Missachtung, stachelt er nicht auf. Ebenso wenig "beschimpft" er dadurch einen Islamgläubigen oder fordert zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen im Sinne eines über das "bloße" Befürworten hinausgehenden Appellcharakters auf.

Auch Volksverhetzer wird der "Gebetsbuchzündler" daher nicht zu bezeichnen sein.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Dr. oec. publ. (Volkswirtschaft)

mompf03231  05.02.2023, 18:58

Da liest sich Hoichs Antwort mit dem entsprechenden Paragraphen aber ganz anders

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SebastianS483  05.02.2023, 19:05
@mompf03231

Ist aber falsch was er schreibt. Die Begründung steht in meiner Antwort weshalb es kein Tatbestand nach 166 StGB ist. Rein rechtlich hat man da keine Konsequenzen zu fürchten, sofern es sich bei dem Buch um ein selber erworbenes Buch handelt.

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