Mahnpauschale (40 Euro) bei Geschäftskunden auf jede Mahnung zulässig?

4 Antworten

Wenn kein Verbraucher beteiligt ist, darf gem. § 288 (5) BGB eine Pauschale von 40 € erhoben werden, wenn sich der Schuldner "in Verzug" befindet.

Er muss entweder gemahnt worden sein oder der Verzug muß automatisch eingetreten sein.

Sie kann aber für dieselbe Forderung nur einmal erhoben werden.

Man darf einem säumigen Schuldner die Pauschale auch mehrfach in Rechnung stellen, wenn es sich bei der Forderung zum Beispiel um einzelne Abschlags- oder Ratenzahlungen handelt sowie bei Dauerschuldverhältnissen (z. B. Mietzahlungen - Januar nicht bezahlt, Februar nicht bezahlt).

Dann handelt es sich immer um eine neue Forderung.

Von Experte kevin1905 bestätigt

Es kommt nicht auf die Mahnung an, sondern ob Verzug vorliegt. Und daraus ergibt sich auch, dass die Pauschale natürlich nur einmal erhoben werden kann als pauschalisierter Schadenersatz, § 288 V BGB.


Laune777 
Fragesteller
 20.12.2021, 00:39

Also wird dann nur die Pauschale erhoben und werden keine Verzugszinsen und Portokosten erhoben wenn die Pauschale angewandt wird? Ja, der Verzug besteht schon lange...

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Darf diese bei der 1., 2. und 3. Mahnung jedes Mal erneut erhoben werden?

Die 1. Zahlungserinnerung muss kostenlos sein.
Ab der 2. Mahnung darf man einmalig 40 € verlangen. In dieser Pauschale ist Porto schon drin.

Woher ich das weiß:Hobby – Langjährige Inkassoerfahrung.

Ist schon recht viel. Könnte sein das die 40 nicht zulässig sind. Kommt aber natürlich auch auf den Betrag drauf an.

Aber wenn die zulässig sind sind sie es auch mehrfach.


kevin1905  20.12.2021, 00:18

Die 40,- € werden explizit in § 288 Abs. 5 BGB erwähnt und finden bei B2B Geschäften Anwendung. Aus dem Wortlaut schließe ich aber nicht, dass diese mehrfahr erhoben werden kann.

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