Ich bezweifele -vorerst ohne weitere Prüfung- eine Strafbarkeit. Die Tatsache, dass die Vermieterin die Wohnung nicht wie abgesprochen am Montag, sondern am Dienstag betreten hat, dürfte nicht genügen, um die Annahme einer grundsätzlichen Einwilligung in das zweckgebundene unbeaufsichtigte Betreten zu erschüttern.
Ohnehin ist § 123 StGB ein absolutes Antragsdelikt, die Antragsfrist ist somit spätestens im August d.J. abgelaufen (§ 77b Abs. 1 StGB).
Die schärfste in Betracht kommende Maßnahme wäre, die Herausgabe des Wohnungsschlüssels zu verlangen oder das Schloss der Wohnungstür auszutauschen. Dagegen hat die Vermieterin keine Handhabe.