Was,wenn man nach der Probearbeit nicht zusagt...?
...obwohl die Firma ein Angebot zum Arbeitsvertrag macht?
Bekommt man dann Sanktionen vom Jobcenter?
Da man ja eine Arbeitsstelle bekommt,sie aber nicht annimmt.
3 Antworten
SGB II Unterabschnitt 5 Sanktionen § 31 Pflichtverletzungen:
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis [...]
2. sich weigern, eine zumutbare Arbeit [...] aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern, [...
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.]
Ohne "wichtigen Grund" greift SGB II § 31a Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen § 31b Beginn und Dauer der Minderung.
Aber du wirst ja sicher einen wichtigen Grund für deine Absage "darlegen und nachweisen" können.
Gruß aus Berlin, Gerd
Wenn der Stellenvorschlag für diese Stelle vom Jobcenter kam, droht Dir m.M.m. schon eine Sanktion.
Wenn nicht, dann m.M.n. nicht.
ja, Ablehnung bringt ne Menge Probleme...... wie z.B. eine 3 monatige Sperre für die finanz. Unterstützung
Ein § 159 Ruhen bei Sperrzeit gibt es nur beim Bezug von ALG I (eins), nicht beim Bedarf an ALG II (zwei)!
Hier gibt es höchstens eine Minderung des ALG II um bis zu ca. 122,- je Monat, und dies drei Monate lang.
SGB II Sanktionen § 31 Pflichtverletzungen § 31a Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen § 31b Beginn und Dauer der Minderung