Minusstunden wenn Kind krank ist?

8 Antworten

Grundsätzlich muss erst einmal eine Krankmeldung des Arztes vorliegen. Nur zu Hause bleiben ohne Arzt geht nicht, da baust du in dem Fall Minusstunden auf.

Hast du eine Bestätigung vom Arzt gibt dir der Arbeitgeber für die Tage frei, das Kinderkrankengeld musst du bei deiner Krankenkasse beantragen. Das geht bis zum 12. Lebensjahr des Kindes und kann für maximal 25 Tage beantragt werden (egal wie viele Kinder).

Diese Regelung kann nicht durch den Arbeitgeber ausgehebelt werden. Also Krank mit Attest, AG muss dir frei geben, es zahlt deine Krankenkasse.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
Ist das rechtens ? Und wenn ich krank werde werden die Stunden dann auch abgezogen ??

Das kommt - wie so oft - "darauf an" ...

Zunächst einmal muss man unterscheiden zwischen >> dem Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und >> dem Anspruch auf Bezahlung für diese Zeit.

Freistellung von der Arbeitsleistung:

Bei der (ärztlich bescheinigten) Erkrankung eines Kindes bis zum 12. Lebensjahr besteht Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung für 10 Arbeitstage pro Kind und Kalenderjahr, insgesamt aber nicht mehr als 25 Tage pro Kalenderjahr (Alleinerziehende 20 bzw. 50 Arbeitstage).

Geregelt ist das im Sozialgesetzbuch Fünftes Buch SGB V § 45 "Krankengeld bei Erkrankung des Kindes" Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1.

Bezahlung der Freistellungszeit:

Für die oben genannten Zeiten haben versicherungspflichtig Beschäftigte Anspruch auf Krankengeld entsprechend diesen Bestimmungen.

Dieser Anspruch auf Krankengeld besteht aber nicht, sofern der betreffende Arbeitnehmer für diesen Fall Anspruch auf Bezahlung der Freistellung durch den Arbeitgeber hat (Sonderurlaub). Dieser Anspruch auf bezahlte Freistellung durch den Arbeitgeber besteht dann, wenn es vertragliche (Einzelvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung) Regelungen zum Sonderurlaub gibt, die den Fall "Erkrankung des Kindes" beinhalten,

Gibt es solche internen Regelungen zum Sonderurlaub nicht, kann sich der Arbeitnehmer für seinen Anspruch auf Bezahlung berufen auf die Bestimmung des Bürgerlichen Gesetzbuchs BGB § 616 "Vorübergehende Verhinderung"

Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.

sofern seine Anwendung nicht vertraglich ausgeschlossen wurde (was leider erlaubt ist).

Wenn es sich bei der von Dir genannten "Info" nur um eine mündliche Mitteilung handelt und nicht um eine vertragliche Vereinbarung, dann ist diese "Info" irrelevant und Du unter den gerade beschriebenen Voraussetzungen Anspruch auf Bezahlung während der Freistellung; es fallen dann also keine Minusstunden an, und Du musst dann auch nichts nacharbeiten oder mit eigenen Ansprüchen (Entgelt, Urlaub) verrechnen lassen!

Gibt es aber keine betrieblichen Regelungen zum Sonderurlaub und/oder wurde die Anwendung des BGB § 616 vertraglich ausgeschlossen, dann hast Du Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Beruf/Ehrenamt, lange private Beschäftigung mit Arbeitsrecht

Wenn ein Kind krank ist, gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten, sich im Falle "Kind krank" von der Arbeit freistellen zu lassen.

1. Gem. § 616 BGB: hier hat man Anspruch auf vorübergehende Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung, eben z.B. wenn ein Kind krank ist. Es kann aber sein, dass diese Möglichkeit durch den Arbeitsvertrag oder eine interne Betriebsvereinbarung geändert wurde.

2. Gem. 45 SGB V. Hier gibt es den Anspruch auf unbezahlte Freistellung.

Beides erfolgt aber nur, wenn eine entsprechende Bescheinigung des Arztes vorliegt.

Die Frage ist also nicht, ob jemand freigestellt wird, sondern nur, ob er auch in der Zeit bezahlt wird. Bei § 616 BGB zahlt der Arbeitgeber weiter, bei 45 SGB V nicht. Dafür gibt es dann aber das Krankengeld von der Krankenkasse.

Keinesfalls dürfen "im Gegenzug " für die Bezahlung nach § 616 BGB Minusstunden auflaufen. Dies gilt erst recht nicht für andere Tage, an denen überhaupt nicht gearbeitet werden musste. Denn ein "Minus" kann ja nur entstehen, wenn eine Pflicht zur Arbeit an diesem Tag bestanden hätte.

Das kann nicht sein. Dir stehen 20 Kinderkrankheitstage im Jahr zu.

https://www.impulse.de/recht-steuern/rechtsratgeber/kind-krank/7297147.html

Ich würde das Obige mal Deinem AG vorlegen - oder was anderes suchen.


frodobeutlin100  14.08.2019, 10:14

damit hat der Arbeitgeber nichts zu tun .. für Kind krank Tage zahlt die Krankenkasse ... nicht der Arbeitgeber ... um die entsprechende Krankschreibung muss sich FS kümmern ....

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beangato  14.08.2019, 10:31
@frodobeutlin100

Es geht nicht um die Bezahlung.

Es geht darum, dass der FS Minusstunden geschrieben werden sollen, die sie nacharbeiten soll - das ist nicht korrekt.

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Familiengerd  14.08.2019, 13:28
@frodobeutlin100
damit hat der Arbeitgeber nichts zu tun .. für Kind krank Tage zahlt die Krankenkasse ... nicht der Arbeitgeber ...

Das ist so allgemein falsch!

Siehe dazu meine eigene Antwort (oder die Erwiderung zum Kommentar von HoskevonBerg etwas weiter unten) !

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HoskevonBerg  14.08.2019, 10:31

Nein, richtig lesen. Es stehen ihr 20 Tage unbezahlter Urlaub zu, aber nur mit der entsprechenden Krankschreibung und zahlen muss die Krankenkasse nicht der Arbeitgeber.

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frodobeutlin100  14.08.2019, 10:41
@HoskevonBerg

Selbstverständlich geht um die Bezahlung ... nicht (nach) gearbeitete Stunden werden nämlich irgendwann abgezogen .. ganz einfach .. es geht also doch um Geld ...

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frodobeutlin100  14.08.2019, 10:46
@beangato

Denk doch mal nach ...

FS bleibt weg von der Arbeit - weil Kind krank (= nicht bezahlte Freizeit) .. Arbeitgeber sagt sie muss nacharbeiten .. sie kann oder will nicht nacharbeiten ... Arbeitgeber bringt die nicht gearbeiteten Stunden in Abzug = es geht also um Geld!

Andere Variante: FS nimmt Kind krank in Anspruch mit entsprechender Krankschreibung .. reicht diese beim Arbeitgeber ein - Arbeitgeber zahlt nicht , schreibt aber die Stunden gut - die Krankenkasse zahlt ...

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Familiengerd  14.08.2019, 12:56
@HoskevonBerg
zahlen muss die Krankenkasse nicht der Arbeitgeber.

Das ist so allgemein nicht richtig!

Bei Erkrankung eines Kindes (bis zum vollendeten 12. Lebensjahr) besteht Anspruch auf Freistellung von der Arbeit für 10 Arbeitstage pro Kind, maximal 25 Arbeitstage im Kalenderjahr (Alleinerziehende 20 bzw. 50 Arbeitstage).

Die Bezahlung ist dann noch eine andere Frage:

Wenn ein Arbeitnehmer Anspruch auf Sonderurlaub hat aufgrund vertraglicher/betrieblicher Regelungen für einen solche Fall oder kann er sich auf die Anwendung des BGB § 616 "Vorübergehende Verhinderung" berufen (weil dessen Anwendung vertraglich nicht ausgeschlossen wurde), dann muss der Arbeitgeber diese Freistellung von der Arbeitsleistung auch bezahlen.

Wenn aber ein solcher Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber nicht besteht, dann erhält er bei entsprechender ärztlicher Bescheinigung der Erkrankung des Kindes als gesetzlich Versicherter Krankengeld von seiner Krankenkasse entsprechen SGB V § 45 "Krankengeld bei Erkrankung des Kindes".

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frodobeutlin100  14.08.2019, 13:33
@Familiengerd

habe ich etwas anderes geschrieben? .... nein!

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 616 Vorübergehende Verhinderung

Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.

...

genau darum geht es

https://www.bund-verlag.de/aktuelles~7-Fragen-zur-Freistellung-bei-Erkrankung-eines-Kindes~

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Familiengerd  14.08.2019, 13:43
@frodobeutlin100
habe ich etwas anderes geschrieben? .... nein!

Doch hast Du: "zahlen muss die Krankenkasse nicht der Arbeitgeber."! Und das trifft eben so pauschal nicht zu!

Das von Dir fett hervorgehobene ist hier nicht anzuwenden, weil der Krankengeldanspruch für ein erkranktes Kind eben nicht besteht, wenn der Arbeitgeber aufgrund des BGB § 616 (oder aufgrund betrieblicher/vertraglicher Sonderurlaubsregelungen) eben einen Entgeltanspruch gegen den Arbeitgeber hat.

In diesem Falle zahlt die Krankenkasse kein Krankengeld!

Du solltest Dir also vielleicht einfach mal die Bestimmung des SGB V § 45 durchlesen, besonders Abs. 3. Satz 1, Halbsatz 2:

Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 haben für die Dauer dieses Anspruchs gegen ihren Arbeitgeber Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung, soweit nicht aus dem gleichen Grund Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht.
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frodobeutlin100  14.08.2019, 13:47
@Familiengerd

wenn der Arbeitgeber aufgrund des BGB § 616 (oder aufgrund betrieblicher/vertraglicher Sonderurlaubsregelungen) eben einen Entgeltanspruch gegen den Arbeitgeber hat.

?????

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Familiengerd  14.08.2019, 13:51
@frodobeutlin100
wenn der Arbeit geber aufgrund des BGB § 616

Achgottchen!

Es sollte selbst Dir klar sein, dass es sich um einen Schreibfehler handelt und es "wenn der Arbeitnehmer" heißen muss!

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Familiengerd  14.08.2019, 13:58
@frodobeutlin100

Nachtrag:

Nach dem von Dir genannten Link zum Bund-Verlag heißt es:

Der Anspruch [Anmerk.: gemeint ist der Anspruch auf Freistellung aufgrund von SGB V § 45 Abs. 3] ist allerdings gegenüber dem zuerst genannten aus § 616 BGB nachrangig.
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Familiengerd  14.08.2019, 13:35
Dir stehen 20 Kinderkrankheitstage im Jahr zu

Der Anspruch pro Kind beträgt 10 Arbeitstage im Kalenderjahr - aber 25 Tage maximal insgesamt (Alleinerziehende 20 bzw. 50 Arbeitstage im Kalenderjahr).

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Das ist nicht rechtens. Dir stehen im Jahr 10 Freitage zu wenn dein Kind krank ist, als Alleinerziehende sogar 20 Tage

https://www.impulse.de/recht-steuern/rechtsratgeber/kind-krank/7297147.html


frodobeutlin100  14.08.2019, 10:13

das bezahlt aber die Krankenkasse nicht der Arbeitgeber und die Krankschreibung muss dementsprechend sein .....

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Mikromenzer  14.08.2019, 10:15
@frodobeutlin100

Das ist egal, ihr dürfen aber keine Stunden abgezogen werden und darum geht es in er Frage!

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frodobeutlin100  14.08.2019, 10:16
@Mikromenzer

es geht auch um Geld .... die Stunden müssen nämlich nachgearbeitet werden ...

bei Kind krank über die Krankenkasse passiert das eben nicht ...

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