Unterhaltsversäumnis jedes Jahr erneut, warum kann Jugendamt nicht einfach eine Lohnpfändung beschließen ohne zig Mahnungen vorher?

1 Antwort

Die Anerkennung setzt aber trotzdem voraus, dass der Elternteil dann den Unterhalt tatsächlich auch zahlt. Dann bleiben Sie ggf. darauf angewiesen, den Unterhalt zwangsweise zu vollstrecken. Vollstreckungsmaßnahmen sind aber nur erfolgversprechend, wenn sie kompetent in Kenntnis des Zwangsvollstreckungsrechts vollzogen werden. Mangels volljuristischer Kenntnisse dürften Jugendämter aber mindestens Schwierigkeiten haben, dieser Aufgabe gerecht zu werden, auch wenn sie unterhaltsrechtlich ausgebildet sind.

https://www.anwalt.de/rechtstipps/unterhalt-durch-jugendamt-oder-anwalt-berechnen-und-einfordern-lassen-201869.html

Und genau das wird hier jetzt zu deinem Problem.

Du kannst nun dem Jugendamt Druck machen. Nachfragen warum da Mahnung um Mahnung geschrieben wird, anstatt den Lohn zu pfänden.

Manche Jugendämter scheuen die Arbeit die auch das mit sich bringt.

Am Ende, wenn alles nichts hilft, kannst du natürlich jederzeit die Beistandschaft kündigen und zu einem Anwalt wechseln. Nur da hast du leider mitunter auch das Problem an einen Anwalt zu geraten, der eben nicht wirklich dahinter her ist. Gerade was die Pfändung betrifft. Aber mit dem Titel bzw. der Jugendamtsurkunde kannst du natürlich selbst pfänden lassen.

Bei Vorliegen eines Unterhaltstitels kann dieser vollstreckt werden. Dies kann durch eine Lohnpfändung geschehen. Dafür ist ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erforderlich, der beim zuständigen Vollstreckungsgericht – dem Amtsgericht am Wohnort des unterhaltspflichtigen Elternteils – beantragt werden muss.
Dem schriftlichen Antrag, für den ein spezieller Vordruck existiert, sind folgende Unterlagen beizufügen:
eine vollstreckbare Ausfertigung des Unterhaltstitels, z.B. des Vergleichs oder Urteils
ein Zustellungsnachweis (Nachweis, dass der Vollstreckungstitel dem unterhaltspflichtigen Elternteil zugestellt wurde).
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bewirkt, dass der gepfändete Teil vom Lohn des unterhaltspflichtigen Elternteils direkt von dessen Arbeitgeber eingefordert werden kann. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird dabei an den Arbeitgeber (im Vordruck „Drittschuldner“ genannt) weitergeleitet. Dieser muss bei der Pfändung mitwirken, indem er den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens (dazu gleich) vom Arbeitslohn abzieht und diesen Teil direkt an den unterhaltsberechtigten Elternteil überweist.

https://www.kanzlei-hasselbach.de/blog/lohnpfaendung-wegen-unterhalt-und-unterhaltsrueckstand/

Rede nochmal mit dem Jugendamt, dass es so nicht geht, da du immer und immer wieder in Zahlungsschwierigkeiten kommst, weil der Unterhaltsverpflichtete nicht pünktlich zahlt.

Prüft das Jugendamt denn wenigstens alle 2 Jahre das Einkommen des Unterhaltsverpflichten? Auch da gibt es Jugendämter die das gerne schleifen lassen und erst auf Aufforderung des Unterhaltsberechtigten in die Gänge kommen.