Jobcenter Sanktionen muss man das verstehen :)?

6 Antworten

Es wird weiterhin 100%-Sanktionen geben, allerdings mit mehr Einschränkungen und nicht mehr fest für drei Monate.

Unabhängig davon hat der Gesetzgeber auch im Fall eines vollständigen Wegfalls des Arbeitslosengeldes II dafür Sorge zu tragen, dass die Chance realisierbar bleibt, existenzsichernde Leistungen zu erhalten, wenn zumutbare Mitwirkungspflichten erfüllt werden oder, falls das nicht möglich ist, die ernsthafte und nachhaltige Bereitschaft zur Mitwirkung tatsächlich vorliegt.
Anders liegt dies, wenn und solange Leistungsberechtigte es selbst in der Hand haben, durch Aufnahme einer ihnen angebotenen zumutbaren Arbeit ihre menschenwürdige Existenz tatsächlich und unmittelbar durch die Erzielung von Einkommen selbst zu sichern.
Wird eine solche tatsächlich existenzsichernde und zumutbare Erwerbstätigkeit ohne wichtigen Grund verweigert, obwohl im Verfahren die Möglichkeit bestand, dazu auch etwaige Besonderheiten der persönlichen Situation vorzubringen, kann ein vollständiger Leistungsentzug zu rechtfertigen sein.

- BVerfG, Urteil vom 5.11.2019 1 BvL 7/16

Wichtig ist hier besonders das "wenn und solange" aus dem zweiten Absatz. Die Sanktion kann nur so lange dauern, wie die Möglichkeit zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit besteht. Wird die Stelle anderweitig besetzt oder kommt eine Absage, besteht keine Möglichkeit zur Aufnahme mehr.


verreisterNutzer  07.11.2019, 09:30

Zitat:

Das Bundesverfassungsgericht hat gesprochen! Arbeitslose dürfen zwar mit Sanktionen bestraft werden, wenn sie Forderungen des Jobcenters nicht nachkommen. Diese dürfen aber 30 Prozent der Leistung nicht übersteigen. Höhere Sanktionen seien nicht mit dem Grundgesetz vereinbar

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migebuff  07.11.2019, 12:28
@verreisterNutzer

Ich verstehe solche Leute nicht. Man zitiert direkt aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, präsentiert die Urteilsbegründung auf dem Silbertablett - nein, das muss natürlich falsch sein, das Bundesverfassungsgericht muss sich natürlich irren, die Richter müssen natürlich keine Ahnung von ihrem eigenen Urteil haben, weil da ja irgendeine dahergelaufene anonyme Contentmill in drei Zeilen versucht, das gesamte Urteil zusammen zu fassen, das muss dann natürlich stimmen, das Geschwafel über das Urteil muss natürlich mehr zu sagen haben als das Urteil selbst. Wenn du der Meinung bist, dass die Verfassungsrichter Idioten sind, dann ruf beim Gericht an und teile mit, dass da im Internet was anderes steht und das Urteil umgeschrieben werden muss, weil ja jemand mehr Ahnung hat.

Wird eine solche tatsächlich existenzsichernde und zumutbare Erwerbstätigkeit ohne wichtigen Grund verweigert, obwohl im Verfahren die Möglichkeit bestand, dazu auch etwaige Besonderheiten der persönlichen Situation vorzubringen, kann ein vollständiger Leistungsentzug zu rechtfertigen sein.

DAS ist ein Zitat, das stammt aus dem Urteil, das ist die Aussage des Gerichts, damit kann man arbeiten, nicht mir irgendwelchen Vermutungen von irgendwelchen Schrottseiten.

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migebuff  07.11.2019, 18:07
@verreisterNutzer
Ok..ich lese zwar immer nur 30 Prozent höchstens.

Dann zitiere doch bitte die Stelle des Urteils, an welcher steht, dass bei Ablehnung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit kein vollständiger Leistungsentzug möglich ist. Du weißt ja scheinbar, wo das steht, wenn du das "immer" gelesen hast. Oder bezieht sich dieses "immer gelesen" schon wieder auf irgendwelche oberflächlichen Kurzfassungen auf irgendwelchen Internetseiten, die wiedermal mehr zu sagen haben sollen als das Verfassungsgericht?

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verreisterNutzer  08.11.2019, 18:52
@migebuff

Das kommt doch vom Verfassungsgericht.

Nebenbei mein Verwander ist Oberstaatsanwalt.

Der wird es wohl wissen.

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verreisterNutzer  08.11.2019, 19:05
@migebuff

Hier nochmals zum lesen!

Zitat:

Das höchste deutsche Gericht hatte gestern entschieden, dass die monatelangen Leistungskürzungen für Hartz-IV-Bezieher, die ihren Pflichten nicht nachkommen, teilweise verfassungswidrig sind und abgemildert werden müssen. Kürzungen, die über 30 Prozent hinausgehen, sind demnach nicht mehr zulässig. Nicht überprüft wurden allerdings die besonders scharfen Sanktionen für junge Hartz-IV-Empfänger unter 25 Jahren.

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migebuff  08.11.2019, 19:45
@verreisterNutzer

Hat keinen Sinn, du verstehst es nicht. Eine Internetseite hat nicht mehr zu sagen als das Bundesverfassungsgericht. Lies den Urteilstext oder lass es, ich bin hier raus.

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Es gibt verschiedene Stufen der Bestrafung.


Seit dem urteil dürfen keine Sanktionen bis 60 oder 100% mehr so einfach bei ü25 järiegen durchgeführt werden.

Es gibt ab sofort keine 100 Prozent sanktionen mehr!

60 und 100 % sollen nicht mehr gehen, richtig so