Was,wenn man nach der Probearbeit nicht zusagt...?

3 Antworten

SGB II Unterabschnitt 5 Sanktionen  § 31 Pflichtverletzungen:

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis [...]
2. sich weigern, eine zumutbare Arbeit [...] aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern, [...
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.]

Ohne "wichtigen Grund" greift SGB II § 31a Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen  § 31b Beginn und Dauer der Minderung.

Aber du wirst ja sicher einen wichtigen Grund für deine Absage "darlegen und nachweisen" können.

Gruß aus Berlin, Gerd

Wenn der Stellenvorschlag für diese Stelle vom Jobcenter kam, droht Dir m.M.m. schon eine Sanktion.

Wenn nicht, dann m.M.n. nicht.

ja, Ablehnung bringt ne Menge Probleme...... wie z.B. eine 3 monatige Sperre für die finanz. Unterstützung