Kein BAB bei eigenem Haushalt und eigener Familie?

2 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Was müsst ihr denn für die Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom zahlen, was bekommst Du an Nettovergütung und bekommt deine Frau ihren Lohn Brutto gleich Netto ausgezahlt ?

Wenn ich einmal von vollen 534 Euro seit 2024 wegen der Erhöhung des Mindestlohns ausgehe und bei dir einmal von 900 Euro Nettovergütung ausgehe, dann kämen noch 2 x 250 Euro Kindergeld dazu.

Dann käme man angenommen auf um die 1934 Euro Nettoeinkommen im Monat.

Für das Wohngeld braucht ihr ein zuschussfähiges Mindesteinkommen, ihr müsst also eure Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom zahlen können und dann vom gesamten Regelbedarf der Familie, der euch nach dem SGB - ll an Bürgergeld vom Jobcenter zustehen würde min.noch 80 % übrig haben.

Seit 2024 wären das für euch Erwachsene jeweils 506 Euro Regelbedarf = 1012 Euro.

Dazu käme der Regelbedarf für 1 Kind unter 6 Jahren von 357 Euro und ab 6 - unter 14 Jahren 390 Euro.

Zusammen läge der Regelbedarf dann bei min.um die 1759 Euro und bei min. 80 % käme man auf ca. 1407 Euro, was ihr nach der Zahlung der Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom noch übrig haben müsstet.

Wenn ich also mit den etwa 1934 Euro inkl. Kindergeld richtig liege, würde rechnerisch für die Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom nur etwa 527 Euro bleiben.

Ich nehme an das ihr mehr zahlen müsste, aber im Internet findest Du einen kostenlosen Rechner für Wohngeld.

Beim Kinderzuschlag müsst ihr als Paar min. 900 Euro Brutto im Monat erreichen und das schon min. 6 Monate vor dem Monat der Antragstellung, denn aus den letzten 6 Monaten vor der Antragstellung wird ein evtl. Anspruch für max. 6 Monate berechnet.

Auch dazu findest Du im Internet einen kostenlosen Rechner und das Merkblatt für Kinderzuschlag solltest Du dir auch gleich noch suchen, darauf achten, dass es die aktuelle Fassung ab Juli 2023 ist, da gab es wie bei Bürgergeld bei der Anrechnung von Erwerbseinkommen und Vermögen einige Änderungen.

Kinderzuschlag würde euch ggf.mit Wohngeld zusammen zustehen, wenn ihr euren Gesamtbedarf der Familie dann damit und mit eurem anrechenbaren Einkommen decken könntet.

Wäre das nicht der Fall, würde kein Anspruch auf Kinderzuschlag bestehen, dann käme sehr wahrscheinlich nur Bürgergeld vom Jobcenter in Betracht, auch hier findest Du einen kostenlosen Rechner im Internet.

Wenn ich aber einmal von den min. 1759 Euro für die Regelbedarfe ausgehe, dann schätze ich kommt ihr mit der Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom sicher auf 2500 Euro an Gesamtbedarf.

Also gehe ich einmal von einer Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom von um die 740 Euro aus !

Euch beiden stünde beim Bürgergeld auf euer Erwerbseinkommen Freibeträge nach Paragraf 11 b SGB - ll zu.

Die ersten 100 Euro vom Brutto wäre der Grundfreibetrag, ab 100 Euro bis 520 Euro kommen 20 % Freibetrag dazu, von 520 Euro bis 1000 Euro Brutto dann 30 % und wegen der minderjährigen Kinder ab 1000 Euro bis 1500 Euro Brutto weitere 10 % an Freibetrag.

Ohne Kinder wären es nur 10 % Freibetrag von 1000 Euro bis 1200 Euro Brutto, man könnte also bei min. 1200 Euro Brutto auf max. 348 Euro an Freibetrag kommen.

Mit Kind und min. 1500 Euro Brutto auf max. 378 Euro an Freibetrag.

Muss man dann wegen der Erhöhung des Mindestlohns sehen ob das beim Bürgergeld angeglichen wird.

Also gehe ich einmal von noch 520 Euro Brutto gleich Netto bei deiner Frau aus, dann läge der max. Freibetrag bei 184 Euro und das max.anrechenbare Nettoeinkommen bei 336 Euro im Monat.

Diese max. 336 Euro merken wir uns einmal.

Bei deinen 1126 Euro Brutto käme man auf erst einmal 100 Euro Grundfreibetrag, dann kommen 84 Euro Freibetrag dazu, noch einmal 144 Euro und von 126 Euro Brutto über 1000 Euro Brutto weitere 10 % Freibetrag = 12,60 Euro.

Zusammen käme man bei dir dann auf 340,60 Euro und mit den 184 Euro Freibetrag von deiner Frau auf insgesamt um die 524,60 Euro an Freibetrag.

Wenn ich von 520 Euro Brutto gleich Netto bei deiner Frau und 900 Euro Nettovergütung bei dir ausgehe, dann käme man auf um die 1420 Euro Nettoeinkommen und nach theoretischem Abzug der rund 525 Euro Freibetrag auf lediglich um die 895 Euro anrechenbares Erwerbseinkommen.

Mit den 500 Euro Kindergeld käme man dann auf angenommen um die 1395 Euro anrechenbares Einkommen.

Läge ich mit der Warmmiete von etwas 740 Euro richtig, also einen Gesamtbedarf von min.um die 2500 Euro, dann stünde euch mit Bürgergeld um die 1100 Euro an monatlicher Aufstockung vom Jobcenter zu.

Beim Kinderzuschlag käme man ab 2024 nach der Anhebung von max. 250 Euro pro Kind auf nun max. 292 Euro pro Kind auf insgesamt max. 584 Euro im Monat, sollte Anspruch bestehen.

Dann würden immer noch um die 516 Euro fehlen, die ihr dann an Wohngeld bekommen müsstet, um mit euren anrechenbaren Einkommen und max. Kinderzuschlag euren Gesamtbedarf der Familie nach dem SGB - ll decken zu können.

Aber das könnt ihr euch wie erklärt durch die kostenlosen Rechner berechnen lassen, aber ich gehe einmal davon aus, dass am Ende wohl nur Bürgergeld als Aufstockung bleibt, ihr euch die Anträge auf Wohngeld und Kinderzuschlag wahrscheinlich sparen könnt.

Aminour 
Fragesteller
 01.01.2024, 17:13

Also, mit so einer ausführlichen Antwort habe ich wirklich nicht gerechnet, ich bedanke mich herzlichst bei dir und wünsche dir ein frohes neues jahr.

Ich möchte etwas hinzufügen , vor meiner Ausbildung , also bis zum 31.08.23 , habe ich Kiz und WoG bekommen , und Kiz sogar immer noch ( 347 ,-€) ,aus dem Grund, dass bei der Kiz- Berechnung die letzten 6 Monate als Bemessungszeitraum berücksichtigt werden , und den Antrag auf wohngeld wird noch beaebeitet....

0
isomatte  01.01.2024, 18:07
@Aminour

Wenn ihr vorher schon Kinderzuschlag bekommen habt, dann müssen Veränderungen in den finanziellen Verhältnissen innerhalb des Bewilligungszeitraums nicht mitgeteilt werden, weil diese keinen Einfluss auf die bereits bewilligte Leistung hat.

Erst bei Antrag auf Weiterzahlung wird dann wieder das Einkommen der letzten 6 Monate geprüft.

Mit deiner Bruttovergütung erreicht ihr ja auch das benötigte Bruttoeinkommen von min. 900 Euro.

Es kommt also am Ende darauf an ob und wenn ja was an Wohngeld gezahlt wird, was ihr an Grundbedarf nach dem SGB - ll habt und was ihr in etwa an anrechenbarem Einkommen habt habe ich ja auch erklärt, kannst Du dir ja aber durch die Angabe der Freibeträge selber genau berechnen.

Was seit 2024 an max. Kinderzuschlag möglich wäre weißt Du auch, dann die max. 584 Euro + Wohngeld + anrechenbares Einkommen addieren und wenn ihr damit nicht auf euren Gesamtbedarf der Familie kommt, dann besteht kein Anspruch auf Kinderzuschlag.

Alleine mit Wohngeld, sollte es bewilligt werden, kommt ihr sicher nicht zurecht, dann wird wohl nur Bürgergeld als Aufstockung bleiben.

Noch ein Ratschlag, sollte Wohngeld abgelehnt oder zu gering ausfallen und Kinderzuschlag ggf.abgelehnt werden oder beides abgelehnt werden, dann stellt umgehend einen Antrag auf Bürgergeld.

Darin berufst Du dich dann auf die wiederholte Antragstellung nach Paragraf 28 SGB - X, findest Du im Internet, solltest Du dir einmal suchen und genau durchlesen.

Denn normalerweise wirkt ein Antrag nur auf den 1.des Antragsmonats zurück, wird aber ein vorrangiger Antrag auf Wohngeld oder Kinderzuschlag abgelehnt, dann muss der Antrag auf Bürgergeld rückwirkend ab dem Monat berücksichtigt werden, in dem der Antrag auf Wohngeld oder Kinderzuschlag gestellt wurde.

Würde bedeuten, dass es dann ab dem Monat der Antragstellung auf Wohngeld oder Kinderzuschlag bei erfüllen der sonstigen Voraussetzungen beim Bürgergeld eine Nachzahlung geben müsste.

Bitteschön

Wünsche ich euch auch !

1
Aminour 
Fragesteller
 01.01.2024, 18:17

und wir zahlen 800,- Euro Miete ( Ohne Strom)

0
isomatte  01.01.2024, 18:38
@Aminour

Dann lag ich mit meinen angenommenen 740 Euro ja nicht so weit weg !

Also kämen zu den 800 Euro Warmmiete min.noch 1012 Euro Regelbedarf für euch Erwachsene und 747 Euro für die Regelbedarfe der Kinder.

Damit sollte euer Gesamtbedarf der Familie bei min. 2559 Euro im Monat liegen.

Du addierst nun einmal das Netto von deiner Frau und dir und ziehst davon gerundet den Freibetrag deiner Frau von 184 Euro und deinen von 341 Euro = gesamt rund 525 Euro ab.

Wenn ich also von angenommen 520 Euro Brutto gleich Netto und 900 Euro Nettovergütung ausgehe, blieben nach Abzug der Freibeträge um die 895 Euro anrechenbares Erwerbseinkommen übrig.

Dazu kämen 500 Euro Kindergeld und ein möglicher max. Kinderzuschlag von 584 Euro, damit käme man dann auf um die 1979 Euro.

Bis zu eurem Grundbedarf nach dem SGB - ll von min. 2559 Euro würden dann min.noch um die 580 Euro fehlen.

Wenn ihr diese nicht an Wohngeld bekommt, dann wird das mit Kinderzuschlag sicher nichts werden und Wohngeld alleine reicht nicht, dann bleibt wie angekommen nur Bürgergeld.

0
Aminour 
Fragesteller
 03.01.2024, 18:50
@isomatte

Guten Abend und ich hoffe dass du ins neue Jahr gut gerutscht bist !

, weil die erforderlichen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts anderweitig zur Verfügung stehen.( Rechtsgrundlage der Entscheidung sind §§ 56 ff SGB lll ) und die Berechnung beruht auf §67 SGB lll ..........etc

Dann wurde darauf hingewiesen dass in dem fall wenn die Ausbildung dem Grunde nach durch BAB nach dem SGB lll förderungsfähig ist, kann es bei vorliegen der übrigen Voraussetzungen Bürgergelb Aufstockend erhalten werden.

Meine Frage nun, kann ich trotzdem Wohngeld + Kinderzuschlag beantragen und wie sehen die Chancen aus, oder wurde meine Chance mit diesem Bescheid zur Nichte gemacht.

Lohnt es sich diesen Bescheid zu widerrufen, ( denn ganz ehrlich habe ich mit der Ablehnung gerechnet aus dem Grund, dass ich vor meiner Ausbildung fast 22 Jahren berufstätig war und so gar keinen Anspruch auf die BAB :) ).

Falls mein Antrag aufs Wohngeld abgelehnt werden sollte, können wie einen neun Antrag im Namen meiner Frau stellen, wenn ja geht das rückwirkend ( ab September).

ich möchte was hinzufügen, mein Brutto erhöht sich um 200 auf 1326,-euro ( kinderzulage).

vielen vielen Dank im Voraus, du bist eine große Hilfe für mich :)

0
isomatte  03.01.2024, 19:20
@Aminour

Ich habe dir doch alles schon ausführlich erklärt, welche Voraussetzungen für Wohngeld und Kinderzuschlag erfüllt werden müssen.

Den Gesamtbedarf der Familie habe ich dir auch erklärt und genannt, auch welche Freibeträge ihr vom Nettoeinkommen abziehen könnt.

Rechner für Wohngeld und Kinderzuschlag suchen und da einen möglichen Anspruch berechnen lassen und dann mit dem Ergebnis eines kostenlosen Rechners für Bürgergeld vergleichen.

Sollte der Anspruch bei Bürgergeld höher sein, dann besteht kein Anspruch auf Kinderzuschlag.

Dann kann ein Antrag auf Bürgergeld gestellt werden, dann bei Ablehnung von Wohngeld und Kinderzuschlag sich auf den Paragrafen 28 SGB - X wiederholte Antragstellung berufen, so wie ich es schon erklärt habe.

0
Aminour 
Fragesteller
 03.01.2024, 19:56
@isomatte

Doch, das habe ich verstanden und anhand der Rechner alles verglichen, und bin zum Ergebnis gekommen, dass ich bei ca. 150 euro Wohngeld ebenso Anspruch auf KiZ habe.

Was mich aber irritiert habe, der Hinweis im BAB--Bescheid , Dass ich Bürgergeld aufstockend beantragen kann/soll, und ich habe schon mal irgendwo im Internet gelesen, dass der Azubi das Wohngeld bekommt, nur wenn ihm DEM GRUNDE NACH keine BaB zusteht, was bei nicht Fall ist.

Nichsdestotrotz, mein Antrag auf Wohngeld ist vollständig, ich lass mich überraschen.

Vielen Dank nochmal !!

0
isomatte  03.01.2024, 22:15
@Aminour

Das mit dem Wohngeld ist ja auch korrekt, wenn Du alleine wohnen würdest.

Dann würdest Du von Wohngeld ausgeschlossen sein, wenn Du BAB - oder Bafög - bekommst, oder nur dem Grunde nach Anspruch darauf haben würdest.

Also nur deshalb nicht bekommen würdest, weil deine Eltern oder Du zu viel Einkommen und bei Bafög - Du zu viel Vermögen haben würdest, auch dann würdest Du alleine von Wohngeld ausgeschlossen sein.

Da Du aber mit Frau und Kind zusammen im Haushalt lebst, die dem Grunde nach keinen Anspruch auf BAB - oder Bafög - haben und auch nicht bekommen, ist für euch bei erfüllen der sonstigen Voraussetzungen auch Wohngeld möglich, natürlich dann auch Kinderzuschlag, wenn die Voraussetzungen erfüllt werden.

Es kommt aber beim Kinderzuschlag wie gesagt auf euren Gesamtbedarf nach dem SGB - ll vom Jobcenter an.

Euer Nettoeinkommen wird wie beim Bürgergeld erst einmal um die Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll bereinigt, habe ich dir ja erklärt und das anrechenbare Nettoeinkommen von euch beiden zum Kindergeld, möglichen Wohngeld und max.möglichen Kinderzuschlag von 292 Euro ab 2024 addiert.

Wenn ihr damit nicht auf euren Gesamtbedarf der Familie kommt, würde der Antrag auf Kinderzuschlag abgelehnt.

Bitteschön

1
Aminour 
Fragesteller
 04.01.2024, 11:41
@isomatte

Super, dann hat sich nun alles geklärt !!

Vielen Dank und alles Gute !!

0
isomatte  02.01.2024, 23:50

Danke dir für deinen Stern !

1

Da die im Internet verfügbaren Rechner nur grobe Werte ausspucken: Wohngeld und Kinderzuschlag parallel beantragen und abwarten...wenn was bei rumkommt, freut euch drüber.

Aminour 
Fragesteller
 01.01.2024, 17:14

Danke schön 🌷 und frohes neues Jahr !

0