Wie gilt das Jugendschutzgesetz bei der Freiwilligen Feuerwehr?

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Eine Aufnahme ist ab dem vollendeten 17. Lebensjahr, d.h. ab dem Zeitpunkt, in dem du 17 wirst, möglich (§ 10 Abs. 2 S. 1 HBKG), dazu zählt grundsätzlich auch die Tätigkeit im Einsatz.

§ 1 Abs. 1 JArbSchG findet auf Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr keine unmittelbare Anwendung.
Zu beachten sind allerdings die Ausführungen der Unfallkassen, aus § 2 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Anlage 1 GUV-V A1 folgt eine Anwendbarkeit des JArbSchG.

Du bist daher als Jugendlicher (§ 2 Abs. 2 JArbSchG) - für den ggf. noch die Vorschriften über Kinder Anwendung finden (§ 2 Abs. 3 JArbSchG) - zu folgenden Tätigkeiten nicht berechtigt:

  • Einsätze zwischen 20:00 und 6:00 Uhr (§ 14 Abs. 1 JArbSchG), aus vorher beginnenden Einsätze musst du der Theorie nach spätestens um 20 Uhr herausgelöst werden,
  • gefährliche Arbeiten (§ 22 Abs. 1 JArbSchG), dies umfasst nach dem dort geführten Katalog beinahe jede Tätigkeit im Gefahrenbereich; ebenfalls erfasst sind psychisch überfordernde Tätigkeiten, als Beispiel lassen sich Einsätze mit Toten nennen.

Ergebnis: du darfst zwischen 20 und 6 Uhr keine Einsätze fahren.

Der Einsatz Jugendlicher ist meines Erachtens übrigens grob unverantwortlich, auch volljährige Einsatzkräfte ohne wenigstens abgeschlossenen TM1 sollten nicht mitgenommen werden.


Nonameguzzi  05.05.2021, 07:41

Ich hab hatte in BaWü meine TM1 mit 17 Abgeschlossen und hatte mit 17 auch meinen ersten Einsatz...

Die Ausführung der Unfallkasse finde ich aber interessant werden ich Mal die Wehrführung drauf aufmerksam machen.

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Unter 18 sollte man nicht an Nachteinsätzem teilnehmen, da bei diesen Einsätzen eine erhöhte Unfallgefahr besteht


Stossgebet  04.05.2021, 22:17
da bei diesen Einsätzen eine erhöhte Unfallgefahr besteht

Das mag sein, ist aber nicht der richtige Grund. Es gibt auch kein "sollte", ein Jugendlicher darf nicht zu Nacheinsätzen.

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