Was ist der Unterschied zwischen einem Architekten und einem freien Architekten?

8 Antworten

Nun, ein Architekt kann als solcher auch in der Industrie oder im Gewerbe tätig werden und damit wirtschaftliche Interessen am Handel von Gütern haben.

Das darf ein freier Architekt nicht, denn er soll ja die Interessen der Bauherrenschaft vertreten. Er darf beispielsweise kein Haus planen und anschließend mit einer eigenen Baufirma herstellen. Das würde den Grundsätzen des Architektengesetzes wiedersprechen. Er hat sozusagen beratende und planende Aufgaben.

Das ist so ähnlich wie mit unserem verflossenen Bundespräsidenten, der wurden mit der Annahme eines besonders günstigen Kredites aus privater Hand ebenfalls private wirtschaftliche Interessen unterstellt, die er in dieser Position eben nicht haben darf.

Also beide dürfen ihre Position nicht gegen die Interessen Ihres Mandanten lenken. Der eine hatte die Bundesrepublick und der andere hätte einen Bauherren als Mandschaft.

Hm, ob ich mich wohl verständlich ausgedrückt habe ?? ............... :-)

Gruß - RAY -


Kuemmerling  04.04.2012, 14:21

Guckst Du auch mal hier § 22 Berufspflichten. Die hat natürlich jeder eingetragene freischaffende Architekt zu befolgen.

http://www.f-a-r.net/BauKaG_NW.pdf

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HolderVX  05.04.2012, 11:44
@Kuemmerling

Dieser Paragraph gilt für alle eingetragenen Architekten, egal ob "frei" oder nicht. Die Frage bezog sich jedoch auf den Unterschied zwischen "Architekten" und "Freien Architekten".

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Kuemmerling  05.04.2012, 12:35
@HolderVX

Ist klar ! ! So lassen sich zunächst aber sie Zusammenhänge einfacher darstellen. Es kann also kein "freier" ( dieser Begriff ist übrigens nicht mehr zulässig) bzw. freischaffender Architekt gleichzeitig wirtschaftliche Interessen im besonderen Maße haben. Jetzt kann man natürlich den Rest auch noch auaeinander nehmen, wie z. B. ein angestellter Architekt in einem Architekturbüro ............................ :-)

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HolderVX  05.04.2012, 12:42
@Kuemmerling

Antworten, die deiner Meinung nach nicht zielführend sind, bezeichnest du gerne als "Blubberquatsch". Ich versuche da etwas höflicher zu sein.

Und natürlich hat ein "Freier Architekt" wirtschaftliche Interessen (was heißt hier "im besonderen"?), oder kennst du einen Freiberufler, der rein aus Idealismus arbeitet? Welche Interessen das sind, steht auf einem anderen Blatt.

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HolderVX  05.04.2012, 14:17
@Kuemmerling

Nein. Und im Architektengesetz von BW in der aktuell gültigen Fassung vom 28.03.2011 (http://tinyurl.com/bsjuus8) steht wörtlich:

§2 (3): ... Wer sich freiberuflich den Berufsaufgaben nach §1 widmet und nicht baugewerblich tätig ist, kann nach Eintragung in die Architektenliste die Berufsbezeichnung in der erweiterten Fassung "freier Architekt" ... führen.

Wie kommst du darauf, dass der Begriff "freier Architekt" nicht mehr zulässig sei?

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Kuemmerling  06.04.2012, 07:53
@HolderVX

Hm, erst mal Friedensangebot von meiner Seite ! Aber -

AUSZUG !! ""§ 2 Rechte und Pflichten der Kammermitglieder (1) Das Mitglied führt die Berufsbezeichnung entsprechend seiner Fachrichtung gemäß § 2 BauKaG NRW. (2) Neben dieser Berufsbezeichnung sind Hinweise auf die Tätigkeitsart, in der das Mitglied ihren oder seinen Beruf ausübt, zulässig, z. B. "angestellte Architektin" oder "angestellter Ar-chitekt", "beamtete Architektin" oder "beamteter Architekt" und bei ausschließlich eigenver-antwortlicher und unabhängiger Tätigkeit als "freischaffende Architektin" oder "freischaffender Architekt". Der Hinweis "freie Architektin" oder "freier Architekt" ist zulässig, wenn die Be-zeichnung "freie Architektin" oder "freier Architekt" bereits vor dem 01.01.1998 geführt wurde. ""

Dem nach müsste der strittige Begriff dann aussterben. Ich habe auch irgendwann mal gelesen warum das so ist, vermag das aber nicht mehr genau wiederzugeben.

Der Auszug ist aus dem Architektengesetzt NRW

Gruß - RAY -

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HolderVX  06.04.2012, 08:38
@Kuemmerling

Schön! Baurecht ist eben Ländersache und deshalb sind Verallgemeinerungen nicht angebracht, auch wenn sie hier von manchen als Monstranz in aller Selbstherrlichkeit und Arroganz vor sich hergetragen werden.

Zudem passt dein jetziger Kommentar wieder viel besser zu deinem ursprünglichen Stil (freundlich, hilfsbereit und kompetent), den du hoffentlich nur temporär verlassen hast.

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Ein Architekt ist von irgendwem abhängig, weil angestellt, beamtet oder mit irgendwelchen Bauunternehmen verheiratet.

Ein "freischaffender Architekt" ist nach den Begriffsbestimmungen nur seiner Bauherrschaft verpflichtet. Er muss sich bei seiner Kammer entsprechend in die Listen eintragen lassen.

Ist alles in den Architektengesetzen bis ins Detail geregelt und definiert.


Kuemmerling  04.04.2012, 14:27
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HolderVX  05.04.2012, 12:07
@Kuemmerling

In dem von Dir verlinkten Dokument kommt der Begriff "Freier Achitekt" überhaupt nicht vor.

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Seehausen  05.04.2012, 12:54
@HolderVX

Ich habe nichts "verlinkt", sondern nur auf die Archgitektengesetze der Bundesländer und die jeweiligen Ausführungsverordnungen der AK's verwiesen. Dort wird der Begriff "freischaffender Architekt" benutzt; ich habe mir die "Freiheit" genommen, diesen Begriff als "freier Architekt" zu verkürzen.

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HolderVX  05.04.2012, 12:57
@Seehausen

Sorry, aber mein Kommentar bezog sich auf "Kuemmerling", wie du der Einrückung entnehmen kannst. ;)

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Bin mir nicht sicher, aber ich glaube, ein freier Architekt hat keinen festen Arbeitgeber, sondern wird immer befristet für gewisse Projekte verpflichtet. "Feste" Architekten haben einen bestimmten Arbeitgeber, für den sie durchgehend arbeiten.

Nachdem ich jetzt in die Architektenliste eingetragen bin habe ich eine Urkunde bekommen, die mir bestätigt, daß ich nun den Titel "Freier Architekt" tragen darf. Die Bezeichnung "Freier Architekt" stellt also nach außen dar, daß man berechtigt ist, im eigenen Namen Bauanträge zu stellen. Streng genommen ist sogar die Berufsbezeichnung Architekt geschützt, Leute mit abgeschlossenem Studium, aber ohne Eintragung in die Architektenkammer dürfen sich eigentlich nur "Dipl.-Ing. für Architektur" und nicht "Architekt" nennen.


Seehausen  04.04.2012, 14:11

Das ist rechtlicher Unsinn. Die Berufsbezeichnung "Architekt" ist geschützt. Die Titel "Dipl-Ing.Architektur" etc. sind rechtswidrig.

Bei den Architektenkammern werden für die eingetragenenb Architekten unterschioedliche Listen geführt in Abhängigkeit von der Art des Beschäftigungsverhältnisses. "Freiberuflich" bedeutet, dass der Architekt nur seiner Bauherrschaft verpflichtet ist, also nicht "abhängig beschäftigt" und nicht eine eigene Baufirma hat.

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Beides sind Architekten, der freie Architekt ist nicht angestellt und arbeitet auf eigene Rechnung.


huntersaid  15.02.2021, 17:16

und wie sieht es mit Versicherungen aus ?

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