Reklamation wenn die Filiale schon zugemacht hat?

5 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet
Der Beleg [richtiger: der Nachweis] kann auch auf anderem Wege zu Stande kommen.

Das ist grundsätzlich korrekt. Ob der Kontoauszug allerdings genügt, wäre im Detail zu prüfen. Grundsätzlich beweist der Kontoauszug erst mal nur, dass irgendwas gekauft wurde. Aus dem Verwendungszweck geht der Kaufgegenstand vermutlich nicht hervor. Bliebe also allenfalls noch der Betrag, wenn du nur diesen einen Gegenstand erworben hast.

Dummerweise gibt es die Filiale nicht mehr. My Shoes gibt es nur noch online.

Handelt es sich dabei um das selbe Unternehmen? Wenn nein wäre zu prüfen, ob das Unternehmen, welches die Filiale betrieben hat, noch existiert. Wenn nein, wäre zu prüfen, wer Rechtsnachfolger für dieses Unternehmen ist. Der wäre dein zuständiger Ansprechpartner für Gewährleistungsansprüche.

Aber beweisen kann ich einen Materialfehler nicht, das kann nur ein Gutachter.

Da hast du Glück, die Beweislastumkehr ist inzwischen auf ein volles Jahr ausgedehnt worden (§ 477 Abs. 2 Satz 1 BGB).

Ich könnte mit viel Papierkrieg drohen.

Lass mal. Das können die großen Unternehmen i.d.R. sehr viel besser...

Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder.

Ich habe aber noch einen alten Kontoauszug gefunden, auf dem der Kauf eindeutig hervorgeht.

Dann wende Dich papierschriftlich an die Zentrale des Unternehmens.

Wie stehen meine Chancen?

Läßt sich so nicht abschätzen.

Ich bin Mitglied beim Sozialverband VdK.

Der hat nichts damit zu tun.

Aber beweisen kann ich einen Materialfehler nicht, das kann nur ein Gutachter.

Du scheinst zu wissen, wie's läuft :)

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Kaufm. Bildung und jahrelange Erfahrung mit Verbrauchern.

Nach 9 Monaten Belastung ein Schaden und dann kein Kassenbon? Puh. Ich glaube, das kannst du knicken.
Probier's mal über die sozialen Medien bei Nike direkt, einen kürzeren Kontaktweg gibt's nicht. Die werden dir dann wahrscheinlich was dazu sagen.

nach 9 Monaten ist das Geschäft nicht mehr dafür zuständig, die Garantie gibt der Hersteller, somit mußt du dich direkt an Nike wenden.


Answer1234567  11.05.2024, 23:34

Wie kommst du denn auf das schmale Brett? Ich werfe jetzt einfach mal kommentarlos § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in den Raum... Selbst die Beweislastumkehr greift hier noch (§ 477 Abs. 2 Satz 1 BGB).

0
Answer1234567  11.05.2024, 23:43
@SirSilenius

Du bist auch geil... Entweder hast du ein anderes BGB als ich oder die brauchst eine Brille ;)

Kleiner Tipp: Nr. 3, nicht Nr. 2

/edit: OK, Kommentare einfach nachträglich ändern ist natürlich auch eine Möglichkeit...

Um die Beweisfrage ging es hier in dieser Antwort doch gar nicht, sondern um die Rechtslage. Dass die Beweislage eher schwierig ist, ist völlig unstreitig.

0
SirSilenius  11.05.2024, 23:44
@Answer1234567

Das von dir zitierte Gesetz geht um Bauwerke und Grundbucheinträge, wenn ich das richtig sehe.

0
Answer1234567  11.05.2024, 23:47
@SirSilenius

Nein. Es geht um die Verjährung von Mängelansprüchen bei Kaufverträgen, wie die Überschrift des Paragraphen und der Titel nahelegen.

0
SirSilenius  11.05.2024, 23:47
@Answer1234567

Der Rest des Paragraphen geht nichtsdestotrotz um Grundstücke und Grundbücher. Wenn ich mich da irre ist auch gut, kommt mir aber halt fishy vor. ^^

0
SirSilenius  11.05.2024, 23:50
@Answer1234567

Du hast recht, ich hab da wirklich keine Ahnung von, von der Juristerei. Bei Elektrogeräten usw. kenne ich das mit den zwei Jahren Garantie, da hab ich selbst jahrelang Kundendienst gemacht, aber bei Schuhen hätte ich da irgendwelche anderen Gesetze vermutet. ^^
Danke für deine Aufklärung. :)

0
Answer1234567  11.05.2024, 23:53
@SirSilenius

Das ist für Laien möglicherweise in der Tat etwas verwirrend. Für Immobilien gibt es halt einen Haufen Sonderregeln bei der Verjährung von Gewährleistungsansprüchen, deshalb geht es gefühlt im halben Paragraphen um Grundstücke und Bauwerke.

Der relevante Teil ist:

(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren [...]
3.im Übrigen in zwei Jahren.
0
Answer1234567  12.05.2024, 00:00
@SirSilenius

Nein, da gelten grundsätzlich die gleichen Regeln. Wir sind im BGB in Buch 1 Abschnitt 8 Titel 1. Hier geht es ganz grundsätzlich um Kaufverträge aller Art (daher auch der Name des Titels "Kauf, Tausch").

Die Regelungen in Untertitel 1 gelten dabei erst mal allgemein für Unternehmer und Verbraucher gleichermaßen, in Untertitel 3 geht es dann um das Thema Verbrauchsgüterkauf, also die Sonderregeln, wenn Verbraucher (Privatpersonen) Geschäfte mit Unternehmern machen. Da sind z. B. auch Dinge wie die Beweislastumkehr und die Haftung des Verkäufers für das Versandrisiko geregelt.

0
mhambi78 
Fragesteller
 11.05.2024, 23:49

Die Gewährleistung geht zwei Jahre soviel ich weiß. Dafür ist der Händler zuständig.

0
Ohne Bon keine Reklamation ist Unsinn. Das sagen zwar alle, das stimmt aber nicht. Der Beleg kann auch auf anderem Wege zu Stande kommen. Das wäre ja wie zu sagen, ohne Fingerabdrücke/DNA keine Mordanklage. Sogar ohne Leiche ist eine solche möglich, aber nicht ganz einfach.

Ich habe bei dir ein Auto gekauft und das ist jetzt kaputt. Ich brauche keine Quittung, um das zu beweisen. Ich behaupte es einfach, also her mit meinen 2000€ und zwar dalli! Ich habe dir zwar 4000€ gegeben, aber ich bin es ja ein bisschen gefahren, also reichen mir 2000€.

Und nun?


mhambi78 
Fragesteller
 11.05.2024, 23:45

@ LonelySoul87: Selten habe ich eine so unsinnige Antwort erhalten. Lies Dir mal das Buch der populären Rechtsirrtümer durch! Kann ich Dir sehr empfehlen! Der Kontoauszug ist natürlich gefälscht, das könnte ich vom Kassenbon aber auch behaupten!

0
LonelySoul87  12.05.2024, 01:07
@mhambi78

Na dann wedel mal schön mit deinem Buch herum, wenn du meinst, das hilft dir weiter. Nike KANN kulant sein, aber wenn du es nicht beweisen kannst, ist das nur ne Behauptung.

0