Ich bezweifele -vorerst ohne weitere Prüfung- eine Strafbarkeit. Die Tatsache, dass die Vermieterin die Wohnung nicht wie abgesprochen am Montag, sondern am Dienstag betreten hat, dürfte nicht genügen, um die Annahme einer grundsätzlichen Einwilligung in das zweckgebundene unbeaufsichtigte Betreten zu erschüttern.

Ohnehin ist § 123 StGB ein absolutes Antragsdelikt, die Antragsfrist ist somit spätestens im August d.J. abgelaufen (§ 77b Abs. 1 StGB).

Die schärfste in Betracht kommende Maßnahme wäre, die Herausgabe des Wohnungsschlüssels zu verlangen oder das Schloss der Wohnungstür auszutauschen. Dagegen hat die Vermieterin keine Handhabe.

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Nein. An der Strafmündigkeit hängen noch so viele andere Dinge, dass das ein riesiger Akt würde, das Strafmündigkeitsalter zu ändern. Es sei denn, man handelt mal wieder, ohne vorher über die Folgen nachzudenken, wie bei der letzten Verschärfung des Sexualstrafrechts... Führt am Ende nur dazu, dass ein Haufen Kinder auf der Anklagebank landen, die nach normaler moralischer Beurteilung nichts strafwürdiges getan haben.

Wenn wir das Strafmündigkeitsalter absenken wollen, müssen wir in diesem Rahmen das gesamte Jugendstrafrecht umfassend reformieren.

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Wenn ihr beide mindestens 14 Jahre alt seid, ist das legal, einschließlich Nacktbilder und Videos mit sexuellen Handlungen. Schlau ist es allerdings nicht - Bilder, die du einmal aus der Hand gibst, kannst du nie wieder kontrollieren.

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Eine Kündigung ist erst mal kein Widerruf, sondern eine Kündigung - insofern sollte man durchaus auf die korrekte Formulierung achten.

Ob eine als "Kündigung" bezeichnete Willenserklärung dennoch als Widerruf auszulegen sein kann, ist eine Frage des Einzelfalls und unter umfassender Würdigung der Gesamtumstände zu prüfen. Die Auslegung der Erklärung richtet sich hierbei nach § 133 BGB.

Bitte beachte, dass wir hier keine Rechtsberatung leisten dürfen. Sollte das Unternehmen sich nicht davon überzeugen lassen, deine Erklärung als (fristgemäßen) Widerruf auszulegen, kannst du dich von der Verbraucherzentrale oder einem Rechtsanwalt beraten lassen. Der Ausgang eines Gerichtsverfahrens ist hier aber kaum vorhersehbar, ein Verfahren bringt also für beide Seiten ein erhebliches Risiko mit sich.

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Woran liegt das eigentlich, dass man gerade Altbatterien gesondert entsorgen muss und weder in den Restmüll noch zum Sperrmüll entsorgen darf?
  1. Die in Batterien enthalten (teilweise seltenen und vergleichsweise teuren) Rohstoffe kann man recyceln. Gleichzeitig sind sie aber teilweise in hohem Maße umweltschädlich, weshalb sie getrennt und fachgerecht entsorgt werden sollten.
  2. Nahezu jede Woche brennt irgendeine Recyclingfirma ab. Grund sind immer wieder und wieder Batterien, die irgendwelche Idioten in den "normalen" Müll geworfen hat. Batterien sind neben Lösemitteln und Gasdruckbehälter (z. B. Deodosen) die häufigste Brandursache bei Recyclern.
Und wer ist generell auf die Idee gekommen, Sammelboxen für Altbatterien in vielen Supermärkten zur Verfügung zu stellen?

Man sammelt sie dort, wo sie verkauft werden - eigentlich durchaus naheliegend.

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Nein, § 42 Abs. 2; Zeichen 325.1 Nr. 4 (Anlage 3) StVO verbietet das, ausgenommen sind dabei das Parken zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen. Eine erforderliche gekennzeichnete Parkfläche ist hier jedenfalls nicht erkennbar.

Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder.

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Der Lehrer entscheidet nicht, ob er haftet. Eine mögliche Haftung ergibt sich von Gesetz wegen und ist im Einzelfall zu prüfen.

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Für alle "Offline-Passwörter" (Festplattenverschlüsselung, Userpasswort am PC, PW für PW-Manager u.ä.) verwende ich unterschiedliche komplexe Passwörter mit einer Länge (je nach Anwendungszweck) zwischen 16 und ca. 30 Zeichen (Ziffern, Buchstaben, Sonderzeichen). Und ja, die kann ich mir merken - aber auch nur, wenn ich sie regelmäßig eingebe.

Für den Rest: KeepassXC bzw. KeePassDX fürs Handy (Android)

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Das kommt auf die jeweilige Behörde an. Die Zeugenbefragungsbögen, die ich in der Hand habe, beziehen sich meistens auf Taten, die im Schnitt 3 bis 6 Wochen her sind. Die Bescheide selbst sehe ich meistens nicht.

Ich weiß aus dem Verwandtenkreis, dass bei der hiesigen Nachbarstadt häufiger mal Verfahren aufgrund von Personalmangel in die Verjährung laufen.

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In Deutschland: Gar keine. Für dich als Minderjährigen ist weder der Erwerb, noch der Besitz, noch die Abgabe an andere Minderjährige strafbar oder ordnungswidrig. § 28 Abs. 4 Satz 1 JuSchG gilt nur für Person über 18 Jahren. Kann man jetzt richtig finden oder nicht, aber so ist die gegenwärtige Rechtslage.

Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder.

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also wurde ich jetzt akzeptiert?

Nein. Das ist eine Gebühr dafür, dass sich überhaupt jemand mit deinem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis beschäftigt. Wenn der Antrag abgelehnt wird, werden dafür nochmal Gebühren erhoben :)

Wenn du vor Ort bei der Antragstellung noch keine Gebühren bezahlt hast, ist das so korrekt. (Nur vorsorglich: Die Authentizität des Schreibens lässt sich anhand des Fotos nicht feststellen.)

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Kurze Antwort: Ja.

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Für einen Rotlichtverstoß mit einem Fahrrad oder Elektrokleinstfahrzeug unter einer Sekunde Rotzeit:

  • 60 € Bußgeld (TBNR 137612; 132a BKat)
  • 28,50 € Verwaltungsgebühren (§ 107 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 OWiG)
  • 1 Punkt im FAER (Anlage 13 Nr. 3.2.19 FeV)

Rotlichtverstoß mit einem Fahrrad oder Elektrokleinstfahrzeug, wenn die Ampel bereits mehr als eine Sekunde rot war:

  • 100 € Bußgeld (TBNR 137618; 132a.3 BKat)
  • 28,50 € Verwaltungsgebühren (§ 107 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 OWiG)
  • 1 Punkt im FAER (Anlage 13 Nr. 3.2.19 FeV)

Wenn du noch in der Probezeit bist:

Da die Tat außerdem ein A-Verstoß ist (Anlage 12 Abschnitt A Nr. 2.1 FeV), wird weiterhin ein Aufbauseminar angeordnet (§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG), was zwingend auch eine Verlängerung der Probezeit um weitere zwei Jahre auf insgesamt vier Jahre zur Folge hat (§ 2a Abs. 2a 1 StVG). Dafür besteht keine eigene Verjährung, die Anordnung des Aufbauseminars und die Verlängerung der Probezeit sind auch nach Ablauf der Probezeit noch möglich.

Hinweis: Ich bin kein Anwalt, das ist keine Rechtsberatung. Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus, keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder. Angaben und Einschätzungen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Garantie für Richtigkeit und Vollständigkeit.

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Wenn du entsprechende Fahrkarten hast, kannst du das grundsätzlich tun. Wenn dich allerdings das Zugpersonal auffordert, den Zug zu verlassen, musst du dem nachkommen - deren Anweisungen ist grundsätzlich Folge zu leisten.

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Grundsätzlich trägt im B2C-Geschäft der Verkäufer das Versandrisiko. Aber Vorsicht bei Abstellgenehmigungen und ähnlichem: Da wird dir oft das Risiko wieder zugeschoben.

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Der größte Teil des Mülls wird ordnungsgemäß verwertet. Und ja, auch eine thermische Verwertung ist eine ordnungsgemäße Verwertung - das ist in vielen Fällen die beste Form der Verwertung, die wir haben.

Dass in Deutschland ordnungsgemäß gesammelter Müll im Ausland im Meer landet, m. E. ist eine Randerscheinung. Keine Frage - jedes Gramm Müll im Meer ist eines zu viel. Aber Müll in großen Mengen ins Ausland zu fahren, ist schon wirtschaftlich in den allermeisten Fällen gar keine Option - viel zu teuer.

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Die kurze Antwort: Die Leute werden in aller Regel nicht beim Surfen erwischt (da ist der Schutz durch Tor relativ hoch in Relation zu dem Risikolevel einfacher Besucher oder Käufer). Die Drogenkäufer werden erwischt, weil sie sich das Zeug nach Hause liefern lassen und der Verkäufer oder die Plattform von der Polizei hochgenommen wird. Oder weil das Paket beim Zoll auffällt. Oder weil sie sonst etwas dämliches tun. Die "Videogucker" werden erwischt, wenn sie die Videos auf dem PC abspeichern und den dann irgendwo verlieren, er wegen anderen Delikten beschlagnahmt wird, oder weil sie ihre Taten irgendwo herumerzählen. Der entscheidende Risikofaktor sitzt auch hier vor dem Bildschirm.

PS: Das Surfen im Darknet alleine ist nicht illegal. Strafbar macht man sich erst, wenn man Straftaten begeht.

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§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa FeV setzt die Altersgrenze auf 17 Jahre. 17 Jahre wirst du erst an deinem 17 Geburtstag, ausschlaggebend ist hierbei der Tag, nicht die Stunde der Geburt. Du darfst also an deinen Geburtstag ab 00:00 Uhr mit zugelassener Begleitung fahren.

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