Minijob aufhören?
Also ich habe mich mit meiner cheffin gestritten (ich hatte wirklich recht)
und will dort aufhören. Wie läuft es ganze ab? Kann ich jederzeit aufhören wann ich will?
4 Antworten
Schau wie es bei Dir im Vertrag geregelt ist. In der Regel hat man eine Kündigungsfrist von 4 Wochen.
Bei mir steht nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Vertragsparteien gekündigt werden unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen bis zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.
Du musst die Kündigungsfrist einhalten und eine Kündigung muss schriftlich erfolgen.
Je machdem, ob Dir noch Urlaub zusteht, kannst auch schon etwas früher aufhören.
Ich bin noch in der Probezeit und habe gehört das man dann direkt aufhören kann
Normalerweise hat man auch in der Probezeit eine Kündigungsfrist. Was steht denn in Deinem Arbeitsvertrag? Was wurde da vereinbart? Sonst hast Du eine Kündigungsfrist von 2 Wochen zum 1. oder 15. eines Monats.
Bei mir steht nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Vertragsparteien gekündigt werden unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen bis zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Also mit 2 Wochen steht nichts
Wieso denn morgen? Ist das dann nicht egal weil ich noch in der Probezeit bin?
Du kannst auch erst in 2 Wochen kündigen. Musst danach eben noch 4 Wochen arbeiten.
Okay verstehe aber mich wundert es nur weil sowas nicht in Vertrag steht
Sollte eigentlich drin stehen. Du kannst eben immer zum 15. oder zum Monatsletzten kündigen. Wenn Du also diese Woche noch kündigst, kannst Du zum 29.02. aufhören. Wenn Du noch Urlaub hast, kannst eben um diese Tage früher aufhören.
Wenn beide einverstanden sind, oder sie was wirklich Schlimmes gemacht hat, kannst Du auch sofort aufhören. Sonst gilt eine Kündigungsfrist von 4 Wochen.
Nein, du musst fristgerecht kündigen
Da du sagtest du seist noch in der Probezeit.
Die Kündigungsfristen in der Probezeit sind kürzer als in einem festen Arbeitsverhältnis. Während der vereinbarten Probezeit von nicht länger als sechs Monaten kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden (§ 622 Abs. 3 BGB), soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist. Die Frist gilt für beide Parteien, also Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen. Die Angabe eines Kündigungsgrundes ist nicht erforderlich.
https://www.afa-anwalt.de/arbeitsrecht-ratgeber/probezeit/