Monat überbrücken bis das BaB ausgezahlt wird?

1 Antwort

Meiner Meinung nach hätte Dir für Januar noch das volle ALG 2 überwiesen werden müssen und es hätte nach Erhalts der BAB im Januar dann rückwirkend eine Anrechnung vorgenommen werden müssen.

Offensichtlich aber hat das Jobcenter bereits eine Vorab-Anrechnung vorgenommen.

Ich kann Dir jetzt nur raten, Widerspruch gegen den entsprechenden Bescheid einzulegen. Es kann aber etwas dauern, bis dieser bearbeitet ist und mehr Geld hättest Du dadurch im Moment nicht. Zumal die Anrechnung als solches ja auch nicht inkorrekt ist (Januar-BAB wurde auf Januar-ALG 2 angerechnet).

Beantrage beim Jobcenter ein Darlehen in Höhe der angerechneten BAB. Das wäre meine Empfehlung. Es geht ja nur um 1 Monat, da Du ab Ende Januar die BAB + das reduzierte ALG 2 = den vollen Betrag wieder zur Verfügung hast.

Ein Darlehen ist mit maximal 10% der Regelleistung aufrechenbar.


Ri229  29.12.2020, 10:16

Deine Meinung ist aber falsch. Richtig ist, dass für die bereits vergangengen Monate der Erstattungsanspruch direkt mit der BAB Stelle abgerechnet worden ist und gemäß Zuflussprinzip ab Januar voll angerechnet wird. Es fließt ja im Januar zu und Januar ist noch nicht vorbei. Andersherum wäre es quasi unmöglich gewesen für das Jobcenter einfach den Januar voll auszuzahlen und dann rückwirkend zurück zu fordern, obwohl ihnen frühzeitig bekannt war, dass BAB ab Januar an den Kunden gezahlt wird.

Richtig ist dein letzter Absatz. Es kann ein Darlehen zur Überbrückung gezahlt werden. Das ist aber auch keine Pflicht vom Jobcenter, sondern eine Ermessensentscheidung. Ich würde es in diesem Fall zahlen, kann aber nicht für andere sprechen. Manche Sachbearbeiter empfehlen auch einfach mit den Gläubigern zu reden. Im Endeffekt ist es hier aus Sicht des Jobcenters richtig gelaufen, ein Widerspruch hätte keinen Erfolg, sollten nicht andere Fehler im Bescheid begangen worden sein.

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Agamemnon712  29.12.2020, 10:50
@Ri229
gemäß Zuflussprinzip ab Januar voll angerechnet wird.

Der Zufluß der Januar-BAB auf dem Konto des Leistungsempfängers ist aber noch nicht da. Insofern hätte hier ggf. noch keine Anrechnung erfolgen dürfen.

Somit hat das Jobcenter hier aus meiner Sicht ein fiktives Einkommen (fiktiv, da tatsächlich auf dem Konto des Leistungsempfängers noch nicht vorhanden) vorab angerechnet, was den Leistungsempfänger in Schwierigkeiten bringt.

An einen nennenswerten Erfolg eines Widerspruchs glaube ich selbst auch nicht. Glauben ist jedoch nicht = Wissen.

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Ri229  29.12.2020, 14:51
@Agamemnon712

Da der Leistungsbezieher monatlich Leistungen bekommt und nicht täglich, wird das Zuflussprinzip auch monatlich angewandt. Bedeutet, dass wenn eine Geldeinnahme innerhalb eines Monats erfolgt, die Anrechnung auch in diesem Monat stattfindet. Es ist dabei völlig irrelevant wann im Monat die Zahlung auf dem Konto ist. Erfolgt die Zahlung am 31.01. ist die richtige Anrechnung im Januar. Erfolgt die Zahlung am 01.02. findet die Anrechnung im Februar statt. Es handelt sich auch nicht um fiktives Einkommen, da es bereits einen BAB Bescheid gibt, auf dem die tatsächliche Höhe steht und es auch feststeht, dass im Januar gezahlt wird. Daher handelt es sich um das tatsächliche Einkommen im Januar. Die Anrechnung erfolgt völlig richtig.

Das gleiche gilt übrigens bei jedem anderen Einkommen auch. Wenn Arbeitseinkommen am 31.01.2021 ausgezahlt werden würde und das Jobcenter wüsste rechtzeitig davon, dann würde es die Leistungen völlig zu Recht bereits zum 01.01.2021 einstellen. Es ist nuneinmal vom Gesetzgeber so vorgesehen, dass ALG II im Voraus gezahlt wird. Dass die meisten anderen Leistungen im Nachhinein gezahlt werden, dafür kann das Jobcenter nichts. Die einzige Lösung ist hier das mögliche Darlehen, worauf die Person aber keinen einklagbaren Anspruch hat, da dieses im Ermessen des Sachbearbeiters liegt.

Anders herum beschwert sich halt niemand, wenn die letzte Zahlung des BAB oder welchen Einkommens auch immer auf den 31.12.2020 fallen würde und das Jobcenter gleichzeitig die Leistungen für Januar 2021 bereits auszahlt.

Sollte tatsächlich kein anderweitiger Fehler in dem Änderungsbescheid liegen (die Anrechnung ist wie oben beschrieben kein Fehler), was ich hier nun unterstelle, dann WEIß ich, dass der Widerspruch keinen Erfolg haben wird.

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