Welche rechtliche wirkung hat das unverbindliche Angebot an den Kunden?

3 Antworten

Gar keine, da es eben unverbindlich ist. Es ist also rechtlich nicht bindend, es kann jederzeit zurückgezogen und zu neuen Konditionen angeboten können. 

Auf dem Angebot muss dafür jedoch explizit die Formulierung „Angebot freibleibend“ oder „unverbindliches Angebot“ stehen, dies ist eine Pflichtangabe, wenn das Angebot unverbindlich bleiben soll.

Jedoch wird der Kunde damit zu einer Reaktion aufgefordert. Entweder lehnt er ab oder er muss ebenfalls ein Angebot abgeben. Letzteres bedeutet jedoch nur, das der Kund eine erste Willenserklärung abgibt und somit das Angebot annimmt. Diese Willenserklärung ist dann allerdings rechtlich betrachtet ein Angebot. Damit ein Vertrag zustande kommen kann, muss der ursprüngliche Angebotsersteller wiederum mit einer zweiten Willenserklärung das Angebot seines Kunden annehmen.

Reagiert der ursprüngliche Angebotsersteller nicht, gilt in diesem Fall das Stillschweigen als Annahme des Angebots. Der Vertrag muss also erfüllt werden.

Unverbindlich bedeutet für beide Seiten optional. Erst wenn man sich handelseinig wird, wird aus unverbindlich ein bindender Vertrag.

So ziemlich gar keine.

Evtl. ist es Werbung und deshalb relevant (e.g. für die zugesicherten Eigenschaften und zwecks unlauterem Wettbewerb, ...), sonst eher nicht.